Intensivmerkmal "Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen"

  • Hallo zusammen,

    im OPS 2016 wurde das Wort "Besondere" bei diesem Merkmal gestrichen.
    Ich sehe das als Bestätigung, dass auch eine geschlossene Unterbringung mit entsprechender Rechtsgrundlage hierunter fällt.
    Grüße, helmutwg

  • Hallo helmutwg,

    der Hinweistext wurde 2016 ebenfalls überarbeitet:

    • Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Notwendigkeit des Einsatzes von individuellen Sicherungsmaßnahmen oder stete Bereitschaft dazu besteht und diese ärztlich angeordnet sind

    Ich sehe hier eher einen Ausschluss, das eine geschlossene Unterbringung ausreicht, zum einen weil ich weiter eine geschlossene Tür nicht als individuelle Maßnahme ansehe, und es hier aus meiner Sicht um Maßnahmen geht, die einer speziellen Anordnung bedürfen (Fixierung, Isolierung, engmaschige Überwachung)

  • Hallo,

    jemanden seiner Freizügigkeit zu berauben ist selbstverständlich eine Sicherungsmaßnahme, die eine Person individuell trifft! Unabhängig davon, ob auch noch andere Personan davon betroffen sind (verschlossene Tür).

    Und sie ist hoffentlich auch individuell ärztlich angeordnet (und gerichtlich genehmigt), denn alles andere wäre eine Geiselnahme!

    Alle Vorausetzungen erfüllt

    Gruß

  • Hallo Control-Lord,
    ich sehe das wie GW. Es geht nicht um die geschlossene Tür! Es geht darum, dass ich einen Patienten durch "besondere Maßnahmen" daran hindere die Station zu verlassen. Patienten die Ausgang haben und die trotz der geschlossenen Tür raus dürfen, sind ja nicht gemeint.
    Für mich gehört natürlich ein gültiger Unterbringungsbeschluss dazu. Die dokumentierte ärztliche Anordnung ist selbstverständlich.
    Hier außerdem ein Auszug aus dem Psych-KG Rheinland-Pfalz in dem Sicherungsmaßnahmen (sogar besondere) aufgeführt sind:
    § 17
    Rechtsstellung der untergebrachten Person,
    besondere Sicherungsmaßnahmen
    (1) Die untergebrachte Person unterliegt nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerläßlich sind.

    (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, daß die untergebrachte Person sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt, gewalttätig gegen eine andere Person oder gegen Sachen wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

    1.die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,

    2.die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

    3.die Absonderung in einem besonderen Raum,

    4.die Fixierung.

    Grüße, helmutwg

  • Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
    1.die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,
    2.die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
    3.die Absonderung in einem besonderen Raum,
    4.die Fixierung.

    Guten Tag!
    Zumindest die Punkte 1 und 2 treffen doch auf jeder geschlossenen/ geschützten Station auf alle Patienten zu und können daher, zumindest nicht allein stehend, das Intensivmerkmal ausmachen. Das würde die Daten doch komplett verwaschen.

    Das Psych KG Schleswig-Holstein nennt im Übrigen andere Punkte:

    Zitat

    (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen dienen der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise, insbesondere durch
    1. Fixierung oder
    2. Ruhigstellung durch Medikamente.

    Was machen wir also? Nehmen wir alle Psych KGs aller Länder und bilden dann die Essenz aus den dort genannten Punkten? Was bleibt dann übrig?
    Oder warten wir auf eine gerichtliche Entscheidung, nutzen das jeweils gültige Psych KG und akzeptieren bis dahin, dass das DIMDI es seit 5 Jahren versäumt, diesen Punkt endlich einmal konkret zu formulieren?

