PrüfvV 2015 Widersprüche

  • Hallo zusammen,
    heute erreichte mich ein Anruf einer Kasse, auch um mir mitzuteilen, dass nach PrüfVv keine Widersprüche mehr akzeptiert werden.
    Eigentlich haben wir für diese Kasse Fallgespräche mit dem MDK vor Ort. Der eine Fall wurde beim MDK begutachtet wegen ZE.
    Ich hab versucht zu erklären, dass sich der MDK hier bei dem PKMS verzählt hat und dass ich Unterlagen nachreichen musste.
    Das hätte ich ja alles schon beim ersten Mal machen können.... usw.
    Irgendwie konnte ich mir nicht verkneifen der guten Frau einmal etwas von guter Zusammenarbeit zu erzählen und dass ich dann eigentlich auch ihre Fälle gar nicht mehr im Fallgespräch haben möchte, weil es dort ja auch ein Dialog ist, bei dem man dem Gutachter ggf. widerspricht.... :cursing:
    Der einzige Weg ist jetzt wieder nur der vors Gericht. Ob das Sinn und Zweck der Übung war???

    Viele Grüße
    Na Schu

  • Guten Tag,

    ich denke mir, dass Sie in der Summe bislang wesentlich weniger "Streitfälle" haben als vorher. Damit
    dürfte eigentlich das Ziel der PrüfVV erzielt sein. Wenn es mal ein Einzelfall ist, in dem es nach MDK-Besprechung
    Uneinigkeit gibt, ist das glaube ich zu verschmerzen.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo DRG-Rowdy,

    was ist für Sie denn ein "Streitfall"?

    Die Anfragen egal ob nur Falldialog, nur MDK oder Falldailog+MDK nehmen hier nicht ab.

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    mit Streitfall meinte ich Fälle, die nach Begutachtung noch unterschiedlich bewertet werden. So wie ich NaSchu verstanden habe, werden die Prüfungen
    (in gleichbleibender Quantität) im Regelfall im Rahmen MDK-Begehung besprochen. Und da besteht (zumindest bei den Gutachten die wir erhalten) überwiegend
    ein Konsens.

    Das die Menge an sich gleichbleibend ist streite ich nicht ab. Allerdings sind gefühlt mehr Entscheidungen im Konsens.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Bei uns sind es nicht weniger Streitfälle geworden.
    Von dem Vorverfahren macht kaum eine Kasse in Brandenburg Gebrauch. Jedenfalls für unser Haus nicht, wir sind sicher ein zu kleiner Fisch. Die sind wirklich verschwindend gering.
    Bei meinem Fall ging es um eine Verweildauer in der Geriatrie, natürlich um folglich die Komplexbehandlung zu streichen, weil die Tage nicht erreicht werden und zusätzlich um PKMS.
    Dieser Fall kommt erst gar nicht in die Fallbesprechung, weil die Experten für PKMS zentral sitzen.
    Mich ärgert hier nicht der MDK, der kann sich ja mal vertun.
    Ich verschmerze gern die Fälle, bei denen ich sehe, dass es hätte anders laufen müssen, aber nicht die, wo ich gern widersprechen würde, aber nicht darf.
    ... wo stand denn eigentlich vor der PrüfVv, dass Widersprüche akzeptiert werden müssen?
    Vielleicht gebe ich meinem Widerspruchsschreiben einfach einen anderen Namen?

    Naja, man kann sich das Leben auch schwer machen....wenn man möchte :) Ich möchte NICHT .

    Gruß
    NaSchu

  • Mein Vorschlag zum fachlichen Austausch mit dem MDK gemäß § 7 Abs. 4 PrüfvV wäre:

    • Der MDK übermittelt das GA zunächst nur an das KH und noch nicht an die KK.
    • Das KH hat 28 Tage Zeit sich zu dem GA zu äußern (analog zur Frist für den Eingang von angeforderten Unterlagen). Die Kommunikation ist direkt zwischen KH und MDK und ohne Einbezug der KK schriftlich durchzuführen.

      • Äußert sich das KH nicht, übermittelt der MDK nach Ablauf der Frist das GA unverändert an die KK. Im GA soll darauf hingewiesen werden, dass der Fall mit dem KH nicht erörtert bzw. dass die Möglichkeit des fachlichen Austauschs seitens des KHes nicht genutzt wurde.
      • Äußert sich das KH innerhalb der Frist, hat der MDK die Argumentation des KHes zu berücksichtigen und übermittelt sein angepasstes GA ans KH und an die KK. Ein erneuter fachlicher Austausch („Widerspruch“) ist dann jedoch nicht mehr möglich. Im Gutachten soll darauf hingewiesen werden, dass der Fall mit dem KH erörtert bzw. dass die Möglichkeit des fachlichen Austauschs seitens des KHes genutzt wurde.
  • Hallo Herr Lennertz,

    ausser das ich die Rückmeldefrist von 28 Tagen aufgrund der Flut an MDK Fällen etwas zu kurz finde, würde ich Ihre Idee sofort unterschreiben! Sachlicher, kollegialer und partnerschaftlicher Umgang ist das Stichwort!

    Viele Grüße!

  • Hallo Medicos,

    die Flut an MDK-Fällen ist auch bei uns sehr beeindruckend. Zu "Widersprüchen" kommt es jedoch nur bei einem Anteil von < 20 % (geschätzt). Trotzdem muss man sich natürlich alle Fälle ansehen und eine Entscheidung bezüglich Akzeptanz oder Widerspruch treffen. Bei uns im Hause trifft diese Entscheidung die entlassene Fachabteilung, so dass die Flut auf mehrere Köpfe verteilt wird. Im Interesse der Erlössicherung muss dann jede Fachabteilung schnell zu einem Ergebnis kommen. Das würde auch die interne Bearbeitung ein wenig beschleunigen.

  • Keine Zusendung des MDK Gutachtens mehr

    Guten Morgen Zusammen,

    ich hatte gerade ein Telefonat mit einer großen Betriebskrankenkasse. Ich hatte von denen eine "Leistungsrechtliche Entscheidung gem. § 8 PrüfvV" mit der Aufforderung zur Rechnungskorrektur (UGVD Abschlag) erhalten. Ein MDK Gutachten, auf dem diese Entscheidung beruht, war dem Schreiben nicht beigfügt.

    Auf Nachfrage hieß es, dass grundsätzlich keine MDK Gutachten mehr an die KHs geschickt werden (Anweisung von ganz oben).

    Ist jemandem diese Vorgehensweise auch schon aufgefallen?

    VIelen Dank für Eure Beiträge!

  • Zitat: die Flut an MDK-Fällen ist auch bei uns sehr beeindruckend. Zu "Widersprüchen" kommt es jedoch nur bei einem Anteil von < 20 % (geschätzt).

    Hallo,
    demnach werden bei Ihnen WS noch zugelassen.... :)
    Schönes WE wünscht,

    B. Schrader

    Einmal editiert, zuletzt von GOMER1 (2. Oktober 2015 um 11:57)