Fallzusammenführung bei Pepp Abrechnung Psychaitrie

  • Folgende Problematik, Patient lag vom 13.03.14-22.03.14 und am 30.03.14 stationär in der Psychiatrie. Die Fälle sind zusammenzuführen. Lt. Abrechnung werden hier 11 Tage berechnet, die Kasse ist Meinung, dass hier nur 10 Tage zur Abrechnung kommen dürfen, da der 30.03. aufgrund der Fallzusammenführung zum Entlassungstag wird und nicht berücksichtigt werden darf. Kann jemand etwas dazu sagen? :)

  • Hallo!

    Zitat von PEPPV 2014 §1 Abs. 3 Satz 3

    Für Fallzusammenfassungen nach § 2 sind zur Ermittlung der Verweildauer der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Kran-kenhausaufenthalts zusammenzurechnen; hierbei ist nur der Verlegungs- oder Entlassungstag des zusammengeführten Falles nicht mit in die Verweildauerermitt-lung einzubeziehen.

    Im Gegensatz zum DRG System werden bei PEPP tatsächlich die Tage des zusammengeführten Falles neu gezählt. Dabei zählt dann zwar der Entlassungstag des ersten Aufenthaltes (22.03.2014) mit (das wäre im DRG-System nicht der Fall), aber laut der oben stehenden Formulierung wird der endgültige Entlasssungstag nicht gezählt, auch wenn einzeln betrachtet ein Tagesfall die VWD=1 hat.

    Ich denke also, die Kasse hat Recht. Ab 2015 wird dies keine Probleme mehr machen, weil dann die Pflegetage berechnet werden (also der auch der Entlassungstag)

    Grüße

  • Hallo!

    Da es sich bei der zweiten Behandlung am 30.03.2014 um einen Tagesfall handelt mit Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag, kann der Tag meines Erachtens abgerechnet werden:

    Bei vollstationären Fallzusammenführungen ist jeder Tag ein Berechnungstag außer dem letzten Entlassungstag.

    Gemäß PEPPV gilt: "wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag."

    Der 30.03.2014 gilt somit in Bezug auf die Abrechnung nicht als Entlasstag sondern als Aufnahmetag und kann daher abgerechnet werden.

    Gruß,

    M. Klee

  • Hallo Herr oder Frau Klee,

    Sie zitieren § 1 Abs. 3 Satz 2, was so für einen einzelnen Fall gilt. Der von mir zitierte nachfolgende Satz 3 spezifiziert die Zählweise jedoch für Fallzusammenführungen und sagt eindeutig aus, dass der Entlasstag des zusammengeführten Falles nicht mitzuzählen ist. Sie können nicht einfach eine Regel anwenden, wenn es passt (nämlich den Entlasstag des 1. Aufenthaltes mitzählen) und die gleiche Regel dann im nächsten Schritt missachten bzw. einmal den zusammengeführten Fall betrachen und dann die Einzelfälle.

    Diese Regel in der Psych weicht von der Regel in der Somatik ab. In der Somatik werden nämlich nur die Verweildauern der Einzelfälle zusammenaddiert (mit der Folge, dass außer bei Tagesfällen der Entlasstag des 1. Aufenthaltes nicht mitzählt)

    Gruß

  • Hallo GW,

    wenn der Teil aus Satz 1 "wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag." vorrangig gilt (und somit der zusammengeführte Fall, da es sich beim 22.03.2014 um einen Aufnahmetag handelt - keinen nicht abzurechnenden Entlasstag besitzt), kommt man zu dem von mir vorgestellten Ergebnis. Andernfalls zu der von Ihnen vorgestellten Interpretation. Beide Interpretationen erscheinen mir möglich.

    Die von mir vorgestellte Interpretation wird so z.B. von Orbis umgesetzt, und auch von den Krankenkassen, mit denen wir diese spezielle Kombination abgerechnet haben, nachvollzogen und akzeptiert, sofern unsere Abrechnung überhaupt hinterfragt wurde.

    Im neuen Jahr ist die Regelung dann auf jeden Fall eindeutig...

    Gruß,

    M. Klee

  • Hallo,

    der Entlasstag ist bei dieser Konstellation abrechenbar. Unser KIS System handhabt es so. Dieser Punkt wurde von einigen Krankenkassen bestritten. Aber die Rechtslage scheint eindeutig. Weil der Tag ein Aufnahmetag ist ist er als solcher auch Berechnungstag.

    Das ist die Position der KIS Betreiber, der DKG und bei uns haben es die Kassen mittlerweile auch so akzeptiert und die Fälle sind abgerechnet.

