Abrechnung einer Beatmungs-DRG mit "herzchirurgischem OPS"

  • Hallo liebes Forum,

    hier mal wieder etwas tolles von der grössten deutschen KK.

    In einem Fall hatten wir die DRG A13B kodiert mit den OPS 5-340.0 und 5-372.2 da bei der Patientin notfallmäßig die Anlage einer subxiphoidalen Perikarddrainage bei Perikarderguss und eine Linksanterolaterale Thorakotomie, Perikardfensterung sowie Anlage einer linkspleuralen Bülow-Drainage nötig war.

    ....In Rückenlage und Intubationsnarkose Desinfektion und steriles Abdecken der links anterioren Thoraxwand, Hautschnitt über dem 6. ICR, Durchtrennung der Thoraxwandmuskulatur, Eingehen intercostal unter Eröffnen der Pleura parietalis. Anbringen eines Thoraxwandspreizers, Retraktion des Lungenunterlappens, Stichinzision des Perikard auf Höhe der Herzspitze, scharfes Längserweitern der Inzision, über die sich frisch blutig venösen Blut entleert. ....

    Jetzt sagt die Kasse, das wir ja keine Herzchirurgie haben und deshlab diese OPS nicht erbringen dürfen, die Kasse will die OPS streichen und dann die A13G bezahlen.

    Das sehe ich anders, da es sich hier ja um einen Notfall handelt und wir die DRG A13 ja verhandelt haben oder?

    Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Annette Brüning
    Medizincontrolling
    Katholische Hospitalgesellschaft Suedwestfalen

  • Hallo,
    für diese Notfalloperation brauchen Sie keine Herzchirurgie im Hause zu haben. Nach der Logik der Kasse müssten Sie dann auch Patienten mit Messerstichverletzung des Herzens verlegen.
    Also nicht nachgeben :)
    Gruß
    GenS

  • Guten Tag,

    es ist eine neue Masche, Leistungen abzuerkennen, weil sie nicht vereinbart, nicht zum Versorgungsauftrag usw. gehören. Das ist natürlich leistungsrechtlicher Unsinn. Sofern die DRG als Resultante der tatsächlichen Leistungen folgt, muss sie auch bezahlt werden. Einzig bei den Mindestmengen haben die Kassen das Recht, Leistungen nicht anzuerkennen. Ob derartige Leistungen später im Budget verankert werden, ist eine andere Frage.
    Einzelne OPS können sicher nur bei MM ausgeschlossen werden.

    Insbesondere in einer Notfallsituation dürfte die Notwendigkeit gar keine Frage sein. Wie sollte denn dann die Versorgung aussehen? Ich frage mich immer, was die SB reitet. In der Konsequenz müssen die doch Ihre Weigerung vor dem SG begründen. Dort dürften sie niemals eine Chance haben.

    Im Übrigen heißt es in den DKR P001: "Alle signifikanten Prozeduren (...) sind zu kodieren".

    Gruß

    merguet