Hallo Zusammen,
mir liegt ein MDK Gutachten vor in dem der Gutachter uns die Adhäsiolyse streitig machen will.
HD: K35.30
ND: K66.0
OPS
5-469.21
5-470.11
OP Bericht:
"Hautdesinfektion, steriles Abdecken, Antiobitikaprophylaxe mit Cephazolin und Clont.
Stichinzisiion unterhalb des Nabels, Einbringen eines stumpfen 10er über eine Minilaparotomie unter Sicht. Einführen des Laparoskopes, Abspiegeln der Bauchhöhle zum Ausschluß zugangsbedinger Verletzungen. Unter endoskopischer Kontrolle Einführen eines 5er Trokars im rechten und eines 12er Trokars im linken Unterbauch. Zunächst Lösen von fibrinösen Adhäsionen der Appendix mit dem Omentum majus. Die Appendix ist gangränös entzündet. Im Unterbauch befindet sich eitriges Exsudat. Die Appendix wird nun mit Biclamp skelettiert. Absetzen der Appendix unter Mitnahme eines schmalen Coecumsaumes mit dem Endogia und Bergen der Appendix über den 12er Trokar. Kontrolle auf Bluttrockenheit. Spülen des Situs mit ca. 1,5 l Ringer-Lactat-Lösung. Einlage einer Robinson-Drainage Charr. 15 in den Douglas, Ablassen des CO2 und Entfernung der Trokare unter Sicht. Naht der Fascie, Subcutannähte, Hautnähte, steriler Verband.
Op-Präparat zur Histologie."
Wir hatten dem schon mal widersprochen:
"Bei der Patientin war aufgrund der im
OP-Bericht beschriebenen erheblich fortgeschrittenen Entzündung der Appendix
vermiformis eine Verbackung des gesamten Coecums sowie des Wurmfortsatzes mit
dem Omentum majus eingetreten. Dieses machte eine Mobilisierung der Strukturen
erforderlich, was mit einem erheblichen präparatorischem Aufwand verbunden war.
Auch bestanden Adhäsionen mit der vorderen Bauchdecke, die zunächst gelöst
werden mussten, um überhaupt einen Zugang zum Coecalpol zu gewährleisten.
Wir sehen daher die Kodierung des
genannten OPS 5-469.21 weiterhin als gerechtfertigt an. Wir bitten Sie diese
Stellungnahme in einer weiteren Begutachtung erneut mit zu berücksichtigen."
Antwort MDK:
"Bei K35.30 kommt es relativ häufig zu Netzabdecklungen des Wurmfortsatzes um den Entzündungsprozess lokal einzugrenzen. Ressourcenverbrauch durch Befundbericht weiterhin nicht ausreichend belegt. Teil der Op, weiterhin kein zusätzlicher Aufwand erkennbar."
Meine Frage: Ist der Gutachter im Recht?
Vielen Dank für Ihre Meinungen!