Herzklappeninsuffizienzen

  • hallo,

    wenn ich im echo-befund eine aortenklappeninsuffizienz, eine mitralklappeninsiffizienz und eine trikuspidalklappeninsuffizienz habe, liste ich das dann einzeln auf als I 35.1 und I 36.1 und I34.0?

    Oder als I 08.3 ? Weil das ja eigentlich nur bei rheumatischen erkrankungen geht, aber die AOK meint wir sollen immer den Kombinationscode nehmen.

    wie handhabt ihr das?
    danke

  • Was die AOK meint...

    Unter I08 finden Sie das Exclusivum
    "Erkrankung mehrere Herzklappen nichtrheumatischer Ursache (I34-I38) (Q22-Q23) Q24.8"

    Wenn Sie also sicher sagen können, daß es sich um nichtrheumatische Vitien handelt, müssen Sie dem Exclusivum gemäß verschlüsseln wie von Ihnen angeführt. Die Nebendiagnosendefinition ist natürlich zu beachten, Zufallsbefunde in der bildgebenden Diagnostik zählen nicht. Aber vielleicht hat ja jemand das Echo angeordnet, weil er ein Geräusch gehört hat?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • also, bei der auskultation ist ein systoilikum aufgefallen, daraufhin ist ein echo gelaufen und eine aortenklappeninsuffizienz und eine mitralklappeninsuffizienz (nicht rheumatisch) festgestellt worden.

    und jetzt gehts darum ob ich es als I 34.0 und I 35.1 aufliste oder als I 08.0

    Vielen Dank für die Antwort

  • Wie gesagt, wenn die Vitien nicht rheumatisch bedingt sind (was ich so nicht beurteilen kann, was aber auch recht unwahrscheinlich ist), dann nehmen Sie I34.0 und I35.1, die Untersuchung ist dann als diagnostischer Aufwand zu werten.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Uns wird immer MDKseitig entgegnet, dass ein reiner Echobefund allein noch keine Kodierfähigkeit im Sinne eines Ressourcenverbrauches gleich kommt.

    Was denn nun?

  • Hallo,
    s. Zitat Nr. 137 (SEG): "Anders kann sich dies darstellen, wenn das Echokardiogramm gezielt bei einem vorher erhobenen klinischen Befund (typischerweise neu entdecktes Herzgeräusch und damit gezielte Indikation zur Echokardiografie) durchgeführt wird. Hier ist eine eindeutige Dokumentation aber zwingend notwendig. Auch die medizinisch indizierte echokardiografische Verlaufskontrolle eines bereits bekannten Befundes ist als Aufwand im Sinne der Nebendiagnosendefinition zu werten."
    Gruß
    GenS

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    dann muss man aber die ganze Kodierempfehlung zitieren, hier der Rest:

    Problem / Erläuterung:
    Im klinischen Alltag werden Echokardiografien bereits bei geringen Hinweisen auf Herzprobleme durchgeführt. Durch diese Untersuchungen werden zahlreiche Befunde, z.B. Herzklappenveränderungen, dokumentiert.
    Es gilt zu beurteilen, ob diese Befunde im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien die Voraussetzungen zur Kodierung als Nebendiagnose erfüllen.

    Kodierempfehlung: Allein der Umstand, dass eine Echokardiografie bei Hinweisen auf Herzprobleme durchgeführt wurde, kann die Kodierung von medizinisch nicht relevanten Zufallsbefunden nicht begründen. Das Echokardiogramm ist dann als Aufwand der Erkrankung oder dem Symptom zuzuordnen, das die Indikation für die Echokardiografie begründet hat (z.B. Abklärung von Thoraxschmerzen oder Atemnot). Erst wenn sich aus dem neu erhobenen Befund eine Änderung des Patientenmanagements ergibt, also z.B. eine weitergehende Diagnostik (z.B. TEE) oder eine Änderung der Therapie, kann dieser Befund zusätzlich kodiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • In diesem Fall dürfte es vom eigentlichen Grund des Aufenthaltes und dem weiteren Vorgehen abhängen, inwieweit hier Mehraufwand bzw. relevante Krankheitsschwere vorlag. Eine Medikationsanpassung, Änderung des Bilanzziels oder weiterführende Diagnostik sollte hierfür dann - eigentlich - ausreichen.

    Nebenbei: Ergibt sich aus dem Echo bzw. aus dem weiteren Verlauf nicht zufällig auch eine gemeinsame ND-fähige Diagnose in Form einer Herzkrankheit, die die Kombination dieser Insuffizienzen begründet?

  • Im Beitrag von Linka27 wurde ausgeführt, daß das Echo gezielt aufgrund des neu festgestellen Systolikums durchgeführt wurde. Damit ist es m. E. als diagnostischer Aufwand zu werten, unabhängig davon, ob sich daraus auch therapeutische Konsequenzen ergeben. Nicht jede Diagnose erfordert auch eine Therapie.

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Morgen,

    mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, welche Medikation als für die Herzklappenbehandlung mit anwendbar und MDK - anerkannt betrachtet wird.

    So hat ja bereits eine ASS - Gabe auch positive Auswirkungen bzgl. der Vermeidung der Zunahme degenerativer Folgen.

    Wie soll abgegrenzt werden zwischen Herzinsuffizienztherapie und Bezug auf ein Klappenvitium? - Natürlich kann argumentiert werden, das nach den DKR eine Maßnahme mehrere Krankheitsbilder betreffen kann. Dazu bedarf es aber eine erkennbaren Zuordbarkeit der Maßnahme zum Vitium.

    Kennt jemand eine Übersicht zu dieser Thematik oder einen aktuellen Fachartikel hierzu? - Die Pocket - Leitlinie der DGK ist ein erster Ansatz, löst aber nicht alle Fragen.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann