Liebe Forumsgemeinde,
seit Anfang 2012 besteht ja gemäß §39 SGB V die Pflicht der Krankenhäuser zum Entlassmanagement. Im konkreten Wortlaut liest sich das wie folgt: "Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung".
Nun ja, das Problem der "Versorgungslücke" nach einer stat. Krankenhausbehandlung dürfte in Anbetracht der immer kürzeren Verweildauern, der demographischen Entwicklung und der gesellschaftlichen Strukturen (kranker verwitweter Großvater in Deggendorf, Kinder arbeiten in Hamburg und London) eher zu- als abnehmen.
Meine Frage(n):
wie weit reicht die gesetzliche Pflicht des KH bzw seines Entlassmanagements diese Probleme tatsächlich zu "lösen"? Gehört dazu auch die Sicherstellung eines Termins beim nachbehandelnden niedergelassenen (Fach)Arzt? Wenn ja: Facharzttermine sind - zumindest für GKV-Versicherte - rar und mit längeren Wartezeiten verbunden, was ja auch mehrfach in der Laienpresse zur Diskussion kam. Muss der KH-Entlassmanager sich die Finger wund telefonieren, um einen ambulanten kardiologischen Kontrolltermin für eine Patienten nach Infarkt sicherzustellen (um das mal plakativ zu formulieren)?
Abgesehen von der Praktikabilität einer "Lösung" im Sinne des Gesetzes per se wird dies vermutlich hier und da eine Verlängerung der Verweildauer nach sich ziehen, was wieder den MDK ("sekundäre Fehlbelegung") auf den Plan ruft. Greift hier das G-AEP-Kriterium F4 ("fehlende Versorgungsmöglichkeiten") als Argument gegenüber dem MDK? Wie gesagt, die "eigentliche" medizinische Krankenhausbehandlung ist zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Wie sind Ihre Erfahrungen?
Herzlichen Dank im Voraus und einen sonnigen Tag!