Hallo,
meines Wissens ist es so:
Bei ambulanter Durchführung (egal in was für Räumlichkeiten der OP-Tisch steht, ob in einem KH oder einem amb. OP-Zentrum oder in einer Praxis) rechnet der Beleger seine Leistung ggü. der KV nach Kap. 31 EBM ab, bei stationärer - belegärztlicher - Durchführung nach Kap. 36 EBM.
Inwieweit hier Unterschiede in der Punkt-/Entgelthöhe bestehen oder bei den Leistungen, die in Ansatz gebracht werden können, weiß ich nicht. Kann dem KH m.E. aber auch egal sein, da dies in die Zuständigkeit und Verantwortung des Belegers fällt.
Bei stat. Durchführung rechnet das KH zusätzlich die jeweilige Beleg-DRG ab (je nachdem, ob auch der Anästhesist Beleger ist), bei der auch die OP mit verschlüsselt ist. Das ist auch völlig in Ordnung so und keine "Doppelabrechnung", da in der InEK-Kalkulation die Kosten der ärztlichen Leistung im OP bei der Beleg-DRG mit "0,00" (vgl. z.B. DRG I24Z) oder sehr niedrigen Beträgen (z.B. I44B) angegeben sind.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
fimuc