KV Abrechnungen - Absetzungen der Laborleistungen

  • die KV hat uns einen Bescheid für das 04.Quartal
    zugestellt.


    In diesem sind etliche Änderungen oder Kürzungen vorgenommen
    worden.


    U.a. „ Zitat :


    [font=&quot]Im Rahmen einer
    Notfallabrechnung sind die nachfolgenden aufgeführten GOP´s nicht abrechenbar. [/font]


    [font=&quot]( Regel 00000.302VB)“.
    [/font]


    Hier sind dann etliche Ziffern abgesetzt worden.


    u.a


    32352 HCG


    32540 Blutgruppe

    und viele andere

    Was können wir tun ?

    R.E.

  • Bevor Sie etwas tun, sollten Sie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2012, B6 KA 5/12 R, lesen.

    In diesem Urteil hat das BSG darüber entschieden, ob BAK und CRP im Rahmen der Notfallversorgung abrechnungsfähig seien. Das wurde vom BSG für den Regelfall verneint.

    Auf die Ausnahmesituationen, in denen eine Abrechnungsfähigkeit besteht, ging das BSG ebenfalls ein. Hier zumindest einige kurze Zitate:

    • Wegen des Ausnahmecharakters solcher Fälle müssten die insoweit maßgeblichen medizinischen Diagnosen jedenfalls für die Abrechnungsprüfung erkennbar sein.
    • Bereits aus der Anforderung der BAK- bzw. CRP-Bestimmung beim Krankenhauslabor oder aus der Dokumentation über die Notfallbehandlung - anhand der dokumentierten Befunde und/oder Diagnose - müssten sich die für diese ungewöhnliche Diagnostik im Notfalldienst maßgeblichen Umstände ergeben.

    Unabhängig davon, sollte man sich fragen, ob es sich lohnt, wegen der Streichungen im Laborbereich ein Widerspruchs- bzw. anschließend ein Klageverfahren einzuleiten.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."