AOP durch Belegarzt mit anschließender Umwandlung in stationär bei Komplikation

  • Hallo,

    meines Wissens ist es so:

    Bei ambulanter Durchführung (egal in was für Räumlichkeiten der OP-Tisch steht, ob in einem KH oder einem amb. OP-Zentrum oder in einer Praxis) rechnet der Beleger seine Leistung ggü. der KV nach Kap. 31 EBM ab, bei stationärer - belegärztlicher - Durchführung nach Kap. 36 EBM.

    Inwieweit hier Unterschiede in der Punkt-/Entgelthöhe bestehen oder bei den Leistungen, die in Ansatz gebracht werden können, weiß ich nicht. Kann dem KH m.E. aber auch egal sein, da dies in die Zuständigkeit und Verantwortung des Belegers fällt.

    Bei stat. Durchführung rechnet das KH zusätzlich die jeweilige Beleg-DRG ab (je nachdem, ob auch der Anästhesist Beleger ist), bei der auch die OP mit verschlüsselt ist. Das ist auch völlig in Ordnung so und keine "Doppelabrechnung", da in der InEK-Kalkulation die Kosten der ärztlichen Leistung im OP bei der Beleg-DRG mit "0,00" (vgl. z.B. DRG I24Z) oder sehr niedrigen Beträgen (z.B. I44B) angegeben sind.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
    fimuc

  • Guten Tag zusammen,

    uns beschäftigt aktuell ein Fall, der zu diesem Thema passt.

    Ein Patient wurde durch unseren Belegarzt ambulant am "schnellenden Finger" operiert, es ergaben sich RR-Entgleisungen und eine stationäre Aufnahme auf unsere internistische Belegabteilung wurde erforderlich.

    Kodiert hatten wir für diesen Aufenthalt:

    HD: RR-Entgleisung

    OPS: OP schnellender Finger

    Die Kasse fordert nun die HD: Schnellender Finger.

    Wir sind nun verunsichert, da wir (leider ohne Angabe einer gesetzlichen Quelle) schon häufiger gelesen haben, dass es bei der Frage nach der korrekten Hauptdiagnose Unterschiede zwischen einer Aufnahme in eine Hauptfachabteilung oder Belegabteilung gibt. ?(

    Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.

    Herzliche Grüße

    F. Lauxen

  • Hallo,

    ein Belegarzt kann doch nicht ambulant am Krankenhaus operieren? Wenn eine Klinik ambulant operieren will und der Pat. dann ins KH aufgenommen werden muss, dann ist der gesamte Fall stationär abzurechnen, damit ursprüngliche Erkrankung HD, Komplikation ND und die durchgeführt Operation.
    Wenn der Belegarzt ambulant operiert und der Pat. dann ins Krankenhaus aufgenommen wird, dann ist doch die Komplikation HD, die OP darf aber nicht verschlüsselt werden, denn diese rechnet ja der Belegarzt als ambulante Leistung ab.

    Gruß
    B.W.

  • Bei uns wird es so gehandhabt, dass der ambulant geplante Fall dann einfach aufgrund der hinzu gekommenen Indikation in einen stationären Fall umgewandelt wird.

    Der Beleger rechnet mit der KV ab und wir die Beleg DRG mit der Kasse. Die zur stationären Aufnahme führende Komplikation wird dann als Nebendiagnose verschlüsselt.

    In meinen Augen der absolut richtige Weg

  • Guten Tag an alle,

    die Regularien bei der stationären Aufnahme nach Komplikationen im Rahmen der AOP sind ja hinlänglich bekannt. Mich treibt aber eine Frage nach den Aufnahmezeiten um: unstrittig ist der Fall, wenn der Patient zeitnah noch im KH stationär aufgenommen werden muss, hier erfolgt dann ja ein "einfacher" Statuswechsel von AOP in vollstationär. Wie gehen Sie aber mit der Fallgestaltung um, wenn ein Patient z. B. am Vormittag im Rahmen einer AOP behandelt wurde und erst im Laufe des Nachmittag/Abend aufgrund von Komplikationen (z. B. Kreislauf, Nachblutungen) stationär aufgenommen wird? Der AOP-Vertrag spricht ja von einer Aufnahme an demselben Tag im unmittelbaren Zusammenhang mit der AOP, sachliche Zuordnung ohne Frage klar nun aber die Aufnahmeuhrzeit?? Welche Uhrzeit verwenden Sie hier?

    Vielen Dank im Voraus
    MfG stei-di