postoperativer Schmerz BTM Gabe

  • Guten Tag Zusammen,

    kurze Frage: Gibt es Empfehlungen von Fachgesellschaften bzgl. der postoperativen Gabe von BTM und die damit einhergehende Überwachungspflicht?

    Ich habe zunehmend im Rahmen der UGVD Prüfung mit MDK Aussagen zu kämpfen, dass bei einer postoperativen Schmerztherapie WHO III keine akutstationäre Behandlungsindikation besteht bspw. nach Kreuzbandplastiken. Der MDK führt an, dass das KH entweder dem Patienten die BTMs mitgeben oder er sich ein Rezept beim Hausarzt besorgen soll.

    Das paradoxe an der Sache ist, dass die dokumentierten NRS Ausmaße im Schmerzprotokoll unter Opiatgabe zufriedenstellende Ergebnisse präsentieren (3 von 10). Aber eben genau wegen den BTMs!

    Muss man dem KH in solchen Fällen zwanghaft eine sekundäre Fehlbelegung bescheinigen?

    Vielen Dank für eure Antworten! Danke!

    2 Mal editiert, zuletzt von Medicos (26. Februar 2015 um 14:45)

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    eine ausreichende und wirkungsvolle Schmerzbehandlung ist nicht nur eine moralische, sondern auch rechtliche Verpflichtung der Ärzte.

    Die ärztliche Berufsordnung verpflichtet den Arzt zudem, Leiden zu lindern – eine kompetente Schmerztherapie gehört dazu.

    Eine unterlassene Schmerztherapie kann auch strafrechtlich Konsequenzen haben: In solchen Fällen können sich Ärzte wegen fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.


    Der Gutachter muß nachprüfbar für den konkreten Einzelfall belegen, daß eine ambulante Schmerztherapie postoperativ bei aktuellen und heftigen Schmerzen unter Berücksichtigung der Risikofaktoren kompetent und sicher durchgeführt werden kann.

    Risikofaktoren (Alter, Mobilität, Kooperationsfähigkeit, organische Vorschäden, opiatbedingte Nebenwirkungen etc. müssen berücksichtigt werden


    BGH: „oberstes Gebot und Richtschnur“ ärztlichen Verhaltens ist „das Wohl des Patienten“ , NJW 1999, 1780, 1781

    Amtsgericht Limburg: Sicherheitsinteressen des Patienten haben absolute Priorität, Arztrecht, 2011, 239


    Vorschlag:

    Bitten Sie den Justitiar der Ärztekammer um Prüfung der gutachterlichen Stellungnahme


    Prüfung : Mögliche offene Fragen:

    1) Fachkompetenz, Objektivität und Unparteilichkeit, intellektuelle Redlichkeit,Beschränkung auf das medizinische Fachgebiet.Bestehen beim Gutachter nicht nur praktische Erfahrung,sondern auch überdurchschnittliche wissenschaftliche Kenntnisse auf dem speziellen Fachgebiet?

    2) Pauschale Ausführungen?Sind möglicherweise die pauschalen und allgemein gehaltenen Ausführungen eines – notwendigerweise neutralen – Gutachters unwürdig.

    3) Mitgabe BTM zulässig?Aushändigung des Rezeptes (keine Abgabe) und Abgabe des Medikamentes (darf nach der BtMVV nur in der Apotheke erfolgen)

    Mit Wirkung vom 26.10.2012 ist eine weitere Änderung des BtMG in Kraft getreten. Etwas versteckt, nämlich im 2. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2012 (BGBl. I, S. 2192), wurde das sog. Dispensierverbot für Ärzte gelockert. Nach der bislang gültigen Fassung des BtMG durften Ärzte Betäubungsmittel der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ihren Patienten nur verschreiben oder unmittelbar an diesen anwenden. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte, d.h. ein Überlassen an ihre Patienten zur freien Verfügung, war verboten. Eine Abgabe von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln war Apotheken vorbehalten (sog. Apothekenmonopol).Mit Einfügung eines neuen § 13 Abs. 1a BtMG dürfen Ärzte nun zur Deckung eines nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten diesem Betäubungsmittel der Anlage III in Form von Fertigarzneimitteln überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann.


    Vom Gutachter berücksichtigt?

    Auch stark wirksame Opioide der WHO-Stufe III müssen mittlerweile gegen ein rabattiertes, wirkstoffgleiches Präparat oder eines der drei preisgünstigsten Generika ausgetauscht werden. „Bei dieser speziellen Substanzklasse können jedoch selbst bei gleichem Wirkstoff und gleicher Dosis erhebliche Unterschiede in der Wirkung entstehen“, warnt Gerhard H. H. Müller-Schwefe, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie.

    4) Ist die gutachterliche Stellungnahme für den konkreten Einzelfall nachvollziehbar? Erfolgt eine Beurteilung über die ärztliche Behandlung (Vertretbar?)?


    Freundliche Grüße

    Eberhard Rembs