Anspruch auf Einsichtnahme MDK-Gutachten?

  • Liebe Forumsmitglieder,

    die BEK XY verweigert mir die Einsichtnahme in ein Gutachten des MDK zur Prüfung der Erfordenis eines stationären Aufenthaltes. Sie verweist darauf, dass sie lediglich dazu verpflichtet sei mir das Ergebnis mit Begründung mitzuteilen.

    Wie gestaltet sich die Rechtslage?

    Danke für Ihre Hilfe.

  • Hallo Herr / Frau Mey,

    die BEK hat wohl recht (lesen Sie sich dazu doch einfach noch einmal § 277, Abs. 1 SGB V durch). Allerdings könnte sich eine Auskunftspflicht des MDK an Sie aus dem "Vertrag zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung" nach §§112 SGB V ergeben. Leider sind diese Verträge jeweils auf der Landesebene geschlossen, so dass Sie die Bestimmungen Ihres Bundeslandes erkunden müssten.
    --
    Mit freundlichem Gruß

    Hermann Scheffer
    Berlin

    Hermann Scheffer
    Berlin

  • Ich habe mitbekommen, dass der MDK die Krankenkasse darum bittet keine Unterlagen (Gutachten) rauszugeben, sondern die Krankenhäuser können sich dann selbst an den MDK wenden.

  • Sehr geehrter Herr Kollege May,

    die Rechtslage ist kompliziert und von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Die allgemeine Rechtslage klären die §§ 275 - 277 SGBV. Danach ist meines Erachtens gesetzlich der MDK befugt, den Leistungserbringer zu informieren (§277 Abs 1. SGBV). Wenn die Kasse sich weigert, dem Krankenhaus das Gutachten als Kopie zu überlassen, kann man sich and den MDK selbst wenden. Dabei erlebt man machmal Seltsames, nämlich daß der MDK über den Patienten keine Unterlagen besitzt. Dies kann - ohne gleich etwas zu unterstellen - die verschiedensten Ursachen haben. Diesen Ursachen nachzugehen, kann recht aber interessante Erkenntnisse zu Tage fördern.

    Doch zurück zur Rechtsfrage: in den Zusatzverträgen zum §112 SGBV haben die Landeskrankenhausgesellschaften zummindesten in Berlin festgelegt, daß der MDK im Ablehnungsfall dem Krankenhaus eine Durchschrift seiner gutachterlichen Stellungnahme zusenden muß (§2 Nr. 7 Zusatzvertrag zum §112 SGBV (Überprüfung...). Aber selbst dies wird kontrovers ausgelegt.

    Letzlich müßten dies mal wieder die Sozialgerichte klären.

    Ich bin selbst gespannt, wie es weitergeht.

    Alles Gute

    winterth
    (auch Orthopäde und Leidensgenosse)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    Siehe hierzu auch:


    §17c KHG (ab 1.1.2003 in Kraft)
    Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen


    (2) ..... der Med. Dienst hat der Krankenkasse, deren Versicherter geprüft worden ist, und dem Krankenhaus versichertenbezogen

    mitzuteilen und zu begründen,

    inwieweit gegen die Verpflichtungen des Absatzes 1 verstoßen wurde


    Auszug aus Absatz 1: der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen daraufhin, ...dass keine Pat. im Krankenhaus verbleiben die nicht mehr der stat. Behandlung bedürfen


    Gruß

    E . Rembs

  • Hallo Herr Rembs,

    im §17c (4) steht ja auch noch was zu einem Schlichtungsauschuss, der bis zum 31. März 2003 "das Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes vereinbart".

    Haben Sie oder irgendein anderer Forum-User schon was von ersten Ergebnissen gehört?

    Gruß
    Th. Köpfer
    Medical Consultant, Neuss

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ist der Hinweis auf den 17 c KHG wirklich zielführend? Schauen wir in Absatz 2 des 17 c, so steht da, dass die KK gemeinsam den MDK beauftragen können, die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen durch Stichproben zu überprüfen. Es geht also nicht um die Einzelfallprüfung nach §§ 275 ff. SGB V, oder?

    mfg

    fuge

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Fuge,


    „ist der Hinweis auf den 17 c KHG wirklich zielführend?


    Deshalb habe ich geschrieben: „siehe hierzu auch“
    Prüfung ist Prüfung (m.E. Einzelfall oder Stichprobe bedeutet das gleiche!)


    Hallo Herr Köpfer,

    „Haben Sie oder irgendein anderer Forum-User schon was von ersten Ergebnissen gehört?“

    Nach meinem Kenntnisstand ist hier noch nichts passiert.


    Schöne Grüße

    E. Rembs