• Hallo,

    habe hier ein Problem, wo ich mal Hilfe benötige:

    Aus dem OP-Bericht: "... Einführung der Führungskanülen des Kyphoplastie-Set der

    Fa. xxx oberhalb und lateral der Bogenwurzeln des LWK1.

    Platzierung des Kanülensystems transpedikulär in das vordere Drittel des LWK1.

    Dilatation mit Ballonsystem einer Größe von 1,5 ml beidseits.

    Entfernung der Ballonsysteme und Einbringen von insgesamt 6 ml Knochenzement.

    Der Knochenzement verteilt sich im LWK1 regelrecht.

    Analoges Vorgehen bei BWK12. Dort Applikation von 3 ml Knochenzement mit regelrechter Verteilung."

    Wir kodierten 5-839.a1 - nun möchte die KK nach MDK 5-839.91? ?( . KK/MDK argumentieren, dass "keine instrumentelle Aufrichtung" erfolgte und (leider) steht im nachfolgendem Röntgenbefund: "... zur Voraufnahme keine relevante Aufrichtung des BWK12".

    Können wir unseren Kode halten? (Wie können wir argumentieren?) 

    Danke

    Tf

    Einmal editiert, zuletzt von Trollfee (13. Mai 2014 um 07:33)

  • Hallo Trollfee,

    die Kyphoplastie dient dazu, mit Hilfe eines Ballons eine Höhle im Wirbelkörper zu schaffen, in den Zement eingeleitet wird. Hierdurch kann eine entsprechend größere Menge an Zement verwendet werden und der unerwünschte Austritt des Zements aus dem Wirbelkörper wird gegenüber der Vertebroplastie deutlich verringert. Die Aufrichtung des Wirbelkörpers ist ein zusätzlicher Aspekt der Kyphoplastie, diese wird aber keinesfalls immer erreicht und ist daher auch nicht das entscheidende Kriterium dafür, ob es sich um eine Kyphoplastie oder Vertebroplastie gehandelt hat. Eine Vertebroplastie ist daher auch keine "Teilleistung" einer Kyphoplastie ohne Aufrichtung, es handelt sich um grundsätzlich unterschiedliche Verfahren.

    Viele Grüße, viel Erfolg,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke