Verweildauerkürzung Aufnahmetag

  • Hallo,

    habe hier eine Fall, wo die KK auf Grund einer Streichung den ersten Tag streichen möchte (Aufnahme am Interventionstag sei ausreichend). - D.h. der Aufnahmetag wird gestrichen und lt. KK die "Aufnahme" am nächsten Tag. Leider entstünde damit eine FZF.

    Gibt es da eine Widerspruchsmöglichkeit?

    Wie ist die rechtliche Grundlage?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Tf

  • Hallo!

    Es handelt sich meines Erachtens um eine Rechnungskürzung und nicht um eine Kürzung des tatsächlichen Aufenthaltes. Dies sollte sich auch in den Daten widerspiegeln, d.h. im KIS und Datensatz nach §301 SGB V bleiben Aufnahme und Entlassdatum erhalten, es wird lediglich im Segment Entgelte der Tag nicht berechnet und ein "Tag ohne Berechnung" übermittelt.

    Deshalb sollte es auch nicht zu einer Fallzusammenführung kommen.

    zakspeed: Nicht immer voreilig Schlüsse ziehen....

    Gruß

  • naja, wenn man sich das Urteil des BSG zur sog. fiktiven wirtschaftlichen Abrechnung ansieht, könnte man schon darauf kommen, dass der Fall eben fiktiv um den Aufnahmetag zur kürzen war, weshalb dann auch fiktiv eine FZF durchzuführen war... :evil:

  • Hello again,

    "leider" suggeriert bei mir leider immer, dass man etwas bedauert, nicht ändern kann, einem weh tut, unausweichlich ist, the worst case bedeutet.

    Daher empfinde ich auch die zweite Aussage "leider eine Notfallaufnahme" als nicht hilfreich meine Zweifel hinsichtlich der ungewollten, unausweichlichen und ungeliebten FZ auszuräumen.

    Ist leider so....

    Unabhängig davon sehe ich es auch so, dass die Fälle zusammenzuführen sind. Der erste stationäre Tag war medizinisch nicht notwendig, die Aufnahme hätte zum zweiten Tag erfolgen können, daher beginnt dort die Frist zur FZ zu laufen.

    Gruß

    zakspeed

  • Erst gezieltes Fallsplitting vorwerfen und dann die Worte im Mund herumdrehen.

    Glückwunsch dazu...

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo,

    wir könnten jetzt natürlich ins Detail gehen:

    Wurde der Patient beispielsweise am Sonntag aufgenommen und der Eingriff am Montag durchgeführt, wäre tatsächlich der Sonntag gestrichen worden. Wäre jedoch nur die Notwendigkeit der stationären Vorbereitung des Eingriffs bestritten worden, hätte der Patient ja auch am Aufnahmetag den Eingriff erhalten können, es wäre alles beim Alten geblieben und der Tag dann doch am Ende des Aufenthaltes gestrichen worden.

    Alles Quatsch!
    Die Regelungen in der Vereinbarung zum §301 sind eindeutig: Nach "erfolgreicher" MDK-Prüfung sind lediglich die Tage ohne Berechnung auszuweisen (nach der Verinbarung sind dies sogar eigentlich immer die letzten), Aufnahme und Entlassdatum bleiben unverändert. (http://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokument…5/5_anl5-53.pdf)

    Die Fristberechnung für die Fallzusammenführung beginnt mit dem Aufnahmetag. Dieser ändert sich nicht! Der MDK kann lediglich die Notwendigkeit der Dauer anzweifeln.

    Gruß

  • Hallo,

    ich möchte hier mal einen Sachverhalt hinzufügen:

    Ein Patient lag vom 15.07. - 21.07.2015 stationär und wurde innerhalb von 24 Stunden in einem anderen KH aufgenommen. Unstrittig Rechnung mit Verlegungsabschlägen.
    MDK Anfrage folgt mit der Fragestellung der Fehlbelegungsprüfung; der 15.07.2015 wird im Ergebnis gestrichen.
    Frage: die von uns zu korrigierende Rechnung wiederum mir Verlegungsabschlägen, obwohl die Dauer von 24 Stunden nun überschritten ist oder Rechnung mit Abschlag UGVD?

    Grüße aus dem Norden

  • Hallo,

    Wie das BSG bereits in diesem Fall sagte:

    3) Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer um 1322,97 Euro höheren Vergütung waren nicht erfüllt. Für die Abrechnung waren die tatsächlichen Krankenhausaufenthalte der Versicherten in einem ersten Schritt sachlich-rechnerisch in einer Fallpauschale (DRG I08E) zusammenzufassen und in einem zweiten Schritt um die Tage unwirtschaftlicher Verweildauer zu kürzen. Die Abrechnungsregelung (§ 3 Abs 3 FPV 2009) stellt ausschließlich auf den tatsächlichen Behandlungsverlauf ab und sieht keine fiktiven Abrechnungen auf der Ebene sachlich-rechnerischer Richtigkeit vor. Eine Alternativberechnung, die von zwei Behandlungsepisoden der Versicherten ausgeht, ist nicht zulässig.


    Ich denke, das ist vergleichbar, auch wenn es in dem zitierten Fall um die Fallzusammenführung geht. Die ausführliche Urteilsbegründung findet sich hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14116&linked=urt

    Gruß