Intensivmerkmal "Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen"

  • Hallo

    Ich wollte mich erkundigen wie dieses Intensvimerkmal bei ihnen ausgelegt wird. Wir haben es bis jetz immer dann genutzt wenn ein Patient auf Grund einer Krise bzw. Aufnahmetag noch nicht einschätzbares Krankheitsbild gegeben war. Nun kam ein erstes negatives Gutachten wo dieses Merkmal nicht anerkannt worden ist, trotz ärztlicher Anordnung und Umsetzung der Pflege. Wird das Merkmal in ihren Häusern strenger ausgelegt?

  • Hallo,

    wir erfassen GE bei Fixierungen, 1:1-Betreuung, Isolierungen und wenn die Pat. keinen alleinigen Ausgang wahrnehmen dürfen, weil sie z. B. suizidgefährdet sind.

    Es kommt halt immer auf die Dokumentation an.
    Wir optieren allerdings noch nicht und werden demnach dahingehend auch noch nicht geprüft.

    Aber wenn ich das höre, dann freue ich mich doch schon auf das was da kommen mag.
    Bin auf andere Antworten/Erfahrungen gespannt.

    VG PEPPINA

  • Hallo Hankey,

    wir orientieren uns am neuen Psych-KG (Rheinland-Pfalz):

    § 17
    Rechtsstellung der untergebrachten Person,
    besondere Sicherungsmaßnahmen
    (1) Die untergebrachte Person unterliegt nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerläßlich sind.

    (2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, daß die untergebrachte Person sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt, gewalttätig gegen eine andere Person oder gegen Sachen wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

    1.die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,

    2.die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

    3.die Absonderung in einem besonderen Raum,

    4.die Fixierung.

    Grüße, helmutwg

  • Hallo, hier nochmal der Auszug aus dem OPS-Katalog:

    Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen
    [*]Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Notwendigkeit des Einsatzes von individuellen besonderen Sicherungsmaßnahmen oder stete Bereitschaft dazu besteht. Diese Sicherungsmaßnahmen und die stete Bereitschaft dazu müssen von einer intensivierten Beziehungsarbeit begleitet werden
    [/list]Da steht, daß die "stete Bereitschaft" zur Vergabe von besonderen Sicherungsmaßnahmen ausreicht, was mit Sicherheit auf geschlossen geführten Akutstationen gegeben ist, allerdings steht da, daß eine intensivierte Beziehungsarbeit nötig ist. Die hierfür nötigen Mindestkriterien sind leider nicht definiert und damit Auslegungssache der MDK-Kollegen...

  • Guten Morgen,

    die Auslegung des Themas wird uns sicherlich in den kommenden Jahren weiterhin beschäftigen. Weitere gute Ausführungen zum Thema finden Sie auch hier. Überhaupt lohnt immer wieder ein Blick in das Forum-Archiv über die Suchfunktion (jetzt neu in der dunkelgrauen Titelleiste über dem "myDRG"-Logo)...

    Zum Punkt der "steten Bereitschaft": Meiner Meinung nach kann hiermit nicht nur das Strukturmerkmal einer Station gemeint sein, denn dann hätten ja alle Patienten einer (auch fakultativ) geschlossenen Station per se dieses Merkmal erfüllt. Ich denke, dass gemeint ist, dass in einem Falle zwar besondere Sicherungsmaßnahmen angezeigt wären, man aber aus Gründen der Deeskalation darauf verzichtet, jedoch jederzeit darauf zurückgreifen kann. Daher ist in dieser Phase auch "intensivierte Beziehungsarbeit" notwendig, die natürlich -wie immer- gut dokumentiert sein muss!

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo zusammen,

    hier eine aktuelle Auslegungssache vom MDK zur Anwendung von besonderen Sicherungsmaßnahmen:
    " Eine Aufnahme auf eine geschlossene Station oder ein Beschluß nach PSych-KG reichen nicht aus.....
    Es handelt sich dann um eine individuelle besondere Sicherungsmaßnahme wie z.B. Fixierungen oder Baufsichtigung des Pat. in einem Isolierzimmer. Dies muss regelmäßig dokumentiert werden und begleitet sein von intensivierter Beziehungsarbeit."

    Interessant daran ist, dass der Gutachter gleichzeitig das Merkmal der akuten Selbstgefährdung durch Suizidalität und akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung anerkannt hat.

    Jetzt kann man sich fragen ,wann dann das Merkmal einer Sicherungsmaßnahme anzuwenden ist?

    MFG
    m.ramona

    MfG
    m.ramona

  • Hallo m.ramona,

    abgesehen davon, dass "den MDK" als Einheit so gar nicht gibt sind auch die regionalen Sichtweisen und Bewertungen sehr unterschiedlich. Gegen eine dermaßen enge Auslegung wie von Ihnen beschrieben würden wir auf jeden Fall (vermutlich erfolgreich) klagen.

    " Eine Aufnahme auf eine geschlossene Station oder ein Beschluß nach PSych-KG reichen nicht aus....."
    Das ist grundsätzlich richtig, aber wesentlich ist hier der Begriff der Freiheitsbeschränkung: Wenn sich ein Patient auf einer Station befindet, die er nicht verlassen kann und darf dann liegt zweifelsohne eine besondere Sicherungsmaßnahme vor. Eine Einschränkung auf Fixierung/Isolierung halte ich für sehr weit her geholt und juristisch nicht durchsetzbar!

  • Hallo Anyway und m.ramona,

    zwar bin ich grundsätzlich auf Ihrer Seite, aber der Kode "Individuelle besondere Sicherheitsmaßnahmen..."
    Eine geschlossene Stationstür sehe ich eher als eine generelle Maßnahme an... Lasse mich aber gerne Überzeugen!

  • Hallo zusammen!
    Seien wir mal ehrlich: Solang zu dem Merkmal keine weitere Erklärung seitens DIMDI oder DKR kommt, wird es strittig bleiben und irgendwann vom BSG entschieden werden, was wir darunter zu verstehen haben.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Guten Morgen m.ramona,

    haben Sie vielleicht schon Rückmeldungen bekommen auf Grund Ihrer eingereichten Widersprüche?

    Danke und viele Grüße

    MS