Intensivmerkmal "Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen"

  • Hallo GW,
    was das Fazit betrifft bin ich, wie ich es schon einmal schrieb, vollkommen bei Ihnen.

    Aber wie Sie auch an der Frage des Threadstarters sehen könne, ist dieses Merkmal eben nicht ganz eindeutig beschrieben. Und das seit Jahren nicht.
    Wenn die stete Bereitschaft zu individuellen Sicherungsmaßnahmen für jeden einzelnen Patienten besteht, dann kann das Merkmal erfüllt sein. Dass das überhaupt keinen Sinn ergibt, ist wohl klar.
    Dass Sie hier kein Interpretationsproblem sehen, habe ich verstanden. Das macht die Sache für Leute, die solche Formulierungen zu weit oder zu eng sehen, aber nicht besser, denn meiner Meinung nach hätte man auch einfach "Besondere Sicherungsmaßnahmen" definieren können. Genug Zeit war/ ist ja schließlich.

    Viele Grüße!

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich finde eine solche Diskussion, wie sie hier im Thread geführt wird gut und wichtig. Leider sind die Definitionen nicht nur dieses sondern auch einiger anderer Intensivmerkmale dürftig und ungenau, sodass es viel Interpretationsspielraum gibt.

    Jeder muss wohl erst einmal hausintern eine eigene Definition vornehmen, wann das IM vergeben wird und wann nicht. Siehe

    Definitionsversuch Intensivkriterien

    Ich halte das IM "Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen" nicht für das schwierigste.
    In unserer Klinik liegt es an mir als PEPP-Beauftragten, eine solche hausinterne Definition vorzunehmen.

    Das Merkmals gilt demnach für mich als gegeben, wenn ein Patient aufgrund einer fehlenden Absprachefähigkeit keinen eigenständigen Ausgang hat. Begleitete Ausgänge zur Beruhigung/ Entaktualisierung sind mit dem Merkmal vereinbar. Also muss in der Dokumentation eine ärztliche Anordnung vorhanden sein wie:
    Kein Ausgang oder Ausgang nur in Personalbegleitung

    Im Jahr 2015 hätte ich zudem noch eine Kontaktregelung (1-Std.-Kontakt, 30-Minuten-Kontakt oder noch enger) gefordert, da es ja hieß, dass eine "intensivierte Beziehungsarbeit" begleitend zu erfolgen habe. Diese hätte sich aus der engeren Kontaktregelung ergeben (Regelkontakt ist bei uns alle 2 Stunden). Jetzt ist das für 2016 aber hinfällig.

    Der Unterbringungsbeschluss nach PsychKHG oder BGB ist für mich unerheblich, da er keine Aussage über den aktuellen Zustand des Patienten an diesem Tag trifft, sondern für viele Wochen gültig ist und keinen Ressourcenverbrauch für diesen Tag anzeigt.

    Bei fehlender Absprachefähigkeit und daraus resultierendem fehlendem Ausgang oder Personalausgang entsteht jedoch definitiv ein höherer Ressourcenverbrauch.

    In unserer Klinik arbeiten wir mit durchmischten, sektorbezogenen Stationen und einer fakultativ geschlossenen Stationstür.
    Der Status Türe offen/ Türe geschlossen hilft uns demnach alleine auch nicht weiter. Dabei handelt es sich aus meinerSicht nicht um ein patientenindividuelles Merkmal, es sei denn, die Türe ist genau wegen dieses Patienten geschlossen.

    Viele Grüße,

    psychodoc

  • GW: Vielen Dank! Aber wie Sie schon vermuten, ist mir das Vorschlagverfahren bekannt. ;)

    Ansonsten bin ich voll bei Ihnen, @psychodoc!

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo zusammen,
    auch in der Vorabversion des OPS Kodes 2017 gibt es bez. des Intensivmerkmals Sicherungsmaßnahmen keine genauere Definition. Im Rahmen einiger Prüfungen hat mir unser MDK mitgeteilt, dass vom Kompetenz-Centrum Psychiatrie/Psychotherapie (KCPP) beim MDK Mecklenburg-Vorpommern eine bundesweite Festlegung gibt, dass eine gesetzliche Unterbringung nach Psych-KG oder BGB auf einer geschlossenen Station ohne freien Ausgang nicht als Begründung des Merkmals ausreicht. Das DIMDI verweist auf Nachfrage an die DGPPN. Diese haben wir kontaktiert, mal schauen ob es von dieser Seite Unterstützung gibt.
    Ich halte die Interpretation des MDKs für nicht korrekt. Die Verwehrung des freien Ausgangs ist in Rheinland-Pfalz z.B. ausdrücklich im Psych-KG als Sicherungsmaßnahme benannt, auch wurde das Wort "besondere" im OPS 2016 gestrichen, was meiner Ansicht nach die Auslegungmöglichkeiten eher erweitert als einschränkt.
    Wie läuft das denn mittlerweile in anderen Kliniken?
    Grüße, helmutwg