Fallzusammenführung Kodierung der Einzelfälle

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgende Frage und finde keine Gesetzesgrundlage hierfür.

    Fall 1:
    Patientin kommt mit Erblindung in die Frauenklinik.
    Mamma Ca 2005
    Es wird im Aufenthalt die Erblindung untersucht.
    Ein Zusammenhang zwischen dem Karzinom und der Erblindung ist in diesem Aufenthalt nicht bekannt.
    Entlassung in ext. KH.

    HD: Erblindung
    DRG: Augen DRG

    Fall 2:
    WA innerhalb von 30 Tage aus ext. KH in Innere Medizin

    Es stellt sich nun der Zusammenhang zwischen Erblindung und Mammakarzinom dar.
    Die Patientin verstirbt
    DRG --> Beatmungs-DRG

    Die Innere Medizin hat den ersten Fall umkodiert, als wenn zu diesem Zeitpunkt schon der Zusammenhang zwischen Karzinom und Erblindung bekannt ist.

    Ist dies korrekt ?
    Ich bin der Meinung, das man den 1. Fall so stehen lassen muss wie es kodiert war, da zu diesem Zusammenhang keine weiteren Infos vorhanden waren.

    Danke für die Rückmeldung

  • Hallo Medco-Teufel,

    DKR D008b: "...Wenn ein Patient mit einer Verdachtsdiagnose verlegt wird, ist vom verlegenden Krankenhaus die Verdachtsdiagnose-Schlüsselnummer zu kodieren. Von dem verlegenden Krankenhaus dürfen zur Kodierung nur die zum Zeitpunkt der Verlegung erhältlichen Informationen verwendet werden. Spätere Informationen aus dem Krankenhaus, in welches der Patient verlegt wurde, dürfen die Kodierungsentscheidung nachträglich nicht beeinflussen..."

    Diese DKR bezieht sich zwar auf Verdachtsdiagnosen. Wenn Sie aber gar keinen Verdacht haben, stellt sich schon gar nicht die Frage, ob sie später rückwirkend die Kodierung ändern sollen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,

    ich sehe das anders. Es handelt sich um eine Rückverlegung. Somit ist nach § 3 Abs. 3 eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammenzuführender Krankenhausaufenthalte durchzuführen. Zu einer Neueinstufung gehört doch auch die Wahl der korrekten HD. Und wenn man jetzt weiß, dass das Mamma-Ca (wie auch immer; evtl eine Metastase?) die Erblindung verusacht hat, dann wäre es doch eine notwendige Folgebehandlung des Tumors und somit der Tumor (oder die Metastase) HD.

    Gruß
    B.W.