Fallzusammnführung 2015

  • Hallo Herr Katterbach,

    Zitat


    Denn nun brauche ich nicht zu klammern, da die Wiederaufnahme nicht in der selben Strukturkategorie stattfindet. Ergo letzterer Fall ist einzeln zu sehen


    Das sehe ich auch so. Und eigentlich sind die Regeln da doch klar - warum sollte die KK das anders sehen können? ;)

    Viele Grüße,
    B. Gohr

    PS: Ich hätte mich gern am 17.12. in Düsseldorf ein wenig mit Ihnen unterhalten aber dann waren Sie nach dem Mittagessen plötzlich verschwunden. :)

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo,
    das ist doch die Situation, die im Geltungsbereich von PEPPV-2014 liegt - lt. §2 Abs.1 Satz 2 wäre m.E. den letzten Fall ebenfalls zusammenzuführen, oder liege ich hier falsch?
    Gruß
    GenS

  • Hallo!

    Zitat

    Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind.

    Aber das sind doch alles Fälle aus 2014. Also hat Satz 2 doch hier gar keine Relevanz, oder übersehe ich etwas?

    Viele Grüße,
    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo,
    ich war aktuell mit Budget-Sichtweise (nach Entlassung) beschäftigt, daher möglicherweise die Verwirrung.
    Im Grunde gilt das Katalog und die PEPPV für die im Jahr aufgenommene Patienten, insofern haben Sie offensichtlich Recht.
    Es wäre anders, wenn der dritte Fall am 01.01.2015 aufgenommen worden wäre.
    Gruß
    GenS