PrüfVV: Mitteilung durch KK erforderlich?

  • Hallo Zuammen,

    sollte man im Rahmen der neuen PrüfVV auf eine Auffälligkeitsmeldung durch die KK bestehen/hat man Anspruch. Oder muss/reicht die Prüfanzeige des MDK`s?

    Danke für Hinweise! ?(

  • Hallo,

    die KK muss das Prüfverfahren innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Rechnung einleiten und ebenfalls innerhalb dieser Frist die Auffälligkeit so konkret wie möglich dem KH mitteilen (vgl. § 4 PrüfvV)

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo,
    das steht zwar so in der Prüfverordnung, aber was macht man denn, wenn dann die Aktenanforderung vom MDK kommt und die 4 Wochen Versandfrist rum sind, bevor die sechs Wochen Mitteilungsfrist der KK rum sind? Die Unterlagen nicht versenden oder nur unter Vorbehalt? Auch dies ist wohl letztendlich eine Frage, die am Ende noch Gerichte werden klären müssen, wie so viele zu dieser Prüfverordnung.

    Etwas resignierte Grüße
    Herzchen

  • Guten Morgen zusammen,

    in diesem Zusammenhang würde mich interessieren, ob auch andere KH seit Beginn des neuen Prüfverfahrens einen Anstieg der Anfragen zu bewältigen haben? Insbesondere auffällig ist bei uns hier eine blaue classic KK, die uns massiv mit Prüfanfragen eindeckt. Dabei alle OHNE Benennen der Auffälligkeit, sondern einfach nur mit Prüfung UGVD oder Prüfung ambulant ...

    Wie schon zuvor geschrieben, handelt es sich dabei ja bis dato um einen Graubereich, so dass auch wir nicht so recht wissen, wie wir damit umgehen sollen. Zurückweisen mit Bitte um Konkretisierung der Auffälligkeit? Gar nicht reagieren? 6 Wochenfrist, 4 Wochenfrist?

    Wer hat schon die ersten Erfahrungswerte parat?

    Danke und einen schönen Arbeitstag!

    Fabilena

  • Hallo,
    das steht zwar so in der Prüfverordnung, aber was macht man denn, wenn dann die Aktenanforderung vom MDK kommt und die 4 Wochen Versandfrist rum sind, bevor die sechs Wochen Mitteilungsfrist der KK rum sind?...

    Hallo Zusammen,

    ich würde die Frage gerne nochmal aufgreifen. Bei uns tritt es im Moment auch gehäuft auf, dass die MDK Anforderung bereits vorliegt und die Krankenkassenmitteilung über die Meldung der Prüfauffälligkeit gem. § 4 erst westenlich später (1 bis 2 Wochen) eintrifft. Die Reihenfolge ist demnach verkehrt.

    Ich frage mich gerade ob dadurch Nachteile oder Probleme seitens des Krankenhauses entstehen können. Was ist ist wenn lediglich eine MDK Andorferung ohne Auffälligskeitschreiben der KK vorliegt. MDK Verfahren ablehnen? Zählt dann auch schon die 4 Wochen Übermittlungsfrist?

    Viele Grüße!

  • Guten Tag,
    auch ich habe eine Frage zum Vorgehen. Gemäß §4 der PrüfvV
    hat die Kasse dem Krankenhaus die Auffälligkeiten innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der nach § 3 übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung so konkret wie möglich mitzuteilen, und hierzu zumindest die Art der Prüfung wie folgt zu bestimmen: ....

    Aus der UND-Verknüpfung leiten die Juristen ab, dass eine Mitteilung über die Auffälligkeit zusammen mit der Art der Prüfung erfolgen muss. Nun geben manche Kassen nur noch pauschal "Prüfung ND und OPS" an und bezeichnen das als Meldung der Auffälligkeit so konkret wie möglich und Mitteilung über die Art der Prüfung. Bei einer Vielzahl von ND und OPS pro Fall ist dass eigentlich eine Verschleuderung von Ressourcen (des MDK und des KH).

    Ich will nicht verhehlen, dass der GKV-SV das anders sieht und die UND-Verknüpfung durch die Angabe der Art der Prüfung als erfüllt ansieht. Allerdings widerspricht er sich selbst, wenn er einerseits schreibt.
    "Hierbei genügt die reine Nennung der Auffälligkeit, einer Begründung bedarf es nicht (Urteil des BSG vom 01.07.2014, Az.: B 1 KR 48/12 R)."
    und im nächsten Satz dann:
    " Als Mindestvoraussetzung ist die Angabe einer oder mehrerer der vier Prüfarten nach Satz 1 erforderlich, so dass die Mitteilung der konkreten Auffälligkeit nicht zwingend erfolgen muss. "


    Wie gehen Sie damit um? Verweigern Sie die Prüfung, wenn nach einem Hinweis an die Kasse auf das Fehlen der Auffälligkeit immer noch keine kommt?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo und DANKE an alle!!

    Genau diese Fragen beschäftigen mich auch seit einiger Zeit und ich bin nun froh, hier ähnlich ratlose bzw. ratsuchende Kollegen zu treffen :wacko: .

    Eine spezielle Kasse geht sogar soweit, in Ihrer Mitteilung gem. §4 nicht mal zu benennen, was sie überhaupt prüfen wollen. Das wird dann immer erst klar, wenn der Prüfauftrag des MDK folgt.
    Mit denen habe ich bereits mehrfache erbitterte Telefonate hierzu geführt. Die Antwort ist immer dieselbe (übrigens bei allen Kassen): das ist unsere Vorgabe, das können wir nicht anders machen. Und nun???

    Hoffe, es gibt bald jemanden, der diese drängenden Fragen bzgl. der KONKRETEN Nennung der Auffälligkeiten und das überhaupt nicht zusenden derselben klären kann!

    Viele Grüße
    ELRA

  • Hallo Herr Horndasch,

    "so konkret wie möglich" ist inhaltlich eindeutig. Formal ist zudem der zweite Satzteil durch ein Komma vor "und" abgetrennt.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Zusammen,
    ich würde die Frage gerne nochmal aufgreifen. Bei uns tritt es im Moment auch gehäuft auf, dass die MDK Anforderung bereits vorliegt und die Krankenkassenmitteilung über die Meldung der Prüfauffälligkeit gem. § 4 erst westenlich später (1 bis 2 Wochen) eintrifft. Die Reihenfolge ist demnach verkehrt.

    Ich frage mich gerade ob dadurch Nachteile oder Probleme seitens des Krankenhauses entstehen können. Was ist ist wenn lediglich eine MDK Andorferung ohne Auffälligskeitschreiben der KK vorliegt. MDK Verfahren ablehnen? Zählt dann auch schon die 4 Wochen Übermittlungsfrist?

    Viele Grüße!


    Guten Morgen Zusammen,

    ich würde meine gestellte Frage gerne nochmal aufgreifen und in die Runde fragen. Ich habe nämlich noch keine konkreten Antworten darauf gefunden und aktuell wieder Fälle auf dem Tisch beiden diese Konstellation vorliegt ?(

    Danke an alle!!

  • Guten Morgen,

    maßgeblich dürfte immer die Anzeige des MDK sein. Auf dieser ist ja regelhaft auch das Lieferdatum vermerkt. Nur diese löst eine Frist aus. Problematisch könnte werden, wenn die Prüfanzeige der Kasse vorliegt und gerade keine Anzeige des MDK kommt. Die Kasse könnte dann behaupten, der Fall ist verfristet. Dann müsste aber in Umkehrung der sonstigen Logik einmal der MDK beweisen, dass er die PA überhaupt versandt hat.

    Gruß

    merguet