Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu der Aufwandspauschale. Diese wurde mir in 2 Fällen abgelehnt von der KK. Es handelt sich bei beiden Fällen um Psychiatrische Fälle die nach BPflV abgerechnet wurden.
Fall 1: Lt. MDK Gutachten: Zu überprüfen ist eine stationäre Behandlung vom 01.12.2014 bis zum 08.01.2015 - Ergebnis vom MDK alles Richtig und begründet - keine Rechnungsminderung. KK wießt Rechnung für Aufwandspauschale zurück mit der Begründung: "Gutachtenauftrag am 29.12.2014 und somit vor Rechnungsstellung, deshalb keine Aufwandspauschale abrechenbar"
Fall2: lt. MDK Gutachten: Zu überprüfen ist eine stationäre Behandlung vom 18.112014 bis zum 05.02.2015 (Übernahme der Behandlungskosten durch die KK bis zum 02.01.2015). - Ergebnis vom MDK keine Auffälligkeiten alles Richtig und begründet - keine Rechnungsminderung. KK weißt Rechnung für Aufwandspauschale zurück mit der Begründung: "Der vom MDK zu prüfende Zeitraum 03.01.-05.02.2015 war zum Zeitpunkt des Begutachtungsauftrages am 19.01.2015 noch nicht abgerechnet. Deshalb MDK Aufwandspauschale nicht abrechnenbar"
Meine Frage wie verhält sich der Sachverhalt wenn die KK einen Fall prüfen lässt bevor der Fall bei der KK abgrechnet wird. Entfällt somit der Anspruch auf die Aufwandspauschale? Es wurde ja in beiden Fällen vom MDK eine Prüfung über die komplette Verweildauer durch geführt. Ist das jetzt der neue Weg den die KK einschalgen die Fälle zu prüfen bevor eine Rechnung kommt um die Aufwandspauschale zu sparen?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Allen ein schöbnes WE!!!