PrüfvV 2015 Widersprüche

  • Hallo Merguet,

    wenn ich die neue PrüfvV richtig verstehe, braucht der MDK nur noch mit der Mitteilung des Prüfergebnisses die Erweiterung des Prüfgegenstandes anzuzeigen und eine Nachlieferung von Unterlagen ist ausgeschlossen. Da bleibt dann nur noch, immer die komplette Akte zu senden. Viel Spass, auch für den MDK. Das ist keine gute Vereinbarung.

    Viele Grüße

    Medman 2

  • Guten Tag,

    ich sehe hier auch ein Problem. Auch in der neuen PrüfVV ist die Nachlieferung von Akten nicht möglich. Genau darauf bauen aber einige Kostenträger. In einem konkreten Fall kostet uns das nun 16.000 Euro. Das kanns nicht sein. Wie allerdings dagegen vorzugehen wäre, ist mir auch unklar. Unser RA trägt vor, dass es eine Vereinbarung zwischen den Parteien ist, die geeint sei.

    merguet


    Guten Morgen und vielen Dank an alle für die spannende Diskussion!

    D.h. der Rechtsweg zur Offenlegung des gesamten Falles im Sinne einer Beweisaufnahme - bei versehentlich nicht mitgelieferten Unterlagen an den MDK und dadurch neg. Leistungsentscheidung seitens der KK - bleibt uns verwehrt? No Chance?

  • Guten Morgen,

    eben das, meine ich, kann nicht rechtens sein. Insbesondere nicht bei der nachgeschobenen Erweiterung von Prüfaufträgen. War da nicht mal etwas mit "Waffengleichheit"?

    Versuchen werden wir es jedenfalls.

    Gruß

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    an der Stelle auch mal die Frage, wer die Unterlagen in Druckform übermittelt und wer per CD (sonstige Datenträger)? Wurde schon mal von Prüfern die CD abgelehnt oder explizit Papierform verlangt?

  • Wir versenden sowohl Ausdrucke (bei geringem Umfang wie z. B. nur E-Brief, OP-Bericht) als auch Akten-CDs. Eine Ablehnung von CDs ist mir bisher nicht bekannt. Einzig eine Berufsgenossenschaft verlangt in ihren Anschreiben explizit Ausdrucke auf Papier.

    Der SMD der Knappschaft scheint den Inhalt der Akten-CDs jedoch nicht besonders sorgfältig zu überprüfen. So wird immer wieder behauptet, dass bestimmte Unterlagen fehlten, obwohl sie definitiv auf dem Datenträger abgespeichert waren. Die Kasse hat sich derweil den strittigen Betrag verrechnet. X(

  • Hallo liebes Forum,

    ich kann es nach immer noch nicht fassen mit welcher Ignoranz und Arroganz so manche Kasse mittlerweile vorgeht. In dem alten "Thread" -...wider das politische Getöse einiger KK- wurde doch schon jahrelang diskutiert und lamentiert, polemisiert und teilweise mit echt harten Bandagen gekämpft. Jetzt ist das Jahr 2016 erreicht und es ist alles noch schlimmer geworden. Die Kassen und ihr abhängiger, nicht neutraler MDK können tun und lassen was sie wollen und wir Leistungserbringer schauen in die Röhre. Das kann es doch wohl nicht sein!!! Nach einem Jahr neuer, toller PrüfVV stelle ich fest wir alle haben schon (fast) verloren. Auch wir klagen nicht gegen die KK, obwohl man es echt machen müßte. Wir sollten die Kassen mit Klagen überhäufen bzw. uns verklagen lassen wenn wir nicht korrigieren!
    Echt unglaublich, manchmal kann man den ganzen Tag nur noch mit dem Kopf schütteln ob einer so ohnmächtigen Situation.

    Viele Grüße

    Sebastian

  • Guten Morgen,

    zum Thema Aktenversand liegt eine vielschichtiges Problem vor:

