Sigmaresektion mit ausgiebiger Adhäsiolyse

  • Hallo;

    wie kodiere ich richtig? Streitpunkt: Bei der Sigmaresektion war zusätzlich eine ausgiebige Adhäsiolyse erforderlich, kann 5-469.20 zusätzlich zur 5-455.71 kodiert werden? Der MDK streicht 5-469.20 wegen monokausaler Kodierung? ?(

    Ranodo

  • Hallo Ranodo,

    zu wenig Infos für eine sinnvolle Antwort: OP-Indikation? Vor-OPs? Dadurch ausgelöste Verwachsungen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es kommt darauf an, was gemacht und wie es im OP-Bericht beschrieben wurde. Die DKR sagt:
    1102a Adhäsionen
    Die Lösung von abdominalen Adhäsionen kann eine aufwändige „Hauptprozedur” oder eine im Rahmen einer anderen Prozedur mitdurchgeführte Begleitprozedur („Nebenprozedur”) sein. Auch wenn Adhäsionen im Verlauf einer anderen Bauchoperation gelöst werden, kann der Vorgang im Einzelfall relevanten Aufwand verursachen. Dann sind ein Diagnosekode (z.B. K66.0 Peritoneale Adhäsionen) für die Adhäsion und ein Prozedurenkode aus
    5-469.1 Bridenlösung oder
    5-469.2 Adhäsiolyse
    für die Lösung der Adhäsionen anzugeben.

    Der OP-Bericht muss das dann hergeben. Dann auch OP-Zeit länger usw.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    ich muss das Thema noch einmal hoch holen, da ich aktuell ein Negativgutachten bzgl. Adhäsiolyse bei Sigmaresektion im Zustand mehrerer Sigmadivertikultiten habe, obwohl im OP-Bericht der zusätzliche Aufwand bei ausgedehnten Verwachsungen für meine Begriffe gut beschrieben ist.

    Der Gutachter argumentiert, dass die Adhäsiolyse der Freipräparation des OP-Gebietes dient und damit unversichtbar und nicht gesondert zu kodieren ist und beruft sich auf das BSG Urteil vom 18.09.2008 (AZ: 133 KR 15/07 R) - Wenn ich dieses suche geht es da aber thematisch um einen Linksherzkatheter? Oder bin ich auf einen Freitag nach einer heißen Diskussion mit meinem Chefarzt nicht mehr in der Lage korrekt zu lesen? ||

    Ich bitte um Denkanstöße. Vielen Dank und liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Hallo,

    die DKR 1102a ist m.E. ziemlich eindeutig:

    "Die Lösung von abdominalen Adhäsionen kann eine aufwändige „Hauptprozedur” oder eine im Rahmen einer anderen Prozedur mitdurchgeführte Begleitprozedur („Nebenprozedur”) sein. Auch wenn Adhäsionen im Verlauf einer anderen Bauchoperation gelöst werden, kann der Vorgang im Einzelfall relevanten Aufwand verursachen. Dann sind ein Diagnosekode (z.B.K66.0 Peritoneale Adhäsionen) für die Adhäsion und ein Prozedurenkode aus 5-469.1 Bridenlösung oder 5-469.2 Adhäsiolyse für die Lösung der Adhäsionen anzugeben."

    Nach der MDK-Logik wäre eine Adhäsiolyse so gut wie nie kodierbar, denn man macht die Adhäsiolyse so ziemlich oft, um zum Situs zu gelangen.

    Gruß

  • Hallo,

    ja das sollte eigentlich eindeutig sein. Ich werde auch entsprechend argumentieren. Hätte nur gern dem Gutachter auch gleich das BSG-Urteil um die Ohren gehauen ... aber vielleicht ignoriere ich den Passus lieber und halte mich an die DKR.

    Grüße und schönes Wochenende

  • Hallo,

    im Urteil B 3 KR 15/07 R ist m.E. der folgende Passus relevant:

    17 d) Bei einer Linksherzkatheteruntersuchung gemäß dem Kode OPS 1-275.3 wurde im Jahre 2004 die DRG F44B angesteuert. Bei Durchführung einer solchen Untersuchung in der Technik nach Sones wird die DRG F14B nur dann ermittelt, wenn neben dem Kode OPS 1-275.3 auch die Kodes OPS 5-388.12 und OPS 5-399.3 verschlüsselt werden. Dies ist jedoch unrichtig. Auch bei der Anwendung der Technik nach Sones ist nur der Kode OPS 1-275.3 zu verschlüsseln. Die chirurgische Freilegung des Gefäßzugangs sowie der Verschluss des Zugangs mittels einer Gefäßnaht ist Teil der Prozedur 1-275.3. Es ist daher die DRG F44B und nicht die DRG F14B abzurechnen.


    18 Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, dass nach dem Algorithmus bei Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung in der Technik nach Sones automatisch die DRG F14B angesteuert werde, wird außer Acht gelassen, dass ausschließlich der OPS-301 und die Kodierrichtlinien über die Frage entscheiden, welche Kodierung bzw Zusatzkodierung vorzunehmen ist, wohingegen der Grouper des OPS-Kodes nur bestimmt, wie nach der vorgenommenen Verschlüsselung abzurechnen ist. Daher sind allein der OPS-301 und die Kodierrichtlinien, die das Handeln der Beteiligten in Form einer Selbstbindung bestimmen, für die Frage maßgebend, wann eine zusätzliche Prozedur oder Prozedurenkomponente zu kodieren ist.

    Damit betont BSG, dass die Kodierrichtlinien ausschlaggebend sind. Und die DKR kennen wir ja (s.o.).

    Ich merke auch in der letzten Zeit, dass der MDK vermehrt mit eigenen Interpretationen von BSG-Urteilen ihre Aussagen begründet. Bspw. wird das traurig-berühmte "Gewöhnungs-Urteil" B 1 KR 18/17 R so verstanden: "BSG hat entschieden, dass die beatmungsfreien Intervalle bei nichtinvasiver Beatmung nicht zu berücksichtigen sind". In der Urteilsbegründung wird dagegen immerhin auf die Umstände des Einzelfalles verwiesen (Rz. 17): "Es richtet sich nach den medizinischen Umständen des Einzelfalls, dass eine Gewöhnung durch Maskenbeatmung, orientiert am Leitbild der Folgen einer maschinellen Beatmung mittels Intubation oder Tracheotomie bereits mit solchen Einschränkungen eingetreten ist, dass sie eine Entwöhnung von maschineller Beatmung pulmologisch erforderlich macht. Nur unter dieser Voraussetzung sind bei einer intermittierenden Entwöhnungsbehandlung auch Stunden der Spontanatmung als Beatmungsstunden zu berücksichtigen, sofern die Beatmungsstunden im Falle der Beatmung durch Masken-CPAP sechs Stunden am Tag nicht unterschreiten".

    Ich bin gespannt auf die Ergebnisse der Fälle aus 2020, wo das Krankenhaus für diese Interpretationen auch noch Strafzahlungen leisten wird.

    Gruß

  • Guten Morgen und vielen Dank für die erhellenden Worte bzgl. des Urteils.

    Werde mich sogleich an den entsprechenden Widerspruch setzen. :)

    Liebe Grüße

    aus Sachsen