MDK-Anfragen bzgl. 8-981 externer Kooperationspartner?

  • 8-981.- Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls => Kooperationspartner – schriftliche Vereinbarung notwendig?

    Hallo zusammen,

    im Rahmen des OPS 8-981.- „ Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“ stellt sich mir eine Frage. Muss es eine schriftliche
    Kooperationsvereinbarung geben? Oder ist es ausreichend wenn die Kooperation „gelebte Praxis“ ist bzw. mündlich vereinbart wurde?

    Anbei die Textpassage: Im Falle eines externen Kooperationspartners darf die Transportentfernung (Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende) nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Das Strukturmerkmal ist erfüllt, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (z.B. Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist.

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank und ein schönes Restjahr.

    Mit freundlichen Grüßen

    MedCo-Smutje

  • Hallo zusammen,

    ich hole diesen Thread mal wieder aus der Versenkung, weil ich aktuell genau hierzu einen Fall vorliegen habe, in dem die KK sich darauf beruft, es müsse eine konkrete Kooperation schriftlich fixiert sein und eine jahrelang einvernehmlich gelebte Absprache mit entsprechenden Nachbarhäusern reiche insoweit nicht aus.

    Im DIMDI FAQ findet sich hierzu leider nichts, in den Leitlinien der DGN wird wenig konkret von "festen" Kooperationspartnern gesprochen...

    Kennen die Mitstreiter ähnliche Fälle?

    Vielen Dank,

    RA Berbuir

  • kleine Ergänzung: es handelt sich offenbar um die Folgen eines Vorgehens, welches bereits die DKG zu einer Mitteilung (dort unter 2.) veranlasst hat. Das DIMDI teilt insoweit ebenfalls mit, dass der Wortlaut des OPS gerade nicht die Form der der Kooperation vorgibt. Bin mal sehr gespannt, was da noch im Verfahren vorgetragen wird...

    MfG, RA Berbuir

  • Warum auch immer einzelne Krankenhausgesellschaften (BWKG, BKG, NKG) meinen, ohne Not derartige "Tipps" in ihren Interpretationshilfen (ZIP-Datei) zu Komplex-OPS verbreiten zu müssen, erschließt sich mir allerdings nicht:

    "Grundsätzlich wird es notwendig sein, wie bei anderen Merkmalen auch (z.B. bei 8-98b.1-, andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mit Anwendung eines Telekonsildienstes), einen schriftlichen Kooperationsvertrag vorlegen zu können, falls das Gericht ihn verlangt und sich mit Informationen zu einer „gelebten Kooperation“ nicht zufrieden gibt"

    Notwendig ist das gerade nicht, es kann allenfalls hilfreich sein, wenn ein Gericht sich der Auffassung der Kostenträger bzgl. dieser vom Wortlaut des OPS nicht geforderten Anforderung anschließen sollte... :rolleyes: