Verlegungsabschläge bei Rückverlegungen

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich mit einer Frage an Sie. Ich wäre dankbar, wenn Sie Ihre Expertenmeinung mitteilen würden.

    Problembeschreibung: 
    Folgende Fallkette:
    1. Krankenhaus A à Verlegung in KH B

    2. Krankenhaus B à Rückverlegung in KH A innerhalb 30 Tagen

    3. Krankenhaus A à Entlassung nach Hause

    Krankenhaus A führt eine Fallzusammenführung wegen Rückverlegung durch (1 +3). Bei dem zusammengeführten Fall wird die MVD unterschritten.

    Frage:

    Ist auf die zusammengeführte DRG gemäß den Vorschriften in § 3 Abs. 2 FPV zusätzlich ein Abschlag in Bezug auf die mittlere Verweildauer vorzunehmen?

    Vielen Dank für die Antworten,

    nails

  • Ja, denn auch bei einem derart zusammengeführten Fall ist laut § 3 Absatz 3 Satz 1 der FPV nach Zusammenführung der Fälle die Neueinstufung durchzuführen und der Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, und in diesem ist der Abschlag bei Unterschreitung der mVWD geregelt.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    sicher? Nach der FZL ist der Fall formal kein Verlegungsfall mehr (Aufnahmeanlass des ersten Aufenthalts nicht "V", Entlassgrund des zweiten Aufenthalts nicht "06") oder zumindest nicht mehr als solcher erkennbar, oder übersehe ich etwas? Ich kann auch im §3 dazu keine klare Aussage finden. Ich hätte hier nur auf uGVD geprüft...

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Ja, sicher, leider. Hatte ich früher auch anders gesehen, da der Fall nach der Zusammenlegung ja nach extern datentechnisch gar kein Verlegungsfall mehr ist, zumindest was unser Haus betrifft. Aber die FPV sagt ganz klar, daß bei FZ wegen Rückverlegung nach Zusammenführung der Daten der Absatz 2 Satz 1 anzuwenden ist, und dieser sagt nun leider:

    "Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufne hmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird."

    Bei der FZ wegen Rückverlegung handelt es sich um eine Verlegung aus einem anderen Krankenhaus. Aus meiner Sicht wäre dann noch die 24-Stunden-Grenze zu beachten.

    Daraus, daß man explizit nochmals auf die Anwendung des Absatz 2 Satz 1 nach Zusammenführung der Daten hingewiesen hat, schließe ich, daß die Abschläge explizit gewollt sind.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Aber wird nicht hier fast genau dieser Sachverhalt vom InEK anders gesehen? (Danke an Herrn Hollerbach). Die Konstellation ist nicht 100% gleich, aber im Kern wird doch festgehalten, dass keine Prüfung auf Verlegungsabschlag erfolgt, wenn durch eine FZL Aufnahme- und Entlasshaus identisch sind, bzw. wenn formal gemäß Datensatz keine Verlegung (mehr) vorliegt.

    Man kann die Auffassung vertreten, der Verordnungsgeber habe das anders gemeint, aber ich würde trotzdem der Aussage des InEK folgen wollen. Ich bin aber auch nicht bei der Kasse tätig ;)

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Ja, aber eben nicht ganz genau. Im dortigen Beispiel wird nach § 2 zusammengeführt, in der aktuellen Konstellation nach § 3. Wenn die Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen sind, dann kann ich nur zum meiner schon mitgeteilten Einschätzung kommen. Ob das nun logisch und sinnvoll ist, die beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln, ist eine andere Frage, da sind wir ja schon ausreichend Kummer gewohnt. Darüber hinaus ist für mich zumindest fraglich, ob die Antwort des InEK überhaupt korrekt ist und ggf. vor Gericht Bestand haben würde.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Ja, danke, Ihnen auch.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich greife das Thema nochmal auf, weil sich eine neue Fragestellung ergeben hat.

    Folgende Fallkette:
    1. Krankenhaus A Verlegung in KH B
    2. Krankenhaus B Rückverlegung in KH A innerhalb 30 Tagen
    3. Krankenhaus A Entlassung nach Hause

    Krankenhaus A führt eine Fallzusammenführung wegen Rückverlegungdurch (1 +3). Bei dem zusammengeführten Fall wird die MVD unterschritten.

    Frage:
    Ist auf die zusammengeführte DRG gemäß den Vorschriften in § 3 Abs. 2 FPV zusätzlich ein Abschlag in Bezug auf die mittlere Verweildauer vorzunehmen?

    Wir haben gelesen, „JA, es ist ein MVD-Abschlag vorzunehmen nach "Absatz 2 Satz 1“

    Was ist nun, wenn die Behandlungsdauer im KH B weniger als 24 Stunden betrug? Muss das KH A hier auch Abschläge ziehen ?

    Vielen Dank für die Antworten,
    nails

    Einmal editiert, zuletzt von nails (9. Dezember 2015 um 14:38)

  • Folgt man hier der Chronologie ist Krankenhaus A ja bereits das verlegende Haus, sodass Verlegungsabschläge zum Tragen kommen (Abverlegung).
    Ihr Ansatz käme nur dann zum Tragen bzw. MVD-Abschläge eben nicht, wenn hier nur zwei Behandlungen stattgefunden hätten oder mehr als zwei in ebenso mehreren Kliniken:

    Krankenhaus A Verlegung in Krankenhaus B
    Krankenhaus B < 24 Stunden
    Krankenhaus C = Kein Verlegungsabschlag

    Freundliche Grüße
    Pauschaleur ("Der Pauschaleur hat´s schwör...oder so ähnlich;-).)