Nachstationäre Behandlung PEPP

  • Guten Morgen O. Katterbach,

    dazu ließe sich jetzt sicherlich eine Menge schreiben. Aus Platzgründen schauen Sie doch bitte in § 39 Abs. 1 i.V.m. § 115a SGB V nebst gängiger Kommentierung. In § 115a Abs. 2 Satz 2 SGB V ist auch die maximale Dauer der nachstationären Behandlung gesetzlich bestimmt.

    In der HCM Ausgabe 1-2/2014 S. 54f war ebenfalls ein lesenswerter Artikel zum Gegenstand Ihrer Frage, der auch aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt.

    Und bzgl. des § 301 SGB V-Datenverkehrs suchen Sie doch bitte in der PDF-Version der aktuellen Datenübermittlungsvereinbarung nach dem Wort 'nachstationär', damit werden alle Fragen beantwortet.

    Ich hoffe, dass Ihnen dies erst einmal hilft.

    Schönes Wochenende.


    MfG,

    ck-pku

  • Hallo nochmals,

    die Frage des Einbezugs nichtärztlicher Berufsgruppen in die Krankenhausbehandlung (und damit auch in die nachstationäre Behandlung - s.o.) ist -rechtlich gesehen- in § 107 Abs. 1 SGB V geregelt. In dessen Nr. 3 ist ausgeführt, dass Krankenhäuser "mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten".

    Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sind unter dem "Funktionspersonal" subsummiert. Den einzigen (sehr versteckten, indirekten) Hinweis zur Sozialarbeit im Krankenhaus im SGB V finden Sie im § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V , der festlegt, dass die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus in Verträgen der Krankenhausgesellschaften auf der einen und Krankenkassen auf der anderen Seite zu regeln ist. Auch dessen Nr. 5 und Nr. 7 geben (noch indirektere) Hinweise.

    Gem. § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V sind die "Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 (...) nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können".
    Da der OPS bekanntlich die Berufsgruppe der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen explizit benennt (z.B. in 9-6ff - Mindestmerkmale - Vorhandensein von Vertretern folgender Berufsgruppen) ist dies mittelbar ebenfalls die -rechtliche- Legitimation zum Einsatz von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen in der Krankenhausbehandlung.

    Wichtig ist mir, zu betonen, dass die inhaltliche Sinnhaftigkeit zum Einsatz von von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen in der Krankenhausbehandlung (für mich) außer Frage steht. Ich möchte lediglich die Frage der rechtlichen Verortung des Einsatzes dieser Berufsgruppe darlegen, die eben nicht so explizit beantwortet wird wie bspw. in der stationären Rehabilitationsbehandlung.

    Nochmals schönes WE.


    MfG,

    ck-pku

    4 Mal editiert, zuletzt von ck-pku (19. September 2014 um 13:05)