• Hallo MiChu,

    zur "ärztlichen Anwesenheit" gab es mal bzgl. des OPS 8-980 (Basisprozedur) vom DIMDI eine Antwort:

    "Ständige Anwesenheit" bedeutet , dass der Arzt ständig auf der Intensivstation anwesend sein muss, d.h. er muss innerhalb kürzester Zeit (etwa 5 Minuten) direkt handlungsfähig am Patienten sein.
    Es ist also durchaus denkbar, dass er sich während des Dienstes auf der Station in einem Nebenraum kurz ausruht, genauso, wie er in einem anderen Bereich der Intensivstation beschäftigt sein kann.
    Also wäre außer einem Schichtdienst auch ein Bereitschaftsdienst D (für diese Intensivstation!) denkbar, wenn die geringere Belastung durch das Spektrum der Intensivpatienten dieses üblicherweise zulässt.
    Es ist allerdings nicht damit gemeint, dass er neben dem Dienst auf der Intensivstation gleichzeitig an anderer Stelle des Krankenhauses weitere Aufgaben erfüllen muss (z. B. im OPNarkose machen, eine Normalstation bzw. eine Aufnahmestation betreuen o. ä.).
    Der Arzt der Intensivstation kann kurzfristig zu einem Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses (z.B. Reanimation) hinzugezogen werden. (Dieser Satz wurde zur Klarstellung im Februar 2011 ergänzt.)

    Es gibt auch ein BSG-Urteil Az.: B 3 KR 25/12 R.

    Nun lautet das geforderte Strukturmerkmal in beiden Fällen (8-980 und 8-98f) gleich:

    Eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation muss gewährleistet sein. Der Arzt der Intensivstation kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses (z.B. Reanimation) hinzugezogen werden

    Daraus sollte man rein formal (streng nach Wortlaut) ableiten, dass auch für 8-98f der Bereitschaftsdienst Stufe D ausreicht.

    Praxisnah ist das m. E. in Kliniken mit den Voraussetzungen zur aufwändigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung jedoch nicht. Und der MDK wird sicher Begründungen finden, das ähnlich zu sehen.

    Gruß

    geoff