Asylbewerber - Abrechnung Dolmetscher

  • Hallo,

    können wir den Einsatz eines Dolmetschers gesondert abrechnen?

    Ich bilde mir ein, mal irgendwo gelesen zu haben, dass Asylbewerbern ein solcher zusteht bei Behörden, Arzt u.ä.

    Vielen Dank für alle Ideen.

    Sonnige Grüße aus Sachsen.

    dz

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Im ambulanten Bereich kann der Patient gestützt auf § 4 und 6 AsylbLG eine Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen. Einen eigenen Anspruch hat das KH bei stationärer Behandlung aber nach Auffassung des BMAS (S. 67 des PDF) nicht, es handele sich hierbei um Leistungen des KHs, die bereits mit den allgemeinen Pflegesätzen abgegolten sind und nicht gesondert abgerechnet werden können.

  • Ein Hallo an alle Forumisti,

    durch das Patientenrechtsgesetz ist diese Regelung (bei ausländischen) ja neu geregelt, hier soll der Patient die Kosten für einen Dolmetscher tragen. Eine Frage in die Runde: wie wird das bei Ihnen in den Häusern umgesetzt? Weisen Sie bei Beauftragung des Dolmetschers auf diese neue rechtliche Lage hin und kommt der Dolmetscher dann trotzdem (trotzdem in Hinblick auf die finanzielle Situation der meist mittellosen Patienten)?

    MfG stei-di

  • Letztlich ergibt sich durch den Hinweis in den Gesetzgebungsunterlagen zum PatRG (BT-Drs. 17/10488, 25) ein erhebliches Problem für die Praxis: ohne verständliche Aufklärung darf ich nicht behandeln (Ausnahme Notfall mit mutmaßlichem Einvernehmen des Pat.), für Verständlichkeit benötige ich Dolmetscher, dieser kostet Geld und will vorab wissen von wem er dies bekommt, wird er an den mittellosen Pat. verwiesen, lehnt er dankend ab und ich muss den Pat. nach Hause schicken, was zu negativer Publicity, schlimmstenfalls Haftungs- und Strafrechtsvorwürfen führt... Der Weg über den Verzicht nach § 630e Abs. 3 BGB dürfte auch eher unbefriedigend sein. Letztlich sollte man im Bereich von Asylbewerbern eine vorsorgliche Absprache mit dem Sozialamt treffen (ggf. Musteranträge bei der Aufnahme und Zusicherung, dass diese auch bewilligt werden), damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen der Behandlung kommt. Bei Gebärdendolmetschern ergibt sich eine Anspruchsgrundlage des Pat. ggü. dem Sozialamt aus § 17 Abs. 2 SGB I.