Modulare Endoprothese

  • Ich denke, die Hinweise im OPS bei 5-829.k lassen keine ernsthaften Zweifel aufkommen, dass die Antwort von Herrn Selters richtig ist:

    ...
    Eine alleinige Osteoporose ohne pathologische Fraktur (ICD-10-GM-Kode M81.-) ist keine knöcherne Defektsituation. Ebenfalls keine knöcherne Defektsituation liegt bei einer operationsbedingten Resektion eines gelenktragenden Anteils vor
    Der knöcherne Defekt muss an der knöchernen Struktur lokalisiert sein, an der der modulare Teil der Prothese implantiert wird

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Sehr geehrter Herr Breitmeier,

    der von Ihnen zitierte Hinweis klärt lediglich, was im Sinne des OPS an dieser Stelle unter einem knöchernen Defekt zu verstehen ist und wo dieser in Bezug auf die Prothesenteile lokalisiert sein muss.
    Meine eingangs gestellte Frage wird dadurch nicht beantwortet.

    Ich sage ja nicht, dass die Antwort von Herrn Selter (ohne "s" - ;) ) nicht richtig ist, habe es ja selbst bislang so gehandhabt, aber bloß "weil man es immer so gemacht hat" oder "weil es alle anderen auch so machen" bedeutet das ja nicht, dass es deshalb auch richtig sein muss.

    Wir sollen die Klassifikationen und die DKR ohne Interpretationen im Wortlaut anwenden, sagen die Juristen.
    Es wäre nicht das erste Mal, dass aufgrund einer unscharfen Formulierung ein Sachverhalt juristisch anders bewertet wird, als er gemeinhin verstanden wurde.
    Und deshalb frage ich allen ernstes noch einmal, ob wir bei unserer bisherigen Auslegung des Textes vielleicht eine Formulierungslücke übersehen haben könnten?

    Kennen Sie vielleicht jemanden, für den Jura nicht nur ein Hobby ist?

    Gruß,
    KRD :thumbup:

  • Hallo Herr Runge-Durst,

    brillante Argumentation, dazu noch humorvoll.

    Den "großen weißen Schimmel" gibt es nach strenger alter Rechtschreibung nicht, denn ein großes Weiß ist nicht bekannt. Grammatikalisch zutreffend müsste es heißen "großer, weißer Schimmel". Vielleicht ist das aber auch verkehrt.

    Vorsicht ist geboten aufgrund neuer Rechtschreibregeln. Zum gekennzeichneten letzten Komma im Satz

    • "Erkennt die Krankenkasse bei der Prüfung nach § 3 Auffälligkeiten, die es erforderlich machen, eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen oder der Korrektheit deren Abrechnung nach § 275 Absatz 1c SGB V einzuleiten, hat sie dem Krankenhaus die Auffälligkeiten innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der nach § 3 übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung so konkret wie möglich mitzuteilen, und hierzu zumindest die Art der Prüfung wie folgt zu bestimmen ..."

    habe ich einmal fundierte Hilfe bei der Duden-Sprachberatung erhalten, nachdem ich verschiedene belesene Bekannte, u.a mit Germanistik-Studium, konsultiert hatte.

    Allein "streng am Wortlaut orientiert" ist nicht mehr Maß der Dinge (s. BSG-Urteil, R-Nr. 14). Der 1. Senat interpretiert nahezu nach Belieben (s. sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung), selbst bei eindeutiger Formulierung.

    Inhaltlich stimme ich Herrn Selter und Herrn Breitmeier zu.

    Viele Grüße, ebenfalls von einem Hobby-Juristen

    Medman2

  • Hallo medman2,

    danke für Ihre Mühe, sich so ausführlich mit der Fragestellung zu befassen.

    Ich hielt es für Wert, das zu diskutieren, da wir uns ja in umgekehrter Weise auch so manches Mal mit verbalen Spitzfindigkeiten herumplagen dürfen.

    Nun denn, Sie haben mich überzeugt, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit nicht lohnt, demgemäß Widersprüche zu formulieren. Auslöser war ein MDK-Gutachten (eher Schlechtachten), in dem ohne irgendeine Begründung das ZE2016-25 in Abrede gestellt wurde.
    Das hat mich einfach gereizt, den Spieß mal ordentlich umzudrehen und dem MDK etwas völlig neues zu präsentieren, obwohl im betreffenden Fall der knöcherne Defekt vorlag und sogar auf der richtigen Seite des Gelenks und insofern gar nicht im Fokus stand.

