Leistungen von Mitarbeitern in der Wiedereingliederung

  • Guten Tag zusammen,

    ich habe eine Frage zu Leistungserbringern von Therapieeinheiten- können Maßnahmen von (3jährig examinierten) Pflegemitarbeitern, die sich in der Wiedereingliederung (Hamburger Modell) befinden, als Therapieeinheiten erfasst werden (natürlich unter Voraussetzung der Erfüllung anderer Mindestmerkmale)?

    Wie wird das in anderen Kliniken gehandhabt? Diese Mitarbeiter haben ja offiziell noch einen "Krank-Status" und das Vergütungsverhältnis "ruht".

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße aus Düsseldorf,

    M.S.

  • Hallo Ms84,

    ich glaube, dass es müßig ist, sich jetzt schon zu diesen "Sonderfällen" eine explizite Meinung bilden zu wollen.

    Rechtlich betrachtet ist die sog. Stufenweise Wiedereingliederung (das "Hamburger Modell" ist ein Sonderfall) nach § 28 SGB IX bzw. § 74 SGB V ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es geht hierbei nicht um die übliche, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Im Vordergrund der Beschäftigung steht vielmehr die Rehabilitation. Da der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt – und wegen seiner fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch nicht erbringen kann –, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber. Anders ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vergütung für die im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erbrachte Tätigkeit vereinbaren. Besteht eine solche Vergütungsabrede mit dem Arbeitgeber aber nicht, erbringen die Rehabilitationsträger als „ergänzende Leistungen“ Krankengeld nach dem SGB V, Übergangsgeld nach dem SGB VI oder Verletztengeld nach dem SGB VII (vgl. dazu §§ 28 und 44 Abs.1 SGB IX).

    Daher kann man Ihre Frage schon rein rechtlich nicht mit "ja" oder "nein" beantworten, sondern es ist sicherlich auf den Einzelfall abzustellen.

    Wie mögliche Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Prozedurenkodierung im Kontext dieser Leistungserbringung zwischen einem Krankenhaus und einer Krankenkasse (MDK) entschieden werden, werden die Gerichte zeigen.

    Ich hoffe, dass Ihnen die Antwort ein wenig weiterhelfen konnte... :S


    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (19. Mai 2015 um 09:31)

  • Hallo Ms84,
    noch ergänzend zu den Ausführungen von ck-pku: Für mich stellt sich hier als erstes mal die Frage, auf welchem legalen Weg die KKen von diesem Umstand Kenntnis erlangen können sollen (oh, die Pflegekraft ist bei uns versichert, da schaun mer doch mal grad in die Leistungshistorie - da freut sich das BVA/der Datenschutzbeauftragte)? Zudem hat m.E. die Form des Beschäftigungsverhältnisses mal gar nichts mit der Frage der Kodierung des OPS zu tun, solange die betreffende Person die vorgegebenen Qualifikationen erfüllt und die Leistung ordentlich erbringt & dokumentiert...
    Sofern es hier tatsächlich zu eine Gerichtsverfahren kommen sollte, wäre ich auf das Ergebnis sehr gespannt. 8)

    Gruß,
    RA Berbuir

  • Hallo zusammen,

    der OPS verlangt für die Anerkennung von Leistungen, dass sie "durch Mitarbeiter erbracht werden, die [...] in einem dieser Berufsgruppe entsprechenden vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen."

    Das würde für die Gültigkeit der Norm "No Money, no Honey" sprechen - wenn das Haus nicht ein entsprechendes Gehalt zahlt sind die Leistungen nicht kodierbar.

    Aber natürlich ist auch der Hinweis von RA Berbuir wichtig: wer soll es herausfinden?

    Viele Grüße - NV

  • Nachtrag: das Beschäftigungsverhältnis besteht ja während der AU weiter, das Entgelt wird in den ersten 6 Wochen weiter von der Klinik gezahlt, erst danach greift der KG-Anspruch ggü. der KK. Würde man hier sagen, die OPS dürfen nicht abgerechnet werden, würde dies doch gerade dem Zweck der Wiedereingliederung zuwiderlaufen, da die KHs dann diese Leute nicht wirtschaftlich einsetzen könnten und folglich kein Interesse an solchen Maßnahmen hätten. Die Regelung im OPS will doch eigentlich nur sicherstellen, dass man nicht mit Billig-Aushilfen Gewinnmaximierung betreibt. Die Gefahr sehe ich bei Wiedereingliederungen eher nicht.

  • Vielen lieben Dank erstmal für die ausführlichen Antworten :)

    Wir werden es jetzt in diesen Sonderfällen so handhaben, dass im Falle einer Leistungserbringung (im Sinne des OPS) die Maßnahmen als TE's dokumentiert werden-

    vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiter/innen in einem vergüteten (wenn auch derzeit "ruhenden") Arbeitsverhältnis stehen, und nur aufgrund dessen Krankengeld erhalten (hier je nach Beschäftigungsdauer auch deutlich über die 6 Wochen hinaus).


    Ich glaube auch nicht, dass es zeitnah zu Überprüfungen in dieser Hinsicht kommen wird- nur wie Sie es sicherlich auch kennen, werden im Rahmen der Einführung von PEPP viele Fragen gestellt und vor allem auch diese Sonderfälle angesprochen :cursing: :D 8)

    Einen schönen Tag Ihnen allen noch :)