Der 1. Senat des BSG hat vor Längerem eine Entscheidung getroffen, dass die Aufwandspauschale von 300 EUR nicht zu zahlen ist, wenn ein KH die Prüfung durch Falschkodierung veranlasst hat. Dem fehlt jegliche Grundlage im Gesetz, aber man mag es hinnehmen. In jedem Fall kommt der Wegfall der Pauschale nur in Betracht, wenn die Fehlkodierung unbestritten oder offensichtlich ist. Das hat der 3. Senat des BSG zuletzt zum Glück (einigermaßen) klargestellt.
In einem mir vorliegenden Fall hat der MDK eine Fehlkodierung festgestellt, die nicht zur Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat. Prüfungsnnlass war, dass die HD und ein kodierter OPS objektiv nicht "zusammgepasst" haben sollen und zwar: HD = I10.00 und OPS = 1.275.0 (am 8.8.2012).
Ist es zutreffend, dass nach dem DRG-System diese beiden Kodierungen objektiv nicht gleichzeitig vorgenommen werden können?
Vielen Dank!