Spondylodese über 2 x 2 Segmente - ein oder zwei OPS?

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben bei dem Patienten eine dorsale Spondylodese BWK 6 auf BWK 8 und BWK 11 auf LWK 1 mit jeweils einem Fixateur interne vorgenommen. Wir haben diese Leistung mit dem OPS 5-836.32-Spondylodese dorsal, 3 bis 5 Segmente abgebildet.

    Fall aus 2013, HD S22.04, ND S22.05, S22.06, S22.44, J18.0, E11.91, D62, J90 und OP insgesamt mit 5-836.32, 5-83b.53, 5-031.01 und 5-032.01 kodiert- DRG I06D.

    Die Gutachterin führt aus, dass nach den DKR nicht vorgesehen ist, die Spondylodese über 2 x 2 Segmente zusammenzufassen, sie müsse daher jeweils einzeln kodiert werden. Sie kodiert 5-836.31 2 x zum OP-Datum und ermittelt die DRG I09A.

    Da der Grouper beide Eingriffe nicht aufaddiert, ist nach meiner Auffassung der Aufwand nicht ausreichend abgebildet. Habe auch das Thema komplexe Spondylodese gelesen und die Hinweise der Falschkodierung in der WS-Chirurgie und die InEK-Problematik zur Kenntnis genommen. Bin aber dennoch der Meinung, dass hier nur ein OPS zu verschlüsseln ist?

    Meine Argumentation wollte ich so aufbauen:
    DKR P005k: Die Prozedurenkodierung soll, wo es möglich ist, den Aufwand widerspiegeln und daher sind allgemein multiple Prozeduren so oft zu kodieren, wie sie während der Behandlungsphase durchgeführt wurden, aber Ausnahmen sind z. B. multiple Exzision von Hautläsionen, multiple Biopsien oder ähnlich aufwändige Prozeduren, wenn diese bzgl. der Lokalisation an gleicher Stelle kodierbar sind.
    Dazu noch DKR P003d: Kombinationskodes, bei denen mehrere einzeln durchführbare Eingriffe in einer Sitzung vorgenommen werden und der OPS den kombinierten Eigriff vollständig beschreibt.

    Oder bin ich auf dem falschen Weg?

    Vielen Dank,

    mit freundlichen Grüßen

    Andrea Rückert


  • Hallo Frau Rückert,

    ich darf aus dem gerichtl. SV-GA eines Parallelfalles vor dem SG Bayreuth (Az. S 15 KR 117/13, nicht veröffentlicht) zitieren:

    Zitat

    Soweit der MDK schreibt, eine Verschlüsselung der summierten Segmente wäre nur möglich, wenn dies unter dem Hinweis angegeben sei, so ist dem nicht zuzustimmen. Es ist genau umgekehrt: Eine Summierung der nicht benachbarten Segmente wäre dann ausgeschlossen, wenn der OPS explizit "benachbarte Segmente" erwähnen würde. Eine "Spondylodese dreier Segmente" ist daher sowohl gegeben, wenn diese unmittelbar aufeinander folgen, als auch wenn diese nicht benachbart sind. Anders verhält es sich bei der Kodierung von implantierten Schrauben-Stab-Systemen, die zusätzlich kodiert werden. Hier muss getrennt werden in 2 Systeme die jeweils über 1 bzw. 2 Segmente implantiert wurden, da dies die durchgeführten Operationen wesentlich genauer darstellt.

    Die dort betroffene KK hat danach ein Anerkenntnis abgegeben. ;)

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter und wünsche ein schönes WE!
    RA Berbuir

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    wir haben bei dem Patienten eine dorsale Spondylodese BWK 6 auf BWK 8 und BWK 11 auf LWK 1 mit jeweils einem Fixateur interne vorgenommen. Wir haben diese Leistung mit dem OPS 5-836.32-Spondylodese dorsal, 3 bis 5 Segmente abgebildet.

    In dieser Beschreibung fehlt die Angabe zur Spondylodese. Haben sie nur den Fix. int. eingebracht oder auch eine zusätzliche Spondylodese gemacht? Wenn ja, wie?

    Dass die Kodierung bei Einzelangabe nicht den Aufwand darstellt, stimmt nun wirklich überhaupt nicht. Sie geben mit den Einzelkodes genau das an was sie gemacht haben. Was nicht (nach ihrer Meinung) passt, ist die resultierende Vergütungshöhe. Das ist aber nicht das Problem der Kodierung, sondern der DRG-Zuordnung. Wäre der Eingriff nicht an einem Tag, aber in einem Aufenthalt vorgenommen worden, hätten sie auch nicht die 2 malige Spondylodese mit 1 Kode angegeben, sondern einzeln mit dem jeweiligen OP-Datum. Ich kann dazu nur sagen, dass die Meinung des Gerichtes auch ohne Probleme anders hätte ausfallen können. Der Rückschluss, da dort nicht explizit "benachbarte Segmente" steht, hier eine Aufsummierung generell beabsichtigt ist, stellt allerhöchstens eine Vermutung dar.

    RA Berbuir: War vor Urteilsfindung das DIMDI und die Fachgesellschaft gefragt worden?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Zitat

    RA Berbuir: War vor Urteilsfindung das DIMDI und die Fachgesellschaft gefragt worden?

    nein, wie bei den meisten SGs üblich, wurde dies nicht durchgeführt - gibt es hierzu aus Ihrer Sicht eine Verpflichtung? :S

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Verpflichtung? Nein.
    Gute Gründe? Ja.

    Ich würde als stellvertretender Leiter der DRG-Kommission der Deutschen Wirbelsäulengesellschaft dieses Urteil inhaltlich sicherlich nicht mittragen. Das DIMDI übrigens auch nicht.

    Warum der Osteosynthese-Kode 2 x, Spondylodese aber 1 x anzugeben ist, ist überhaupt nicht nachvollziehbar.

    Wäre also in die oben genannten Richtungen eine Anfrage gegangen, wäre die Antwort anders ausgefallen.