Kasse moniert Rückverlegung nach Jahreswechsel

  • Ein schönes neues Jahr liebe Mitglieder,

    habe zu meinem Beispiel recherchiert, aber leider kein gleiches gefunden.

    Problem ist eine mögliche Rückverlegung über den Jahreswechsel und die Folgen.

    Wenn Verlegungstag des ersten Falles im alten Jahr war und Rückverlegung im neuen, dann hat es keine Fallzusammenführung zur Folge.

    Nun moniert die Kasse allerdings folgenden Fall:

    Aufnahme war am 31.11.2014 und Verlegung am 02.01.2015, also im neuen Jahr. Als Geltungsbereich wäre also der FPK 2014 heranzuziehen, da Aufnahme im alten Jahr.

    Rückverlegung am 04.01.2015. Geltungsbereich des FPK 2015.

    Kasse argumentiert nun, dass die Verlegung bereits im neuen Jahr stattfand und somit beide Aufenthalte zusammenzuführen sind.

    Ist das wirklich so? kann ich mir nämlich nicht vorstellen, dass über zwei Geltungsbereiche zusammengeführt werden soll.

    Ich kann leider weder im Forum noch in der FPV etwas konkreteres finden, nur was im Leitfaden der Kassen steht und von denen interpretiert wird. Hier steht lediglich, dass bei Verlegung im alten Jahr und Rückverlegung im neuen keine FZ erfolgt. Daraus kann man als Umkehrschluss jedoch schwerlich schließen, dass bei Verlegung bereits im neuen Jahr eine FZ erfolgen muss.

    Weiß jemand kompetenten Rat?

    Vielen Dank und Grüße

    Mille

  • Hallo,

    Sie brauchen die Fälle nicht zusammenzuführen, das ergibt sich aus §3(3) Satz 6 "die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, bei denen der Tag der Aufnahme außerhalb der Geltungsdauer dieser Vereinbarung.....usw."

    Allerdings wären jetzt evtl. Verlegungsabschläge nach §3(2) zu berücksichtigen

    Gruß
    zakspeed

  • Hallo,

    einer Meinung mit dem Vorredner zakspeed, Rechtsgrundlage § 2 Abs. 4 Satz 8 FPV i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 6 FPV

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz