Hallo!
Ich bin mir gerade unsicher über die Abrechnung der PEPP TP20Z.
Die PEPP TP20Z ist in 2014 eine bewertete PEPP mit einer Bewertungsrelation von 0,8784.
In 2015 wird diese PEPP zu einer benutzerdefinierten PEPP, bei der KH-individuell eine Bewertungsrelation/ Preis
zu verhandeln ist. Die Verhandlung hat noch nicht stattgefunden, wir haben aber schon Fälle mit dieser PEPP in 2015.
Gem. § 8 Satz 4 PEPPV „[…] Können für die Leistungen nach Anlage 2b auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2015 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte
abgerechnet werden, sind für jeden teilstationären Berechnungstag 190 Euro abzurechnen […]“
Allerdings steht nun im PEPPkatalog in Anlage 2b eine Fußzeile 2, die genau für diese PEPP festlegt, dass die Bewertungsrelation aus dem Vorjahr zu verwenden ist: „Nach § 8 PEPPV 2015 ist für dieses
PEPP-Entgelt die bisherige bewertete PEPP TP20Z aus 2014 bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben.“
Laut der Fußzeile würde dies bedeuten, dass für Fälle in 2015 ebenfalls mit der Bewertungsrelation von 0,8784 abgerechnet werden müssen. D.h. Vergütungsklasse
1 mit einer Bewertungsrelation von 0,8784 als benutzerdefinierte PEPP, Entgeltschlüssel B8TP20Z1?
Ist diese Ansicht korrekt? Oder sind dennoch 190€ pro Tag für die benutzerdefinierte PEPP abzurechnen? Wie wird dies gehandelt?
Vielen Dank im Voraus für Rückmeldungen!