AOP durch Belegarzt mit anschließender Umwandlung in stationär bei Komplikation

  • Hallo zusammen,

    unser Belegarzt kam heute mit einer m.E. "grandiosen" Idee ?( an.

    Folgende Konstellation:

    Patientinen (Beleger ist Gynäkologe) werden ambulant von Ihm im KH operiert. Wenn eine stationäre Übernahme wegen z. B. Kollaps, starke Nachblutung o.ä. zustande kommt, soll das KH (also ICH) das über eine "operative DRG" abrechnen und er rechnet zusätzlich mit der KV die ambulante OP ab.

    Ist das rechtens???

    Als Belegarzt rechnet er ja sowohl bei einer AOP, als auch bei einer stationären Behandlung mit der KV ab, aber ist das auch in der Entgelthöhe identisch?

    Wäre für jeden Hinweis dankbar 8o :rolleyes:

    DRG-Schnecke

  • Hallo,

    AOP-Vertrag §7 Abs. 3 ist ihm aber bekannt, oder?
    Zu lesen z.B. hier.

    Zitat

    Wird ein Patient an dem selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe [...] des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Schönen Abend,

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Dazu auch nochmal ausführlich:

    Zitat

    Besonders wichtig ist für Krankenhäuser allerdings die Beachtung der Regelungen zur Erbringung von Leistungen nach § 115 b SGB V im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Aufnahme. Kommt es noch am selben Tag des AOP-Eingriffs zu einer dadurch begründeten stationären Aufnahme, erfolgt die Vergütung nach § 7 Absatz 2 des AOP-Vertrags nicht nach § 115 b SGB V, sondern über das entsprechende stationäre Ent- gelt. Treten also zum Beispiel Komplikationen auf, die eine stationäre Aufnahme notwendig machen, kann die ambu- lante Behandlung nur gesondert abgerechnet werden, wenn sie in einem anderen Krankenhaus oder im nieder- gelassenen Bereich erfolgte. Wichtig für die DRG-Abrech- nung ist dabei, dass der AOP-Eingriff dann so behandelt wird, als wäre er bereits im Umfang der stationären Be- handlung erbracht worden, und mit der entsprechenden OPS-Kodierung in die DRG-Abrechnung mit einbezogen wird. Stehen § 115 b-Leistung und stationäre Aufnahme jedoch in keinem Zusammenhang, können beide Leistun- gen separat über die entsprechenden ambulanten und sta- tionären Entgelte abgerechnet werden.

    (§ 7 Abs. 2 ist aktuell § 7 Abs. 3)

    Quelle: DKG e.V. (Direktlink zur PDF) S. 274

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo,
    aber hier muss differenziert werden. Wenn ein niedergelassener Arzt eine AOP abrechnet und der Patient danach im KH aufgenommen wird, dann ist die AOP nicht im stationären Entgelt mit drin. Das lese ich zumindest aus dem Wortlaut "mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses" heraus.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Zitat

    werden ambulant von Ihm im KH operiert.

    Somit führt er es im KH durch und würde den Patienten ja auch auf seine Belegabteilung stationär aufnehmen zur weiteren Behandlung.

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo Herr Horndasch,

    der Belegarzt operiert im KH unter Einbeziehung unserer angestellten Anästhesisten.

    Daher ist richtigerweise, bei stationärer Übernahme auf der Beleg-Abteilung wegen Komplikationen, am gleichen Tag (!!!) vom KH eine Beleg-DRG inkl. der operativen Leistung abzurechnen.

    Soweit denke ich, sind wir einer Meinung :thumbup:

    Mir geht es vielmehr um die Aussage, dass der Beleger die "AOP-Leistung", also die vormals ambulant durchgeführte operative Leistung ggü der KV abrechnen will.

    Nach meiner Einschätzung dürfte er nur die EBM-Ziffern für die stationäre Behandlung ggü der KV in Ansatz bringen, oder?

    LG
    DRG-Schnecke

  • Einzige mir bekannte Ausnahme zu dem Thema davon ist, soweit ich weiß im Bundesmantelvertrag für Ärzte im § 41 (mir bekannt als "Umkehrschluss") zu finden:

    Wenn p.o. die Aufnahme also nicht auf die Abteilung des Belegarztes erfolgt, sondern die Aufnahme z.B. dann auf die Bauchirurgie erfolgen sollte zur Überwachung.
    Wobei ich das persönlich etwas mehr als anrüchig fände, wenn es so durchgeführt werden sollte... :whistling:


    Die Abrechnung gesondert per EBM durch den B-Arzt ist bei stationärer Übernahme nicht zulässig, wäre ja quasi doppelte Einnahme... 8|

    Grüße aus dem Salinental

  • der Belegarzt operiert im KH unter Einbeziehung unserer angestellten Anästhesisten.


    Hallo,
    die Frage ist aber: operiert er selbst, also rechnet er selbst ab und erstattet dem KH die Kosten für Raum und Anästhesie etc, oder "operiert das Krankenhaus", also rechnet das KH die OP ab und bezahlt dann den Operateur aus dem erzielten Erlös.
    Dürfte unterm Strich ein Nullsummenspiel sein, wäre aber wichtig für die weitere Beurteilung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    das ist eine gute Frage....das müsste ich klären.

    Wie wäre es denn, wenn..
    a) der Beleger abrechnet und dem KH eine Art "Nutzungsentgelt" zahlt bzw.
    b) das KH die komplette Leistung abrechnen würde und der Beleger von KH vergütet wird

    Bei b) würde ich mal vermuten, dass das KH die operative Beleg-DRG abrechnet und der Beleger die stationären Behandlungstage mit der KV. Für die OP würde der Beleger dann wohl nix vom KH bekommen, oder? ?( ;( ?(

    DRG-Schnecke

  • Hallo,
    und um es noch ein bisschen komplizierter zu machen: bei einer Abrechung durch den Operateur sind dann auch dei Auswirkungen auf die Investitionsförderungen zu beachten, nebst den ganzen arbeits- datenschutz, und sozialrechtlichen Aspekten. Gute Gründe also, das Thema bei der Leitungsebene des KH (Leitung Erlösmanagement) anzusiedeln, da es sonst eigentlich nur schief gehen kann.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch