Verlegungsabschläge nach Fallzusammenführung

  • Liebes Forum,


    folgende Konstellation lässt die Telefondrähte zwischen KH und KK glühen:


    1.Fall F67B, Aufnahmeart Notfall, 25.-29.7., Entlassung nach Hause

    2.Fall F12I, Aufnahmeart Aufnahme aus extern. Haus, 19.-22.8., Entlassung nach Hause


    Es erfolgte eine Fallzusammenführung wegen Partionswechsels, neue DRG F12I, mittlere VWD 9,4, "tatsächliche" VWD 7 Tage


    Nun fordert die KK 2 Verlegungsabschläge. Aber auf welcher Grundlage?
    Aufnahmeart des zusammengeführten Falles ist ja Notfall....


    Stehe ich gerade auf dem Schlauch?


    Vielend Dank im voraus!


    Mit freundlichen Grüßen,

    BoB77

  • Liebes Forum,

    stehen Sie nun etwa auch auf dem Schlauch? Ich tue es jedenfalls weiterhin. ;)
    Und was sagen die "Kassenvertreter" zu dieser Anfrage? Irgendeine Prüfregel muss doch die Sachbearbeiter in dieses Rennen schicken....oder nicht?

    Wäre für eine Info, egal in welche Richtung, jedenfalls dankbar...

    Mit freundlichen Grüßen
    BoB77

  • Guten Morgen Forum

    bob 77: meiner Ansicht handelt die KK korrekt, der 2. Aufenthalt erfolgt ja als Zuverlegung. Bitten Sie doch einfach den KK-Mitarbeíter um genaue Angabe der Rechtsquelle (hier: FPV). Würd mich interessieren wies ausgeht...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Guten Tag liebes Forum,

    Einsparungsprinz:

    wenn die KK Ihrer Meinung nach korrekt handelt, müssten Sie mir doch eine entsprechende Rechtsquelle nennen können. Die KK kann oder will es jedenfalls nicht...

    Dementsprechend kann oder will ich dann halt auch nicht. Außerdem kann ich es technisch gar nicht umsetzen, denn unser System berechnet in o.g. Konstellation keine Abschläge. Dazu müsste ich schon den Aufnahmegrund des zusammengeführten Falles ändern...

    Mit freundlichen Grüßen
    BoB77

  • Hallo zusammen
    meines Wissens wird die Zusammenlegung technisch so umgesetzt, dass ein gemeinsamer Fall gebildet wird und die erste Entlassung als Beginn Abwesenheit und die zweite Aufnahme zu Ende Abwesenheit geändert wird (so wird der Fall auch in den §21 Daten abgebildet). Der gemeinsame Fall hat also eine einzige Aufnahmebewegung (die des ersten Falls) und eine einzige Entlassungsbewegung (die des zweiten Falls). Da beide keine Verlegungen sind, kann der Fall auch keine Verlegungsabschläge produzieren.
    So wäre erst mal mein Standpunkt bis zum Beweis des Gegenteils.
    mit freundlichen Grüssen
    S.Schmitz

  • Hallo,


    § 3 Abs. 2 FPV 2014

    " Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden

    Krankenhaus ein Abschlag eintsprechend den Vorgaben des Abs. 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauert die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 h, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen."

    Demnach muss die Einweisungsinfo entweder Einweisendes Krankenhaus über oder unter 24h

    im 2. Fall ausgefüllt sein. Wenn übe 24h dann zieht sich das System ein Verlegungsabschlag.... auch bei der FZF


    LG
    B. Schorn

  • Guten Morgen Forum,


    schorni: wenn "mein" System Abschläge berechnen würde wäre ich von der Forderung der KK überzeugter... tut es aber nicht

    mhollerbach: Vielen Dank! Genau darauf habe ich gehofft!

    Wünsche allen Lesern eine schönes Wochenende!

    Mit freundlichen Grüßen,
    BoB77

  • Hallo Forum,

    ich möchte diese Frage noch einmal aufgreifen und gehe davon aus, dass die Verlinkung auf die Antwort des InEK nicht hilft, da diese nicht richtig sein dürfte.

    Zum einen stellt das InEK auf die Chronologie beim Vorgehen der FALLZUSAMMENFÜHRUNG ab, das hat jedoch nichts mit der Beantwortung der aufgeworfenen Frage zu tun.

    Wie bereits ausgeführt, heißt es in § 3 Abs. 2 FPV (bisher unverändert)
    "Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird."

    Dabei kommt es entsprechend des klaren Wortlautes auch nicht darauf an, wie die Systeme den zusammengeführten Fall letztlich kodieren bzw. welchen Aufnahmeanlass das System wählt. Vielmehr dürfte feststehen, dass eine Verlegung aus einem anderen Krankenhaus (irgendwann) stattgefunden hat und dass die mittlere GVD nicht erreicht wurde.

    Ich rechne insofern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Anwendung der Kodierregeln mit einem Obsiegen der KK. (siehe insbes. Urt. v. 17.12.2013 - B 1 KR 57/12 R, Rn. 11 - 13, 15)

    Beste Grüße.