Ganzkörperwäsche bei PKMS

  • Liebe Mitdenker,

    wir hatten in der letzten Zeit PKMS-Punkte bei MDK-Vorortprüfung deswegen verloren, weil die Patienten zwar im Rumpf- und Beckenbereich keine Kraft zur Eigenbewegung oder Schmerzen hatten, jedoch in der Lage gewesen wären, ihr eigenes Gesicht zu waschen. Schon ist es ja keine "Ganz"körperwäsche mehr, sondern nur noch eine Teilkörperwäsche, so der MDK. Unsere Pflegekräfte können das überhaupt nicht verstehen, weil der Hauptaufwand bei der Körperwäsche eben die untere Körperhälfte ist, während das Waschen des Gesichtes fast nebenbei geschieht. Welche Logik steckt denn auch dahinter, wenn ein Patient mit fehlender Kraft zur Eigenbewegung im Rumpf- und Beckenbereich Ganzkörperwaschung braucht als allein die, dass er sich nicht drehen, das Gesäß nicht anheben geschweige denn es selbst waschen kann? Das hat doch mit dem Gesicht nichts zu tun. Kann mich jemand aufklären?

    Freundliche Grüße aus der immer noch schwülwarmen Lausitz

    Elisabeth Kosche

  • Habe selber etwas gefunden:
    Ein Konsens-FAQ-Papier, in dem zum Thema Ganzkörperwäsche Aussagen gemacht werden, die auch von der SEG4 freigegeben worden sind.
    Link funktioniert nicht, ich hänge das Dokument an.

    E. Kosche

  • Guten Tag,

    ich möchte das Thema nochmal aufwärmen. Aktuell machen wir bei den MDK Begehungen die Erfahrungen, dass PKMS Fälle immer dezidierter auseinander genommen und strittig gestellt werden.

    Der MDK streicht neuerdings folgende Konstellation komplett:

    Multimorbider und immobiler Patienten mit einem Barthel von 0-5 Punkten, Pflegestufe 2-3.

    Muss grundsätzlich mindestens 12 mal am Tag mit zwei Pflegepersonen gelagert werden. Keine Mobilisation aus dem Bett. Lagerungsplan top gepflegt!

    Leistungsbereiche Körperpflege und Bewegung wurde "G5 Verlust der Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen" ausgewählt.

    Im Pflegebericht steht an manchen Tagen: "Pat. kann nach Impulsgabe die Beine mühsam aufrichten/anwinkeln."

    MDK argumentiert, es dürfte keinerlei Eigenbewegung für G5 vorhanden sein und streicht sämtliche Punkte zusammen. Auf Gegenargumente lässt die Gutachterin sich grundsätzlich nicht ein und beharrt auf Ihre Meinung.

    Sieht das noch wer ähnlich wie der MDK?

    Viele Grüße und Danke!

  • MDK argumentiert, es dürfte keinerlei Eigenbewegung für G5 vorhanden sein und streicht sämtliche Punkte zusammen. Auf Gegenargumente lässt die Gutachterin sich grundsätzlich nicht ein und beharrt auf Ihre Meinung

    Die Erfahrung machen wir auch. Auch die müheselige, mit 3 Personen durchgeführte einmalige Mobilisation auf die Bettkante mit einer Dauer von Minuten führte zur Aberkennung von G5.

    Die Einlassung, dadurch könnten Fehlanreize gesetzt werden, wird nicht gelten gelassen.

    Gruß

    merguet

  • Diese Erfahrung machen wir zurzeit leider auch. Seit wir die Dokumentationsqualität verbessern konnten, werden diese Punkte herangezogen.
    Beunruhigend, dass es so weite Kreise zieht.
    :( Cl.

  • MDK argumentiert, es dürfte keinerlei Eigenbewegung für G5 vorhanden sein und streicht sämtliche Punkte zusammen. Auf Gegenargumente lässt die Gutachterin sich grundsätzlich nicht ein und beharrt auf Ihre Meinung.

    Stimmt so schon mal nicht. G5 ist, wie Sie es bereits erwähnt haben, in den Leistungsbereichen A und D überschrieben mit "Verlust der Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen". Von fehlender Eigenbewegung ist soweit erstmal also nicht die Rede.

    Um G5 angeben zu können, ist ein weiterer Erschwernisfaktor Voraussetzung, die abschließend im OPS definiert sind. Die fehlende Kraft zur Eigenbewegung kann ein solcher Erschwernisfaktor sein. Seit 2014 ist dieser Erschwernisfaktor ergänzt um den Hinweis "fehlende Kraft zur Eigenbewegung im Rumpf- und Beckenbereich".

    Somit kann G5 nebst Erschwernisfaktor durchaus bei Pat. angegeben werden, die bspw. noch Arme und Kopf bewegen können, sonst aber nichts. Meiner Ansicht nach ist in Ihrem Beispiel Ihr angegebener Grund plausibel und muss akzeptiert werden.

    Viel Erfolg bei der Argumentation.

    Viele Grüße

    Frank K.

  • Guten Morgen Zusammen,

    ich habe den MDK nochmal auf das o.g. Thema angesprochen und ihn gefragt, wo das denn mit der "fehlenden Kraft zur Eigenbewegung" definiert sei. Mir wurde entgegnet, dass es sich dabei um einen Passus aus den FAQ PKMS 2013 auf Seite 17 (siehe auch Anhang) handelt.

    Was mich jedoch stark verwundert, dass dieser Passus in den FAQ 2016 nicht mehr vorhanden ist. Dies habe ich beim MDK angemerkt, was den MDK jedoch wenig interessiert hat. G5 wird somit weiterhin rigoros gestrichen.

    Ich habe da so meine Bedenken das die Sozialgerichte diese Situation besser lösen können.

    Herzlichen Dank für Ihre Beiträge!


  • Was mich jedoch stark verwundert, dass dieser Passus in den FAQ 2016 nicht mehr vorhanden ist. Dies habe ich beim MDK angemerkt, was den MDK jedoch wenig interessiert hat. G5 wird somit weiterhin rigoros gestrichen.

    Der Passus ist nicht mehr vorhanden, da ab 2014 im OPS 9-200 bei diesem Erschwernisfaktor die Formulierung "...im Rumpf- und Beckenbereich" aufgenommen wurde und somit eine separate FAQ als nicht mehr notwendig angesehen wurde.

    Viele Grüße

    Frank K.

  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine neue Frage: Ein Patient der mit 2PP in den Rollstuhl mobilisiert / getragen wird ist dann aber für G5 tabu, richtig?

    Danke!

    Hallo,

    wenn der Pat. nicht zum Positionswechsel im Bett in der Lage ist und einer der definierten Erschwernisfaktoren vorliegt, ist meiner Ansicht nach G5 nicht tabu.

    Viele Grüße

    Frank K.

  • Danke für die Antwort.

    Ich frage deshalb, weil der MDK argumentiert, dass wenn der Patient eine "fehlende Kraft zur Eigenbewegung im Rumpf- und Beckenbereich" besitzt, dürfte er dann auch nicht in der Lage sein, selbstständig aufrecht im Rollstuhl sitzen zu bleiben.