Ist Entzug / Delir eine Selbstgefährdung?

  • Hallo zusammen,

    kann ein heftiger somatischer Entzug oder ein Delir mit Desorientierung und Tendenz zur Selbstschädigung als "akute Selbstgefährdung" im Sinne von OPS 9-640 interpretiert werden?
    Gelegentlich werden diese Patienten 1:1 betreut und es stellt sich die Frage, ob wir diese Zeiten kodieren können.

    Oder muss für eine "akute Selbstgefährdung" eine explizite Suizidabsicht erkennbar sein?

    Viele Grüße - NV

  • Hallo,

    danke für die Rückmeldung. Die Folien kenne ich vom Herbstsymposium. Allerdings steht halt hier auch nur "akute Selbstgefährdung" (logisch, dass das dokumentiert sein muss), aber nicht, was darunter zu verstehen ist.
    Der QE kommt unabhängig davon in Frage, ist aber ökonomisch weniger relevant.

    Meine Frage zielt darauf ab, ob es eine allgemein gültige Definition von "akuter Selbstgefährdung" i.S. des OPS gibt. Ist damit nur Suizidalität gemeint oder eben auch Selbstgefährdung z.B. durch Ablehnung von Medikamenten, delirantes Verhalten mit Verletzungen, somatischer Entzug mit bedrohlichen Vitalwerten usw?

    Viele Grüße - NV

  • Hallo,

    wie die von Herrn Kattenbach beigefügten Folien zeigen, ist das wieder einmal eine Frage der Dokumentation!

    Dabei ist aber zu beachten, dass Selbstgefährdung ungleich Suizidalität. Selbstgefährdung liegt meines Erachtens beispielsweise auch dann vor, wenn aufgrund des deliranten Zustandes die notwendige Behandlung erschwert ist, beispielsweise weil sich der Patient die venösen Zugänge herausreißt oder sich anderweitig in Gefahren begibt (z.B. unkontrolliertes Aufstehen trotz sedierung). Die Forderung des MDK, dass so etwas und die ärztliche Befundung und Anordnung sowie die tatsächliche Durchführung der Sitzwache mit qualifiziertem Personal ausreichend dokumentiert ist, ergibt sich unmittelbar aus dem OPS. Das halte ich (jedenfalls so lange die Dokumentation dann auch akzepiert wird) nicht für bösartig, sondern angesichts der Vergütung über Tagesentgelte sogar für notwendig. Eine inflationäre Kodierung einer 1:1 Behandlung ohne entsprechede Dokumentation der Voraussetzungen ist für alle Beteiligten letztlich kontraproduktiv.

    Die Qualifizierte Entzugsbehandlung ist davon unabhängig. Dabei handelt es sich eher um ein Behandlungskonzept, dass sich eigentlich auf den gesamten Behandlungsfall bezieht. Die Änderung in einen Zusatzkode im OPS 2015 ist da schon eine Verbesserung, aber die tagesgenaue Abbildung (und damit die implizite Forderung, dass die eingentlich fallbezogenen Merkmale jeden einzelnen Tag vorzuliegen haben) finde ich noch unglücklich. Leider ist aber auch derzeit die in aktualisierung befindeliche Leitlinie (wenigstens für QE bei Alkoholerkrankungen) noch nicht veröffentlicht, so dass hier eine fundierte Argumentation und Debatte noch nicht erfolgen kann.

    Wesentlich ist und bleibt immer wieder die (nachvollziehbare) Dokumentation nicht nur der Leistungen selbst, sondern auch deren Voraussetzungen!

    Gruß

  • Hallo NuxVomica,

    auch wenn GW es im Prinzip schon beantwortet hat: eine akute Selbstgefährdung hat nicht zwingend mit Suizidalität zu tun! Selbstverständlich kann daher der Kode 9-640 auch bei nicht suizidalen Patienten verwendet werden, wenn die Mindestmerkmale erfüllt sind und eine akute Selbstgefährdung aus der Dokumentation hervorgeht.

    Um es mal salopp zu formulieren:
    Wenn jemand von der Brücke springen will, ist es egal, ob es sich um einen Suizidversuch handelt oder ob man aufgrund irgendeiner geistigen Verwirrung der festen Überzeugung ist, fliegen zu können. In beiden Fällen würde ich von einer akuten Selbstgefährdung sprechen!

    Schöne Grüße
    Anyway

  • Hallo zusammen,


    Zitat

    Wenn jemand von der Brücke springen will, ist es egal, ob es sich um einen Suizidversuch handelt oder ob man aufgrund irgendeiner geistigen Verwirrung der festen Überzeugung ist, fliegen zu können. In beiden Fällen würde ich von einer akuten Selbstgefährdung sprechen!

    die Formulierung "Akute Selbstgefährdung" kommt ja nicht nur im Merkmal 2 der Intensivbehandlung vor, sondern auch in Merkmal 6. Ich finde, dass "fehlende Orientierung" oder "Realitätverkennung" z.B. delirante Zustände, Verhalten bei fortgeschrittener Demenz oder gefährdendes Verhalten bei stark psychotischer Wahrnehmung und schwer autistische Störungen durchaus gut durch Merkmal 6 abbildbar sind. Aber wie immer, wir haben zum Ziel dieses Merkmale nicht "inflationär", d.h. bei auch nur ansatzweise psychopathologischen Befund zu kodieren, sondern nur wenn ein entsprechender ärztlicher/therapeutischer/plgegerischer Aufwand dokumentiert ist, der durch diesem Zustand/dieses Verhalten notwendig geworden ist. Das kann natürlich auch zusätzlich zu einer 1:1 oder Krisenintervention führen, muss aber nicht.


    Tief verschneite Grüße

    E. Rah.

    Medizinische Dokumentarin