    1. Unsere Akten gehen in aller Regel digitalisiert an den MDK / SMD. Im Einzelfall kann der Sachbearbeiter nicht sicherstellen, dass wirklich alle Aktenteile schon vollständig digitalisiert sind. Selbst dann, wenn mit Sachverstand darauf gesehen wird, könnten einzelne, aber wesentliche Blätter noch fehlen. Bis zum Ablauf der Frist könnten nachlaufende Dokumente (wie z.B. Histo-Befunde von dritten) noch nicht Bestandteil der Akte sein.
    2. Zwar protokolliert eine LogFile den Zeitpunkt der Digitalisierung, auch der Tag des Aktenversandes ist bekannt, wird allerdings vorgetragen, der betreffende Aktenteil habe nicht vorgelegen, müsste ein Nachweis durch das Krankenhaus geführt werden (Umständliche Beweisführung, fehlen von Einschreibe-Bestätigungen, Vier-Augen-Prinzip, wir hatten das alles schon.
    3. Allen Systembeteiligten ist klar, dass eine wachsende Zahl von Befunden nur mehr im KIS oder Sekundärsystemen (PDMS ect.) vollständig vorgehalten wird. Die zur Verfügung stehenden Kumulativ-oder Übersichtsberichte enthalten womöglich exakt die streitgegenständliche Angabe nicht (z.B. die Atemfrequenz im PDMS zum Nachweis der NKB. Bei der Zunehmenden Digitalisierung ist eine vollständige Kopie aus dem System heraus nur mit enormem Aufwand zu gewährleisten und würde prospektiv versuchen, alle Eventualitäten abzudecken, nur um irgendeine Detail- Klärung zu ermöglichen. Dieser Aufwand dürfte daher auch sehr unwirtschaftlich sein. Muss sich ein KH unwirtschaftlich verhalten, um allen Eventualitäten zu begegnen?
    4. Die Details, wenn sie denn da sind, werden dann oftmals noch nicht einmal gefunden und gelten als unbewiesen. Immerhin ist hier der Klageweg sicher möglich.

    Das zentrale Problem aber sehe ich in der wachsenden Anzahl digitaler Dokumente, die nicht regelhaft der archivierten Krankenakte zugefügt werden.

    Fakt ist, dass die Kostenträger genau wissen, dass sie durch diese formale Abgrenzung Leistungen nicht vergüten müssen, deswegen wird auch an diesem Punkt seit Jahren so zäh festgehalten.

    Insofern kann es nicht angehen, dass wir auf Zeit und Ewigkeit davon ausgeschlossen werden, jemals irgendwelche beweisenden Unterlagen nachzureichen.


    Gruß

    merguet

  • dann sollte man allerdings gegen die Klarstellung in der PrüfvV-E2016 Sturm laufen, da danach ja tatsächlich eine konsentierte Ausschlussfrist von 8 Wochen besteht, was in der 2015er Version noch umstritten war. Hab da manchmal das Gefühl, dass die DKG am "grünen Tisch" sehr weit weg von der Praxis verhandelt...

  • Sehr geehrter RA Brebiur,

    das ist nun wieder völlig aussichtslos, da diese Fassung vom 23.12. unterschriftsreif ist. Die DKG hat die von den Mitgliedsverbänden und Medizincontrollern geäußerten Sachargumente nicht berücksichtigt.

    Es bleibt für mir dennoch rätselhaft, warum eine Verordnung einen Anspruch auf Vergütung einer faktisch sicher erbrachten Leistung ausschließen kann, weil der Nachweis, der u.U. in einem einzigen Messwert oder Laborwert besteht, nicht innerhalb einer sehr kurzen Frist geliefert wurde, das möglicherweise, weil die im Einzelfall sehr spitzfindige Frage die Erfordernis auf Lieferung gerade dieses Wertes nicht erkennbar machte. Rechnungen und Ansprüche verjähren üblicherweise nach Jahren. Wir sollen die Ansprüchen nach Wochen verlieren? Das kann auf Dauer nicht standhalten.

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet,
    bin da ganz bei Ihnen, es wird halt schwierig vor Gericht im Sinne der Praxis zu argumentieren, wenn die eigene Interessenvertretung derartiges unterzeichnet. Ob die Gerichte ggf. irgendwann feststellen, dass die Regelung über den gesetzlichen Auftrag aus § 17c Abs. 2 KHG hinausgehen und daher nichtig sind (ähnlich wie bei der Verkürzung der Verjährungsfristen auf 3 Jahre bzw. Prüfdauer auf 6 Monate in Landesverträgen), wird sich zeigen. Habe aber dieses Jahr das leidige Problem "Haushalts/Geschäftsjahr" noch vor dem BSG zu vertreten (B 1 KR 40/15 R), evtl. ergeben sich daraus ja neue Aspekte, wenn der 1. Senat dann festlegt, dass man als KH nur noch binnen 6 Wochen korrigieren darf... :S
    Gruß aus Kölle
    RA Berbuir

  • Hallo,

    ich kann Merguet nur beipflichten. Im Grunde muss man immer die gesamten Unterlagen zum Fall vorlegen, um sich vor dem Einwand, belegende Unterlagen seien nicht vorgelegt worden, zu schützen. Es geht sogar über die fallbezogenen Unterlagen hinaus; wenn man z.B. die Chronizität einer Niereninsuffizienz nachweisen muss, sind auch Laborvorwerte erforderlich.

    Unser KIS lässt eine sinnvolle und auch für den MDK in angemessenem Rahmen bearbeitbare Bereitstellung der Unterlagen überhaupt nicht zu. Das geht eigentlich nur im direkten Gespräch oder mit der Möglichkeit, auch Unterlagen nachzuliefern. Für mich ist nicht verständlich, dass von der DKG eine derartig praxisferne Vereinbarung abgeschlossen wird.

    Viele Grüße

    Medman2