Verweigerung der Übersendung von Unterlagen an den MDK

  • Liebes Forum,

    aus der Klinik wurde gerade ein (für mich) kruder Wunsch herangetragen: Nach Aufnahme eines Patienten wurde uns mitgeteilt, daß die Patientenunterlagen keinesfalls zum Mdk gehen sollen. (hier Angabe von nachvollziehbaren, privaten Gründen (Angehöriger arbeitet beim zuständigen Mdk)).

    Meine Frage: Ist das rechtens? m.E. könnte man lieb bitten, die Unterlagen einem anderen MDK zuzuordnen (sollte überhaupt eine Anfrage kommen); oder kann/darf patientenseitig verfügt werden: nicht an den MDK?)

    lg

    Alex

  • Hallo Alex,
    da es eine gesetzliche Grundlage zur Akteneinsicht des MDK gibt (§§ 275 f. SGB V) und das BSG ja bereits bestätigt hat, dass kein Tatortprinzip beim MDK gilt, würde ich hier tatsächlich im Falle einer Anfrage versuchen, einen anderen MDK beauftragen zu lassen, allerdings gibt es dazu m.E. trotz der expliziten Anweisung des Patienten keine Pflicht. Man hat aber ggf. zukünftig einen wohlwollenderen Prüfer und das ist ja auch nicht schlecht - sofern man hier nicht ein Exempel statuieren will, den Prüfer unterhalb der UGVD entlässt und auf die ambulanten Möglichkeiten einer Nachsorge verweist... :D

    alle angaben ohne Gewähr! ;)

  • N'abend,

    Allerdings muss ich hier noch einmal nachfragen: Wenn der Patient aus diesen Gründen die Herausgabe an den speziellen MDK zur verhindern sucht, greift dann nicht dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Oder hat dieses Recht hier gar nichts verloren? Immerhin ist ja hier keine Gefahr in Verzug wie etwa bei einer KH-Behandlung, wo der Patient einfach damit rechnen muss, dass ein ihm unliebsamer Behandler die Akte in die Finger bekommt.

    Gruß

    merguet

  • N'abend zurück,
    ohne jetzt zu tief einzusteigen: Der Einzelne muss Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung auf Basis einer gesetzlichen verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich hinnehmen. § 276 Abs. 2 SGB V gibt dem MDK hier ein entsprechendes Informationsrecht. In der Theorie muss nach S. 5 ff. auch eine strikte Trennung von Identifikations- und medizinischen Daten erfolgen, eine Zusammenführung ist nur besonders ermächtigten Personen möglich. Wie dies in der Praxis gehandhabt wird, ist ggf. ein anderes Blatt... 8)

    Wäre letztlich auch eine spaßige Variante: Wenn ich als Patient eine Herausgabe der Unterlagen den den MDK verbiete, kann sich meine KK dann das Geld bei mir zurückholen, weil ich den Prüfanspruch vereitelt habe, sie müsste mir dann ja nachweisen, dass die Rechnung falsch war und das kann sie ohne Akte nicht...!?

    in diesem Sinne schönen Feierabend!
    RA Berbuir

  • ...vielen Dank. Ich denke, wenn es denn soweit sein sollte, nehmen wir die "liebe" Variante...obschon die Sache mit dem Expempel durchaus seinen Reiz hat :whistling: ...