Keine 300€ AP da MDK-Prüfung nicht wegen Auffälligkeit sondern sachlich rechnerischer Richtigkeit

  • Hallo,
    Ja, das AZ war nicht ganz korrekt.

    Urteil vom 23.6.2015 B 1 KR 24/14
    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=180052&exportformat=PDF

    Randnummer: 10
    .... Es genügt die Minderung irgendeines Teils (Rechnungsposition) der Abrechnung - insbesondere auch die Minderung von Zuschlägen jeglicher Art -, die durch die MDK-Prüfung der vom Krankenhaus auf Anforderung zur Verfügung gestellten Behandlungsdaten mitbedungen ist. Die objektiv feststellbare Abrechnungsminderung schließt danach die Zahlung einer Aufwandspauschale auch dann aus, wenn die MDK-Prüfung zu einer Verringerung des abgerechneten Investitionszuschlags nach § 8 Abs 3 Krankenhausentgeltgesetz führt (Aufgabe von BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 10). Umgekehrt bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch, dass das MDK-Prüfergebnis für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unbeachtlich ist, wenn es im nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Bestätigung im Sinne der Zuerkennung eines geringeren Zahlbetrags findet. Die Prüfung führt dann nicht zu einer objektiv feststellbaren Abrechnungsminderung.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Vermutlich wird hier vom BSG-Urteil mit dem Aktenzeichen B1KR13/14R vom 23.6.15 gesprochen. Dabei handelt es sich um einen 2008-er Fall. Dem Leistungsträger wird die geforderte einmalige Rechnungsänderung gewährt allerdings die Erstattung der AWP nicht mit dem Argument, dass es sich um eine Kodierprüfung handelte und damit eine Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit. Dieser Zusammenhang bearbeitet auch das BSG-Urteil B1KR4/15R vom 10.03.2015.

  • Hallo miteinander,

    das Datum stimmt, nur das AZ nicht- korrekt ist:
    B1 KR24/14.

    Der maßgebliche Satz lautet:
    Die objektiv feststellbare Abrechnungsminderung schließt danach die Zahlung einer Aufwandspauschale auch dann aus, wenn die MDK-Prüfung zu einer Verringerung des abgerechneten Investitionszuschlags nach § 8 Abs 3 Krankenhausentgeltgesetz führt (Aufgabe von BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 10).

    U.Neiser

    Uwe Neiser