    Ich wünsche allen im Forum erfolgreiches Argumentieren, wenn es wieder einmal um die modularen Prothesen geht!

    Gruß,
    KRD :thumbup:

    • Offizieller Beitrag

    Da ich an der Formulierung des Textes beteiligt war, kann ich versichern, dass meine Antwort so zu verstehen ist, wie ich sie gegeben habe. Die Kommata sind in dieser Antwort hoffentlich zu Ihrer Zufriedenheit, rechtlich unbedenklich und lassen eine eindeutige Interpretation zu. :D

    Und zu:


    Ich sage ja nicht, dass die Antwort von Herrn Selter (ohne "s" - ) nicht richtig ist,


    Es waren früher harte Zeiten. Meine Familie konnte sich nur 1 S leisten. Man hatte sich damals dafür entschieden, es am Anfang aufzuführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

    Einmal editiert, zuletzt von D. D. Selter (24. November 2016 um 08:50)

  • Guten Tag zusammen, ich hoffe meine Frage passt hier.

    CT-Befund: komplexe proximale Humerusfraktur. In der additiven CT-Bildgebung mehrfragmentäre Situation u.a.mit großem eierschalenartigem Kalottenfragment. Daraufhin Entschluß zur Inversen Schulter-TEP.

    Intraoperativ: 4-Fragment-Humeruskopffraktur mit ausgedehnter Defektarthopatie mit Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne. Eine kopferhaltende Operation ist nicht möglich. Ablösen der Gelenkkapsel vom Kopf und Schaft, Tenotomie der langen Bizepssehne und Fixation der Bizepssehne im Sulcus intertubercularis. Die einzelnen Anteile des Humeruskopfes werden reseziert und entfernt. Darstellung der Gelenkpfanne, das Labrum und Reste der langen Bizepssehne werden entfernt. Gelenkkapsel vorsichtig abgeschoben. Synovialektomie. Ränder des Glenoids gefräst. Zementfreie Metaglene positioniert und eingeschlagen. Winkelstabile Schrauben. Aufsetzen der Original-Glenosphäre. Probe-Humerusprothese. Einzementieren der zusammengesetzten Humeruskomponente. Einsetzen des Probe-Inlays. Aufsetzen des Original-Inlays.

    MDK-Gutachten (Zitat): nach Entfernung des Humeruskopfes keine knöcherne Defektsituation.
    Der OPS 5-829.k wird abgelehnt.

    Wie sehen Sie das?
    Vielen Dank!

  • Hallo,

    nachdem der Kopf (in Fragmenten) entfernt wurde, gab es doch keinen Defekt mehr, der eine modularen Prothese erforderlich machte.
    Außerdem sehe ich in dem OP-Bericht auch keine Modularität. Die winkelstabilen Schrauben dienen doch nicht der Bauteilsicherheit sondern der Fixierung der Prothese.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo kodierer2905,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
    In diesem Fall lag doch ein Knochendefekt nach einer Trümmerfraktur vor. Dies war der Ausgangspunkt für die Entscheidung zur TEP. Eine Entfernung des Kopfs war damit Teil der vorgesehenen Implantation einer modularen Prothese. Sehen Sie hier einen Denkfehler?
    Was die Modularität angeht, muss ich den OP-Bericht noch einmal genauer unter die Lupe nehmen.

    Gruß
    C-3PO

  • Hallo C-3PO,

    die Modularität benötige ich doch, damit ich mit einer besonderen Bauart einen Defekt ausgleiche, der es sonst schwierig gemacht hätte, ein Standard-Bauteil zu verwenden. Wenn beispielsweise am Tibiakopf nach Fraktur ein großer Defekt besteht, dann muss hier ggf. durch Augmentation ein extra Bauteil angefügt werden, um Standsicherheit zu gewährleisten.
    Wenn Sie an Hüftkopf oder Humeruskopf einen Defekt hatten, dann spielt dieser Defekt zwar für die Indikation eine Rolle, nicht aber für die Auswahl der Prothese. Denn der Kopf - und damit der defekttragende Teil - wird ja entfernt, bevor man sich für die definitive Versorgung entscheidet.
    Die Modularität gleicht einen fortbestehenden Defekt aus.

    Gruß

    W.