Hallo allerseits,
das Thema ist kein unbekanntes, aber immer noch aktuell. Mir liegt ein inzwischen 2. Negativgutachten meines "Lieblings"-Gutachters vor, der nach einem bereits argumentativ starken Widerspruch erneut einen stationären Fall ablehnt und diesen Fall als ambulante OP abstempelt.
Es handelt sich um eine Patientin, ASAIII-Klassifikation, dies ist auch bestens durch die Anästhesisten dokumentiert. Es sind alle Risikofaktoren angegeben, Adipositas BMI >60 (ja!), COPD, Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie. Auf dem Anästhesieprotokoll steht wortwörtlich "Kontraindikation für amb. OP".
Die durchgeführte OP ist zwar in Kategorie 1 im Katalog für ambulantes Operieren gelistet, jedoch liegen so gravierende Risikofaktoren vor, dass die Narkoseärzte die Patientin eindeutig ein ambulantes Operieren ausgeschlossen haben.
Der Gutachter hat, nachdem ich diese Komorbiditäten formuliert hatte, den Widerspruch abgelehnt mit der Begründung, dass es sich um einen kleinen Eingriff handelte, der nach fachspezifischem Konsens regelhaft ambulant erbracht werden konnte. Die ASA-Klassifikation sei zwar wichtig für den Anästhesisten, jedoch nicht wichtig für die Begründung stationärer Behandlungszeiten unter chirurgischen Gesichtspunkten. Sinngemäß argumentiert er, dass die Patientin auch durchaus einen Zeitraum bis zu 12 Stunden hätte ambulant verbleiben, danach jedoch nach Hause gehen können. Revolutioniert dieser Gutachter jetzt das DRG-System oder hat er gar Recht?!
Da ich im 1. Widerspruch bereits mein Pulver verschossen habe und ich auch der Meinung bin, dass jeder andere Gutachter den Fall durchgewunken hätte, bin ich etwas mit meinem Latein am Ende. Lässt sich so ein Fall retten durch Argumente, die mir einfach nicht einfallen wollen?
Für Informationen wäre ich wirklich dankbar.
Herbstliche Grüße,
Luna