    VG,

    Matt

  • Hallo zusammen,

    wie ein KIS es macht, finde ich zunächst einmal keine hinreichende Argumentation. Ich finde, dass §1 Abs. 3 Satz 3 der PEPPV die Grundlage der Argumentation sein sollte. Und hier ist erstens explizit eine Regel formuliert, wie die Verweildauer von Fallzusammenfassungen zu zählen ist. Zweitens heißt es darin "der Aufnahmetag", also Einzahl. Damit kann somit nur der erste Aufnahmetag der Fallkette gemeint sein. Schließlich heißt es weiter, dass der Entlasstag der Fallkette nicht mitgezählt wird. Nach der Fallzusammenfassung ist der letzte Tag nun mal der Entlasstag der Fallkette, egal ob für den Einzelfall eine Aufnahme stattfand oder nicht.

    Wenn Sie eine andere Interpretation bei der Krankenkasse durchbekommen, dann Glückwunsch - auf Dauer verlassen würde ich mich darauf nicht!

    Im Übrigen ist das wie gesagt ein begrenztes Problem.

    Gruß

  • Prinzipiell ist bei Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag (Tagesfall) dieser Tag als Berechnungstag zu zählen.

    Dies gilt jedoch nicht bei Fallzusammenfassungen. Bei einer Fallzusammenfassung (wie das Wort ja auch beschreibt) kann der Verlegungs- oder Entlassungstag des zusammengeführten Falles nicht in die Ermittlung einbezogen werden. Beispiel:


    • Fall A: 1.07.- 15.07.,
    • Fall B: Aufnahme und Entlassung am 19.07.


    Die beiden Fälle sind zusammenzuführen und es ergeben sich 15 Berechnungstage. Der 19.07 ist nach erfolgter Fallzusammenfassung Entlasstag und somit nicht abrechenbar.

    Nun könnte man aber auch hingehen und bei Aufenthalt A den Entlassungstag (15.07) nicht in die Ermittlung einzubeziehen, dafür jedoch den 19.07. als Tagesfall zählen. Dann hätte Aufenthalt A - 14 Berechnungstage und eben der Tagesfall Einen Berechnungstag. Macht in der Summe auch 15 Berechnungstage. Demnach kann so ein Fall nie 16 Berechnungstage haben.

  • Hallo zusammen,

    dann nochmal im Detail.

    §1 Abs 3 Satz 2 der PEPPV 2014 sagt:


    "Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus; wird ein Patientam gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag."


    Daraus folgt, das bei Eintagesfällen der Tag als Aufnahmetag zählt uns somit ein Berechnungstag ist. Wir haben uns von Juristen unserer Krankenhausgesellschaft beraten lassen. Diese sind der Meinung, dass die PEPPV so auszulegen ist. Unser KIS Anbieter hat genau mit Hinweis auf diesen Punkt das so programmiert und hat bei uns angefragt, ob wir das auch so sehen. Daraufhin haben wir auch noch bei der DKG nachgefragt. Diese haben die Rechtsauffassung unserer Krankenhausgesellschaft geteilt. 

    Vom VDEK gab es ein schreiben, was diesen Fall genau anders ausgelegt hat (Entlasstag = kein BT). Die zunächst strittigen Fälle, wurden im Nachgang dann aber akzeptiert und abgerechnet. 

    Es steht ja nirgendwo, dass zusammengefasste Fälle nur noch einen Aufnahmetag haben. Eine Wiederaufnahme, ist auch eine Aufnahme und ein Wiederaufnahmetag ist für mich zunächst auch eine Aufnahmetag.

    Viele Grüße, 

    Matt

  • Hallo,

    Es steht ja nirgendwo, dass zusammengefasste Fälle nur noch einen Aufnahmetag haben.

    Doch, in Satz 3, wie ich versucht habe zu erklären. Satz 2 enthält die allgemeine Regel. Die Einleitung von Satz 3 "Für Fallzusammenfassungen nach ..." weist darauf hin, dass nun eine Ausnahme von der Regel erfolgt oder mit anderen Worten: Speziell schlägt allgemein. Dann kommt wie gesagt der Aufnahmetag in Einzahl, was wiederum darauf hinweist, dass der zusammengeführte Fall und nicht die Einzelfälle zu betrachten sind. Dann kommt die klare und eindeutige Aussage ohne jede weitere Einschränkung, dass der Entlasstag des zusammengeführten Falles nicht zu zählen ist. Das "nur" weist lediglich darauf hin, dass alle anderen Tage einschließlich der Entlasstage der vorangegangen Einzelfälle (im Gegensatz zu DRG) zu zählen sind. Nirgendwo steht in diesem Satz, der explizit die Verweildauerberechnung der Fallzusammenfassung regelt, etwas von weiteren Aufnahmetagen.

    Sorry, aber für mich ist das ziemlich eindeutig.