Wer ist für die Kosten (und Abrechnung) eines Eingriffs, der zur Verlegung durchgeführt werden muss, zuständig?

  • Hallo wertes Forum,

    ich wäre zu folgendem Sachverhalt (medizinisch vereinfacht dargestellt) für Hinweise zum korrekten Vorgehen dankbar:

    Notfallaufnahme eines Pat. mit thorakalen Schmerzen und hypertensiver Entgleisung bei uns (Grund- und Regelversorger mit FA Kardiologie). Rasche Verschlechterung mit Kammerflimmern und Reanimation. Durchführen einer Koro mit Befund Hauptstammstenose. Implantation eines DE-Stent und einer IABP. Unter hochintensivierter Therapie weiterhin mehrfach Reanimationsbedürftigkeit. Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Verlegung in die Kardiologie des nächsten (ca 40 Km) Maximalversorgers.

    Diensthabender Kardiologe des Maximalversorgers schlägt bei diesem Telefonat nach Schilderung des Falles eine invasive Intervention (Anlage einer "externen Herz-Lungen-Maschine") in unserem Haus vor, um den Pat. bei bestehender Kreislaufdepression überhaupt erst verlegungsfähig zu machen.

    Team des Maximalversorgers trifft bei uns ein, implantiert dem Pat. in unserem Haus eine Impella-Pumpe (Mikroaxial-Blutpumpe, OPS 8-839.42) und nimmt den Pat. - mit der implantierten Impella-Pumpe nun verlegungsfähig - mit zu sich, wo er kurz darauf verstirbt.

    Nach vier Monaten erhalten wir eine Rechung des Maximalversorgers über eine in unserem Haus als Konsilleistung/Hausbesuch durchgeführte ambulante Behandlung mit allen möglichen Positionen des DKG-NT-Katalogs (Konsil, Hausbesuch, Tiefennachtzuschlag) und den Materialkosten für die Impella-Pumpe über insgesamt knapp 16.300,- €.

    Für die Impella-Pumpe würde mit Kodierung des OPS 8-839.42 das unbepreiste §6 ZE 201x-62 ausgelöst, welches wir natürlich (wer denkt schon an sowas) nicht verhandelt haben und somit 600,- € abrechnen könnten.

    Ich kenne mich in ambulanter Abrechnung und dem Konsilgedöns nicht aus, daher meine Frage ans Forum, ob dieses Vorgehen korrekt ist?
    Mein Gefühl sagt mir, dass die Verlegung bzw. der Gefahrenübergang mit der Entscheidung zur Implantation der Impella-Pumpe durch das Maximalversorgerteam stattgefunden hat, auch wenn der Pat. adminstrativ erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach erfolgtem invasivem Eingriff) unser Haus verlassen hat.

    Auch die Definition als Konsilleistung will mir nicht so richtig in den Verstand, denn das Maximalversorgerteam hat den Pat. ja nahtlos mitgenommen und die "Konsilleistung" nur zu diesem Zweck erbracht.

    Sieht jemand eine Argumantationsmöglichkeit, die ich dem Max-Versorger gegenüber anführen kann, dass die Impella-Implanation von ihm kodiert und per ZE abgerechnet werden kann - oder bleiben wir tatsächlich auf den immensen Kosten sitzen?

    Bin für Ideen und Hinweise, gerne bitte mit Quellenangabe bei juristischer/gesetzlicher Argumentation, sehr dankbar.


    Viele Grüße

    Cherax

  • ...vieleicht könnte man mein Anliegen auch auf einen einfacheren Nenner bringen:

    Ist eine Verlegung per se immer nur ortsgebunden-administrativ definiert, oder gibt es auch die Möglichkeit einer Definition im Sinne einer medizinischen Verlegung von einer Behandlungshoheit in eine andere - unabhängig vom Ort, an dem diese Übergabe der Behandlungsverantwortung stattgefunden hat?

    Für mich bleibt es schwierig, diesen oben geschilderten Verlauf als Konsilleistung mit entsprechender Rechnungsstellung zu sehen, denn ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des externen Teams, dass sie den Patienten mit zu sich nehmen und dazu die Impella-Pumpe implantiert werden muss, waren unsere Ärzte ja außen vor und kehrten zumindest medizinisch auch nicht mehr in die Behandlungsverantwortung zurück...

    Gibt es andere Bereiche mit vergleichbaren Konstellationen "ausschwärmender" Teams, die abrechnungstechnisch klarer geregelt sind - evtl in der Transplantationsmedizin?