Abrechnung Wahlleistung bei Belegarzt?

  • Hallo liebe Forumsnutzer,

    ich hoffe, es besteht zu diesem Thema noch kein Beitrag und ich habe es hier richtig platziert, denn trotz "Recherche" hier vor Ort konnte ich nichts passendes finden...

    Ist ein Patient privat versichert und zur Beanspruchung von Wahlleistungen durch seinen PKV-Vertrag berechtigt, ist es dann für einen stationären Aufenthalt möglich, ihn im Belegarztsystem eine Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben zu lassen, sodaß der Belegarzt und der Beleganästhesist diese in Rechnung stellen können?

    Macht man sich bei Abrechnung von Wahlleistung in diesem Fall der "Falschabrechnung" strafbar?!

    Für mich geht aus § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG eigentlich hervor, das ein Belegarzt keine Wahlleistungen abrechnen darf, da er angestellt oder verbeamtet sein müsste (was er ja de facto nicht ist).

    Ich hoffe, es kann mir jemand einen Tip oder Link (an-)geben und bringt ein wenig Licht in dieses Dunkel des Abrechnungsdschungels ;( .
    Danke!

    Gruß ELRA

  • Hallo!

    Meine Interpretation: Belegärzte rechnen Ihre ärztlichen Leistungen (Visite, OP usw.) sowieso mit dem Privatpatient bzw. dessen privater Versicherung nach GOÄ ab. Für sie macht es keinen Unterschied, ob Wahlleistung oder nicht. Für die Leistungen der angestellten Ärzte des Krankenhauses (beispielsweise Konsiliarleistungen) macht es durchaus Sinn, wenn das Krankenhaus einen Wahlleistungsvertrag abschließt.

    Problematisch ist allenfalls der Fall eines GKV-Patienten mir Zusatzversicherung. Hier müsste man mal in den jeweiligen Vetrag sehen, aber ich gehe davon aus, dass auch hier der Belegarzt in der Zusatzversicherung mit erfasst ist.

    Gruß

  • die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen sind hoch umstritten und die Beantwortung dürfte den Rahmen des Forums sprengen. Ich würde Ihnen dringend raten, dies von Ihrer Rechtsabteilung bzw. anwaltlich prüfen zu lassen. :!:

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Ich schätze das Thema auch als problematisch ein. Da jedoch zudem Uneinigkeit innerhalb der MC-Abteilung herrscht und ansonsten Unsicherheit bzgl. der rechtlichen Situation ist es dann wohl wirklich das Beste, einen Anwalt zu konsultieren, denn es ist in der Tat mehr als komplex! Den Versuch, eine "Zwischenstufe" einzuschalten war es aber auf alle Fälle wert :thumbup:

    Allen einen schönen Abend und nochmals Danke.

    Gruß ELRA