• Guten Tag,
    auch hier eine Frage ob integraler Bestandteil oder darüber hinausgehend:
    Es zeigt sich eine starke Schwellung im Bereich des Ellenbogens. Zunächst Versuch der geschlossenen Reposition die nicht gelingt. Unter Lupenbrillenkontrolle hier jetzt Inzision dorsalseitig und Präparation in das stark eingeblutete Gewebe. Hierbei zeigt sich der N. ulnaris stark eingeblutet und verlagert, sodass er erst ausgiebig neurolysiert werden muss. Nach der sehr zeitaufwendigen vorsichtigen Neurolyse und Anschlingen mittels Loop kann auf die Fraktur präpariert werden. Hier zeigen sich nach Abschieben des eingeklemmten Periostes mehrere Fragmente. Es ist deutlich erschwert die Fraktur anatomisch zu reponieren. Erst nach mehreren Versuchen zeigt sich in der Durchleuchtungskontrolle in 2 Ebenen eine anatomische Stellung beginnend mit einem radialen Draht transkondylär fixiert werden kann. Dann Einbringen eines K-Drahtes von ulnarseitig wobei der N. ulnaris hier sicher vom K-Draht entfernt ist. Durchleuchtungskontrolle in 2 Ebenen zeigt eine gute anatomische Reposition. Überprüfung der Beweglichkeit, freie Streckung, freie Beugungsfähigkeit. Umbiegen der Drähte. Einschlagen. Es zeigt sich, dass die Drähte zu keiner Weichteilirritation führen. Rückverlagerung des N. ulnaris, Wundspülung. Schichtweiser Wundverschluss.
    Danke für hilfreiche Meinungen

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    auch hier integraler Bestandteil (trotz aufwendiger Präparation).

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Herr Balling, hallo Herr Horndasch,

    sehe ich in diesem Fall genauso. Da die Neurolyse ausschließlich im Rahmen des Zugangs erfolgt, ist sie integraler Bestandteil.

    M.E. aber anders zu beurteilen, wenn zusätzlich eine dauerhafte Verlagerung (Transposition) erfolgt, die nicht integraler Bestandteil der Operation ist. Dann wäre die Transposition gesondert kodierbar.

    Viele Grüße

    Pseudo

  • Hallo,
    vielen Dank für die Rückmeldungen (als Vorbereitung für die innerklinische Diskussion).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,

    zu diesem Thema habe ich einen Fall:

    Patient mit ausgedehnter Mittelgesichtsfraktur, Mehrfachfrakturen; Kieferhöhle, Jochbogen nach Sturz.

    Intraoperativ sieht man, dass der N. infraorbitalis durch Knochenfragmente eingeklemmt ist. Das Gebiet wird freipräpariert und der Nerv "...muss enttrümmert werden". Einbringen von Platten und Schrauben.

    Abschließend "... aussaugen und ausspülen der Kieferhöhle und Kontrolle der erfolgreichen Neurolyse des N. infraorbitalis".

    Soviel zum Geschehen.

    Wir haben primär die Neurolyse kodiert; der MDK verweist nun auf o.g. DKR P001

    Die Knochenfragmente werden entfernt, damit der Nerv entlastet wird. Im Prinzip wäre das doch eine Neuroloyse die nicht dem Zugang zum OP Gebiet dient.

    Was mit den Knochenfragmenten geschehen ist, wurde nicht dokumentiert; nach der Neurolyse wurde der Jochbogen aufgerichtet.

    Der MDK Gutachter meint, dass durch die Reposition eine anatomische Wiederherstellung der Knochenverhältnisse im Mittelgesicht erreicht und dadurch der Nerv entlastet wird.

    Sehen Sie hier eine kodierbare Neurolyse?

    Frdl. Grüße

    J.Renkawitz

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es ist kein integraler Bestandteil einer Reposition von Frakturen, einen eingeklemmten Nerv zu befreien. Nicht jede Fraktur geht mit einer Nervenschädigung einher. Somit sehe ich überhaupt keine Begründung, warum dies nicht zusätzlich kodierbar sein soll. Anders wäre es, wenn bei Frakturreposition ein Nerv im Zugangsweg ist und dieser mittels Verlagerung/Anbindung"geschont" wird. Dann ist dies keine eigenständige Prozedur, sondern im Rahmen des Zugangs. Hier greift P001, im anderen Fall nicht. Dort ist es eine eigenständige Prozedur, weil "Nerv in Not" und muss neurolysiert werden, unabhängig von Frakturreposition.

  • Guten Tag,

    die "Befreiung" des Nerven aus den Knochenfragmenten ist selbstverständlich ein integraler Bestandteil einer Frakturversorgung und wird nicht zusätzlich kodiert.

    So die Ansicht der PKV.

    Mal sehen was die Gerichte dazu sagen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,

    aus gegebenem Anlass hier ein weiteres Beispiel:

    ..... Längsspaltung der Faszie. Darstellen der frakturierten proximalen Ulna. Darstellen des eingebluteten gequetschten Nervus ulnaris und Neurolysieren des Selben. Dieser ist in der Kontinuität erhalten. Seine Läge wird nicht verändert. Reposition der Ulna und dadurch radiologisch kontrolliert spontane Reposition der Radiusköpfchenluxation. Anbringen der auf 6 Löcher gekürzten 8-Lochplatte aus dem Stryker System. Bicorticales Besetzen allseits nach entsprechendem Vorbohren mit winkelstabilen 3,0er Torx-Schrauben. Insgesamt sehr stabile Reposition der Fraktur. Frei Umwendbewegung. Die proximalste Schraube wird nur monocortical besetzt um den Nervus ulnaris nicht zu gefährden. ......

    Als Begründung für die Neurolyse wird vom KH angeführt:

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Monteggia-Verletzung mit einer Luxation im Ellenbogengelenk. Dabei kam es aufgrund der anatomischen Nähe des Nervus ulnaris zur proximalen Elle auch zu einer traumatischen Verlagerung des Nerven, was neben der Neurolyse und der Reposition auch eine entsprechende Freilegung notwendig machte. Es handelt sich damit explizit nicht um eine Nervendarstellung für den operativen Zugangsweg. Die Darstellung war schon deshalb gerechtfertigt weil es sich um eine Luxation im Ellenbogengelenk im Sinne einer Monteggia-Verletzung handelte. Dies ergibt sich auch aus dem OP-Bericht, da auch insbesondere aufgrund der Nähe der proximalen Ulna zum nerven proximal die Schrauben nur monocortical besetzt worden sind um den Nerven nicht zu gefährden. Aus diesem Grund sehen wir die Neurolyse als indiziert an und damit auch als eigenständige Prozedur zur verschlüsseln, da dieser eingeklemmt und entsprechend gefährdet war.

    Was meinen die Experten?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ich halte die Neurolyse in dem geschilderten Fall für kodierbar, da eine Nervenverletzung im Sinne einer Quetschung vorliegt, geht somit deutlich über eine zugangsbedingte Neurolyse hinaus. Ich schließe mich da Herrn Selters Ansicht von 2018, #19, unbedingt an, dass eine Frakturreposition keinesfalls immer die Kodierung einer Neurolyse ausschließt.

    Die angeführte Besetzung der Schraubenlöcher um den Nerv zu schonen halte ich hingegen für nicht ausreichend zur Kodierung einer Neurolyse.

    Gruß

    Zwart