Verlegungsabschlag nach §3 (2) FPV

  • Hallo Forum,

    leider habe ich zu dieser speziellen Konstellation keinen vergleichbaren Fall im Forum gefunden.

    Ich benötige deshalb bei folgender Fallkonstellation Hilfe:

    Behandlungsdiagnose ist die Epilepsie.

    Behandlung im Krankenhaus A:

    1. Aufenthalt: 09.01.2014, 22:00 Uhr, bis 11.01.2014, 12:03 Uhr.

    2. Aufenthalt: 11.01.2014, 22:15 Uhr, bis 12.01.2014, 13:00 Uhr.

    Krankenhaus A führt eine Fallzusammenführung durch.

    Behandlung als Notfall im Krankenhaus B:

    12.01.2014, 13:54 Uhr, bis 17.01.2014, 15:00 Uhr

    Wie wird folgender Teil von §3 (2) FPV "Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; ..." definiert?

    Ich deute den Begriff "Behandlung" als Einzelfall (hier: 2. Aufenthalt im Krankenhaus A; < 24 Stunden); somit ist von keinem Krankenhaus ein Verlegungsabschlag vorzunehmen.

    Liege ich richtig?

    Vielen Dank

  • Guten Tag,

    Sie müssten hier die Konstellation betrachten, die aktuell (bereinigt) vorliegt. Demnach haben Sie im KH A eine stationäre Behandlung über 24h.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo Eckstein,

    ich würde auch zu Ihrer Auslegung der FPV tendieren, allerdings ist unklar, wie dort der Begriff "Behandlung" definiert ist. Stellen Sie die Frage doch im Rahmen des InEK-Anfrageverfahrens und berichten uns dann über das Ergebnis.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,
    so wie ich das gelernt habe, und hier lese gibt es keinen Verlegungsabschlag. Wenn der Patient im KH A entlassen wurde und später in ein anderes KH aufgenommen wird, das ein ganz neuer Fall und KH B kann ganz normal abrechen.

  • Schönen guten Tag allerseits,

    es gibt ein Urteil dazu. Es handelt sich im Urteil zwar um eine etwas andere Fallkonstellation, aber die Frage nach den 24 Stunden als einzelner Aufenthalt oder als zusammengeführter Fall wird wie folgt beantwortet:


    Ich wünsche noch einen schönen Tag,