• Hallo,

    immer wieder komme ich bei diesen Fällen ins Schleudern.

    Patient wird aufgenommen mit Dyspnoe, Kreislaufschwäche, Unwohlsein. Man weiß das bei dem Patienten ein Mammakarzin vorliegt und bereits mit Chemotherapien behandelt wurde.

    Die Patientin erhält Sauerstoff, verstirbt aber leider.

    Ist hier das Karzinom immer die Hauptdiagnose, weil dieses ursächlich für alle anderen Diagnosen verantwortlich ist ? Oder die Dyspnoe ?


    Welche Kodierrichtlinie greift hier ?

    Das gleiche gilt wohl für die Fälle:

    Pat kommt mit schlechtem Allgemeinzustand, hat ebenfalls ein Karzinom in der Kranheitsgeschichte. Aufgrund des Karzinoms hat der Pat immer wieder Chemotherapien erhalten.

    R53 als HD oder die Ursache für alles das Karzinom ?

    Wäre mir sehr geholfen wenn wir diese Frage klären könnten. Sicher easy für die Profis hier.

    Vielen Dank

  • Hallo Medco-Teufel,

    DKR 0201l sollte Ihnen weiterhelfen:

    Zitat

    ...Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben...

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,

    schauen sie sich mal die SEG 4-Kodierempfehlung 176 an. Wenn der Verlauf (Aufnahmebefund und Arztbrief) auf die palliative Situation hinweist, sollte der primär TU als HD kein Problem sein.....

    Gruß Attila

  • Hallo,

    wer oder was ist die SEG 4? Sind ihre Verlautbarungen verbindlich, bindend...? Ich darf daran erinnern, dass die „Sondereinsatzgruppe“ in der Anfangszeit (bis 2006) immerhin noch so viel Mut zur Transparenz aufbrachte, dass sie veröffentlichte, wie die jeweilige Kodierempfehlung zustande kam („Konsens“ oder „Mehrheitsvotum“) - tempi passati. Inzwischen hat die SEG der Mut verlassen. So wird jetzt versucht, dem Ganzen mehr Gewicht zu verleihen. Aber merke: Es handelt sich bei diesen Verlautbarungen lediglich um Kodierempfehlungen.

    Einzig relevant und gerichtsfest sind die DKR. Ein halbwegs logisch denkendes Gericht wird sofort den Widerspruch zwischen der erwähnten SEG-Kodierempfehlung und der DKR 0201l aufdecken. Allenfalls die DKR-Formulierung „...mit einem Symptom...“ könnte Raum für Spekulationen bieten. Jedoch müsste dann die Kodierrichtlinie lauten: „...mit nur einem Symptom...“.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Frin,
    haben Sie das Karzinom behandelt, dann ist es die HD. Haben Sie nur den schlechten AZ behandelt dann R53
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt