DRG/BPflV - Wiederaufnahme statt Verlegung?

  • Hallo allerseits,

    gemäß § 3 KFPV sind Verlegungen aus oder in den Bereich der BPflV (z. B. Psychiatrie) wie externe Verlegungen zu behandeln - mit Konsequenzen wie Verlegungsabschlägen und/oder Abrechnungsproblemen bei Rückverlegung.

    Wäre hier nicht jedes Haus mit einer Psychiatrischen Abteilung erlöstechnisch besser beraten, die Patienten zu entlassen und neu aufzunehmen? Schließlich handelt es dabei doch nicht um Wiederkehrer auf Grund von Komplikationen?

    Gibt es hier eventuell Erfahrungen aus Häusern, die bereits DRGs abrechnen?

    Mit freundlichem Grüßen
    K.

  • Hallo kassandra,

    Zitat


    Wäre hier nicht jedes Haus mit einer Psychiatrischen Abteilung erlöstechnisch besser beraten, die Patienten zu entlassen und neu aufzunehmen? Schließlich handelt es dabei doch nicht um Wiederkehrer auf Grund von Komplikationen?


    Dabei geht es ja nicht um den erlöstechnischen Effekt. Wir können ja gar nichts anderes machen als einen Patienten/in offiziell zu verlegen(mit den entsprechenden Kennzeichen), wenn er/sie intern z.B. zwischen Chir. in die Psychiatrie wechselt. Das gibt dann jedesmal einen neuen Fall (auch umgekehrt), den:

    Wenn dann allerdings in die Chir. oder eine andere FA zurückverlegt wird, muß ja lt. KFPV der erste Fall mit diesem zusammengelegt werden. Da haben wir keine andere Möglichkeit. Und somit ergeben sich dann auch evtl. die entsprechenden Verlegungsabschläge ;( . Das Verfahren ist bei uns jetzt recht problemlos aber aufwändig im Einsatz. Ich sehe keine andere Lösung.


    --
    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

    --------------------------------
    myDRG, was wären wir ohne dich!
    --------------------------------

  • Hallo flosculus,

    Zitat

    Verordnung zum Fallpauschalensystem
    für Krankenhäuser (KFPV)
    Abschnitt 1 Abrechnungsbestimmungen
    für DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte
    § 1 Abrechnung von Fallpauschalen
    (1) ... Eine Verlegung ... liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

    Der 24-h-Abstand war mir schon klar, die Frage ist vielmehr, ob - bei medizinischer Möglichkeit - Entlassung und spätere Wiederaufnahme praktiziert werden könnte, ohne daß dies als Wiederaufnahme innerhalb der GVD gewertet werden könnte, was vom Wortlaut des Gesetzes jedoch nur für Komplikationen gilt.

    Es stellt sich ohnehin die Frage, ob durch das DRG-System die interdisziplinäre Zusammenarbeit nicht generell konterkariert wird, denn wer wird jetzt noch einen internistischen Patienten mit einer nicht ganz dringenden OP-Indikation direkt in die Chirurgie überweisen?

    Gruß
    K.

  • Hallo Kassandra,

    leider argumentieren die KK auch bei geplanter WA so: die OP hätte beim ersten Aufenthalt durchgeführt werden können. So geschehen bei chron. Galle, Herzschrittmacher u.a.
    Die Interpretation der BWKG, hier zwei DRG abzurechnen, wird bestimmt erst nach Konsens akzeptiert bzw. nach abschlägigem Bescheid vom BMGS entfallen.
    Also alles noch offen und wie wir es auch machen, wir tun immer das Falsche!

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.