AOP innerhalb der OGV abrechenbar?

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur korrekten Abrechnung der folgenden Situation: Stationärer Fall einer Operation eines Kolon-Karzinoms mit nachstationärer Entlassung. Innerhalb der poststationären Frist Portimplantation für die nachfolgende Chemotherapie. Muss die Port-Implantation in jedem Fall zusammen mit dem stationären Aufenthalt abgerechnet werden, wenn es noch weitere nachstationäre Termine gab, oder kann sie auch als davon getrennt als AOP und somit zusätzlich abgerechnet werden?

    Bin gespannt auf die Antworten!

    Gruß, SB

  • Hallo,


    in den gemeinsamen Empfehlungen über die Vergütung für

    vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 Abs. 3 SGB V


    ist im § 4 (Abgrenzung zu anderen Vergütungsformen im Krankenhaus)

    geregelt, dass

    " Die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus sind nur dann abrechenbar, wenn die durchgeführten Leistungen nicht über die Vergütung anderer Behandlungsformen abgegolten werden. Andere Vergütungsformen sind

    -Fallpauschalen

    -Vergütung für ambulante Operationen

    -Pflegesätze für teilstationäre Leistungen nach § 13 Abs. 4 BPflV

    sowie sämtliche Entgelte für Leistungen des Krankenhauses, die nicht in Form des Pflegesatzes als Abschlagszahlungen auf das Krankenhausbudget vergütet werden."


    Somit kann Portimplantation als AOP abgerechnet werden.


    Liebe Grüße

  • Hallo zusammen,
    ich bedanke mich ganz herzlich für die hilfreichen Antworten und denke, dass ich damit dem Kostenträger, der die eigenständige AOP-Vergütung ablehnt, bestens Paroli bieten kann!
    Viele Grüße und immer frohes Schaffen!
    SB

  • Hallo Zusammen,

    nur um die Verwirrung vollständig zu machen:
    Hier ein SG Urteil, das die Portimplantation als nachstationär erkennt: S 8 KR 191/08
    Und es gibt auch noch ein nicht rechtskräftiges SG-Urteil aus Stuttgart, das zu dem gleichen Ergebnis kommt.

    siehe hierzu auch: http://www.dkgev.de/dkg.php/aid/12314/cat/72/rec/1

    Gruß
    B.W.

  • Hallo Zusammen,

    angeblich gibt es zumindest einen Fall, der in die höheren Instanzen geht. Was dabei rauskommt, ist natürlich unklar.

    ich habe gerade den gleichen Fall mit nachstationären Bestrahlungen, die laut MDK ambulant durchführbar wären. genau das steht dummerweise auch im Arztbrief, aber grundsätzlich geht es um abrechnungstechnische Fragen.

    Hat da schon jemand Erfahrungen?

    MFG
    MF Bern

  • Hallo zusammen,

    wie verhält es sich denn Ihrer Meinung nach damit, wenn nach einem stationären Aufenthalt in der Urologie innerhalb der OVD eine Harnleiterschiene entfernt wird. Dies ist grundsätzlich auch nach §115b abrechenbar. Aber eine (und nur eine!) Kasse zahlt dies nicht mit der Begründung, dass die Entfernung in diesem Fall der Sicherung des Behandlungserfolges der vorherigen stationären Behandlung diene und damit eine nachstationäre Behandlung im Sinne von §115a sei und keine ambulante OP.

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

  • Hallo DRG-Schlumpf,

    jede weitere Therapie dient der Sicherung des Behandlungserfolges der vorherigen stationären Behandlung (z.B. die Aufenthalte im Laufe eines Lebens im Krankenhaus nach der "Geburts"-DRG). Sonst lebt der Mensch kürzer und die Geburts-DRG mit dem "gesunden Einling" ist vergebens.

    Es scheint keine gute juristische Abgrenzung hierfür zu geben .....

    Ich habe nämlich dieselbe Frage in umgekehrter Richtung: Wenn vor- oder nachstationär eine Prozedur erfolgt, die die DRG ändert, darf sie dann mit zur Gruppierung herangezogen werden?
    Der Grouper und das KIS meckern genauso wie der DTA nach §301, daß der Zeitpunkt der Prozedur außerhalb des stationären Aufenthaltes ist. Das ist ja dann aber richtig -> so wie hier die Port-Implantation (wenn denn das eine Gericht Recht hätte und nicht die beiden anderen...).

    In einigen DRG geht ja bei Port-Implantation während der DRG der CM um 0,7 hoch.

    Was sagen dann die KK, wenn sie durch das Urteil mehr zahlen sollen, weil die Prozedur zur DRG gehört?

    Wer weiß, wie das gezählt wird - wie reagieren die Kassen?
    Insbesondere bei der Ausweitung der Vorstationär-Dauer über die 5 Tage hinaus auf mittlerweile 3 Monate aufgrund des BSG-Urteils...

    Viele Grüße

    B. Mehlhorn

  • Hallo B. Mehlhorn,

    die Frage hielt ich, ehrlich gesagt, für seit Jahren einvernehmlich geklärt. Die vor- und nachstationären Diagnosen und Prozeduren gehören selbstverständlich in den Datensatz und werden DRG-wirksam. Wenn man KIS und Grouper richtig füttert, meckern die auch nicht, fragen Sie mal Ihre Patientenverwaltung, wie man vor-, nach- und vollstationäre Aufenthalte richtig untereinander verbindet. ;)
    Was die Abgrenzung zum AOP angeht: Wir rechnen immer vor- und nachstationär ab, wenn ein medizinischer Zusammenhang mit dem vollstationären Fall besteht und die Behandlung innerhalb der vs/ns-Fristen erfolgt. Das halte ich für fair, die Kassen natürlich sowieso, dafür halten sie auch still, wenn die DRG tatsächlich einmal durch die vor/nachstationäre Behandlung aufgewertet wird, was ja eher selten vorkommt.

    Viele Grüße
    C.Lehmann