Liebes Forum,
folgende Konstellation lässt die Telefondrähte zwischen KH und KK glühen:
1.Fall F67B, Aufnahmeart Notfall, 25.-29.7., Entlassung nach Hause
2.Fall F12I, Aufnahmeart Aufnahme aus extern. Haus, 19.-22.8., Entlassung nach Hause
Es erfolgte eine Fallzusammenführung wegen Partionswechsels, neue DRG F12I, mittlere VWD 9,4, "tatsächliche" VWD 7 Tage
Nun fordert die KK 2 Verlegungsabschläge. Aber auf welcher Grundlage?
Aufnahmeart des zusammengeführten Falles ist ja Notfall....
Stehe ich gerade auf dem Schlauch?
Vielend Dank im voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
BoB77