    Ich bin geneigt, das Psych KG SH (weil bei uns gültig) als Vorlage zu nehmen. Mal schauen, was die Prüfer dann sagen.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo B Gohr,

    die Punkte 1 und 2 treffen auf einer geschlossenen Station nicht auf alle Patienten zu! Nicht allen wird der selbstständige Ausgang verwehrt und nicht allen werden Gegenstände weggenommen! Nochmal: Der alleinige Aufenthalt auf einer geschlossenen Station reicht mir auch nicht zur Begründung des Intensivmerkmals, sondern nur das Verwehren des Ausgangs incl. gültigem Beschluss.
    Grüße, helmutwg

  • Hallo nochmal!
    In unseren geschlossenen Abteilungen gibt es für jeden Patienten unabhängig von seinem Unterbringungsstatus eine individuelle Ausgangsregelung. Dazu kommt dass nachts die Tür generell für alle geschlossen bleibt (Alternative dann nur bei freiwilligen Aufenthalten: Entlassung - mal eben vor die Tür geht nicht).
    Auch gibt es Gegenstände, die gleichermaßen alle Patienten abgeben müssen. Sonst hat man nämlich das Problem, dass Patient A einfach Patient B das Ding gibt.

    Gut, dann sind wir mal wieder an dem Punkt angelangt, an dem zwischen Flensburg und München ein Code unterschiedlich interpretiert und somit kodiert wird.
    Wie gesagt: Der Text ist seit Jahren immer wieder verändert, aber nie präzisiert worden. Und das ist ein Problem, das wir hier nicht lösen können (wie man an der Diskussion sieht).

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo Herr Gohr,

    es bestand ja wohl Konsens, dass eine Voraussetzung (um überhaupt individuelle Sicherungsmaßnahmen durchführen zu dürfen) eine gesetzliche Unterbringung ist. Ob sie noch andere Patienten auf ihrer geschlossenen Station haben, für die sie (z.B. in gegenseitiger Absprache) Ausgangsregelungen vereinbaren, die jedoch ansonsten jederzeit die Möglichkeit haben, die Behandung zu beenden, ändert doch nichts.

    Die anderen Patienten sind zur Sicherung für sich selbst oder ihre Umgebung in ihrer Freiheit eingeschränkt.

    Gruß

  • Hallo GW!
    Genau da sehe ich eben keinen Konsens, sondern das eigentlich Problem an der Formulierung im OPS.
    Sie sprechen davon, dass eine gesetzliche Unterbringung Voraussetzung sei für die Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen.
    Aber zum Text gehört auch "die stete Bereitschaft dazu". Das bedeutet dann wieder, dass jeder, der sich auf einer geschlossenen Station aufhält und dort entsprechend behandelt wird (also beispielsweise der freiwillige Patient, der auch nachts nicht raus darf oder sein Sprühdeo nicht behalten darf), das Merkmal bekommt. Und das kann einfach nicht gewünscht sein.

    Das wiederum führt dann zu Diskussionen wie dieser hier und später dazu, dass das Merkmal an zwei Orten für den identischen Patienten unterschiedlich vergeben werden würde.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo Herr Gohr,

    warum sollte jemand, der sich freiwillig auf einer geschlossenen Station befindet, dieses Merkmal bekommen. Er kann ja jederzeit gehen, zumindest rechtlich. Wenn Sie ihn trotzdem festhalten, dann ist das Ihr Problem, aber nicht kodiertechnisch.

    Ich will ja auch nicht abstreiten, dass es Grauzonen gibt, wie Patienten, die zwar freiwillig bleiben, aber nur weil sie ansonsten untergebracht würden. Hier greift dann ggf. die Formulierung "stete Bereitschaft", wenn dies entsprechend dokumentiert und angeordnet ist.

    Aber dem rein freiwilligen Patienten geben sie ja mit den Schließzeiten nur eine Struktur, aus der es sich ja wieder entlassen kann und Sie nehmen ihm sein Deo ja auch nicht deswegen weg, weil sie fürchten, dass er selbst damit Unfug anstellt, sondern weil es Ihre Stationsregel wegen der tatsächlich gefährdeten ist.

    Aber grundsätzlich sehe ich hier (im Gegensatz zu anderen Kodes) kein schwerwiegendes Interpretationsproblem. Natürlich wird es auch immer wieder Menschen geben, die hier meinen, mann müsse alles sehr weit (Klinik) oder auch sehr eng (MDK) interpretieren.

    Fazit für mich: Nicht unbedingt jeder Patient auf der geschlossenen Station hat das Merkmal, wohl aber die Patienten, die dort untergebracht sind und dementsprechend auch ggf. dort festgehalten werden.

    Gruß