Teilstationär vor stationär-Zusammenführen?

  • Hallo,


    wir kriegen ständig von derselben KK die Aufforderung den teilstationären Aufenthalt mit dem stationären Aufenthalt zusammenzuführen.

    Auf Grund unserers Schlaflabors kommt es sehr oft vor, dass die Patienten erst teilstationär kommen und später stationär zur Ersteinstellung. Ich bin der Meinung, dass die teilstationäre Aufnahme durch den vereinbarten Satz abgegolten wird und nicht mit dem stationären Aufenthalt zusammenzuführen ist. Sonst hätten wir ein massives Problem, da diese Fallkonstellation oft vorkommt.


    Liege ich da falsch? Wie kann ich einen gepfefferten Brief schreiben, dass die KK das endlich versteht?! :cursing:

    Zählt hier die OGVD des teilstationären Falls? FPV §6 ist für mich schwierig anzuwenden, da hier nur von der Konstellation teilstationär nach stationär die Rede ist. Wie kann ich also das so darstellen, dass es Hand und Fuß hat? ?(

    VG

    Sorry für die Ausdrucksweise, aber es regt mich ziemlich auf.

  • Hallo LisaStudent,

    bei stationären und teilstationären Fällen handelt sich um zwei verschiedenen Entgeltbereiche - DRG und Tagessätze (wenn es hier um eine Tagesklinik geht, die nicht nach DRG abgerechnet wird). Solche Fälle werden nicht zusammengeführt. Sollte es um eine vorstationäre Behandlung handeln, sieht die Sache anders aus.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Vielen Dank für Ihre Antwort! Wir haben den teilstationären Satz in der Form einer Nachtklinik. Jedoch ist dies bestimmt nicht zu vergleichen mit einer regelrechten Tagesklinik. Da wir auch stationäre Patienten parallel beherbergen und der Bereich Schlaflabor im DRG-Bereich angesiedelt ist.

    Es ist ein teilstationärer Aufenthalt, der über eine stationäre Aufname entscheidet..man könnte es demnach auch vorstationär machen (daher glaube ich das die Argumentation der beiden Entgeltbereiche nicht zählt)

    Jedoch wenn es vorstationär wäre, könnte man es auch nicht zusammenführen, da doch das SGBV mit §115a wirksam wird: "...längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt ist."

    Es liegen 12 Tage dazwischen.

    Dies wurde mir während des Schreibens gerade klar :thumbup:


    VG


    Also

  • Hallo LisaStudent,

    die Argumentation, dass es mehr als 3 Tage zwischen vorstationären und stationären Fall liegen zieht schon lange nicht mehr. Die KK haben sich den Abstand ausgedehnt, sogar bis mehr als 1 Monat. Die Argumentation können Sie also vergessen, den eine vst Pauschale ist neben DRG nicht abrechenbar (es gibt auch ein Gerichtsurteil dazu).
    Wir haben auch eine Tagesklinik (neben einem stationären Bereich in der gleichen Abteilung), die nach Tagessätzen abgerechnet wird und es wurde für solche Fälle noch nie eine FZ gefördert (eben unterschiedlichen Entgeltbereiche).
    Sollte sich also bei Ihnen um eine vst Pauschale handeln (eine Abklärunguntersuchung) woraufhin ein stationärer Aufenthalt folgt, kommen Sie nicht drumherum, die Fälle gehören zusammen.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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