ambulante OP trotz ASAIII-Klassifikation

  • Hallo allerseits,

    das Thema ist kein unbekanntes, aber immer noch aktuell. Mir liegt ein inzwischen 2. Negativgutachten meines "Lieblings"-Gutachters :cursing: vor, der nach einem bereits argumentativ starken Widerspruch erneut einen stationären Fall ablehnt und diesen Fall als ambulante OP abstempelt.

    Es handelt sich um eine Patientin, ASAIII-Klassifikation, dies ist auch bestens durch die Anästhesisten dokumentiert. Es sind alle Risikofaktoren angegeben, Adipositas BMI >60 (ja!), COPD, Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie. Auf dem Anästhesieprotokoll steht wortwörtlich "Kontraindikation für amb. OP".

    Die durchgeführte OP ist zwar in Kategorie 1 im Katalog für ambulantes Operieren gelistet, jedoch liegen so gravierende Risikofaktoren vor, dass die Narkoseärzte die Patientin eindeutig ein ambulantes Operieren ausgeschlossen haben.

    Der Gutachter hat, nachdem ich diese Komorbiditäten formuliert hatte, den Widerspruch abgelehnt mit der Begründung, dass es sich um einen kleinen Eingriff handelte, der nach fachspezifischem Konsens regelhaft ambulant erbracht werden konnte. Die ASA-Klassifikation sei zwar wichtig für den Anästhesisten, jedoch nicht wichtig für die Begründung stationärer Behandlungszeiten unter chirurgischen Gesichtspunkten. Sinngemäß argumentiert er, dass die Patientin auch durchaus einen Zeitraum bis zu 12 Stunden hätte ambulant verbleiben, danach jedoch nach Hause gehen können. Revolutioniert dieser Gutachter jetzt das DRG-System oder hat er gar Recht?!

    Da ich im 1. Widerspruch bereits mein Pulver verschossen habe und ich auch der Meinung bin, dass jeder andere Gutachter den Fall durchgewunken hätte, bin ich etwas mit meinem Latein am Ende. Lässt sich so ein Fall retten durch Argumente, die mir einfach nicht einfallen wollen? ?(

    Für Informationen wäre ich wirklich dankbar.

    Herbstliche Grüße,

    Luna

  • Hallo Luna,

    ich würde hier KEINEN weiteren Versuch wagen (und z.B. auf einen anderen Gutachter bestehen, denn wenn man so etwas als KH einfordern muss, wird der zweite Gutachter erst recht das Vorgutachten bestätigen) und den Fall zur Klage geben, die Kasse dürfte ja sicherlich bereits verrechnet haben...
    Ein klareres Argument für die elektiv stationäre Durchführung eines Kat. 1 Eingriffs sehe ich nicht (zumal mit den von Ihnen angegebenen Vorerkrankungen).

    Herzlichen Gruß und viel Erfolg!
    L. Nagel

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

    • Offizieller Beitrag

    Auf dem Anästhesieprotokoll steht wortwörtlich "Kontraindikation für amb. OP".


    Guten Tag


    Fresenius, Repititorium Anästhesiologie, so etwas wie die Bibel vor der Facharztprüfung:

    Patientenbedingte Kontraindikation für eine ambulante Narkose (Auszüge):
    steroidpflichtiges Asthma bronchiale !
    Patienten mit einer höheren ASA-Klassifikation als II (mit einigen Ausnahmen auch ASA III-Patienten) -- Anm. Eingruppierung muss nachvollziehbar sein --
    Patienten mit Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabusus sowie Patienten mit DEUTLICHER ADIPOSITAS.

    Weiter zum Thema ADIPOSITAS:
    BMI 30-34,9 Risiko für Begleiterkrankungen erhöht
    BMI 35-39,9 Risiko hoch

    https://www.mydrg.de/forum/index.ph…;threadID=10817


    Siehe auch:

    http://www.bda.de/docman/alle-do…tar-2/file.html

    Wirkt der Anästhesist bei dem Eingriff mit, so muss er prüfen, ob aus der Sicht seines Aufgabenbereiches Bedenken gegen den Eingriff, den Zeitpunkt des Eingriffs oder gegen seine ambulante Durchführung bestehen. Hat er Bedenken, so muss er sie dem Operateur mitteilen.


    und


    Die Aufgabe des Anästhesisten, das perioperative Risiko von Patienten einzuschätzen, hat vor diesem Hintergrund einen hohen Stellenwert

    Dennoch zeigten 2 große retrospektive Studien von Marx und Vacanti aus den1970er-Jahren durchaus eine Korrelation zwischen der ASA-Klasse und der perioperativen Mortalität (Marx et al.1973; Vacanti et al. 1970).

    Siehe Tab. 18.2

    https://www.thieme.de/medias/sys_master/8804745904158/9783131570826_musterseite_570_579.pdf?mime=application/pdf&realname=9783131570826_musterseite_570_579.pdf


    Gruß

    E Rembs

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten und den brauchbaren links. Ich werde es wohl noch einmal auf einen Versuch ankommen lassen. Mehr als erneut ablehnen können "die" ja nicht :D

    Viele Grüße,

    Luna

  • Guten Morgen,

    leider muss man sich auch bei diesen Konstellationen oft sagen lassen, dass man ja nach dem Eingriff prüfen kann, ob noch objektive Gründe für eine stationäre Behandlung vorliegen und den Pat. ggf. nachmittags entlassen und wandeln kann.
    Häufig ist das aber auch ein Problem der Primärdokumentation. Das Risiko wird blumig beschrieben, der Pflegebericht ist dann aber leer, ein Überwachungsbogen oder etwas anderes geeignetes fehlt, Visiteneinträge fehlen, die postanästhesiologische Visite fehlt usw. Je besser hier die Dokumentation ist, desto schwerer wird es der anderen Seite fallen, eine stationäre Notwendigkeit in Abrede zu stellen.

    Gruß

    merguet