Adhäsiolyse - wie richtig kodieren?

    • Offizieller Beitrag

    Dachte ich mir. Ich sehe es auch so, wie im Gutachten beschrieben. Die Frage geht nicht um Sauger oder Schere, sondern um den Aufwand.

  • Hallo Smyri

    In der Einleitung der DKR heißt es:

    Die DKR gliedern sich in Allgemeine Kodierrichtlinien und Spezielle Kodierrichtlinien. Der erste Teil enthält allgemeine Richtlinien zur Kodierung von Diagnosen und Prozeduren. Es werden Begriffe wie Haupt- und Nebendiagnose definiert und Hinweise zur Verschlüsselung von Prozeduren gegeben. In den Speziellen Kodierrichtlinien werden besondere Fallkonstellationen beschrieben, die entweder der konkreten Festlegung dienen oder bei denen aus Gründen der DRG-Logik von den Allgemeinen Kodierrichtlinien abgewichen werden muß.

    Für die Kodierung der Adhäsiolyse ist eine Spezielle Kodierrichtlinie 1102a definiert worden:

    Die Lösung abdomineller Adhäsionen kann eine aufwändige „Hauptprozedur" oder eine im Rahmen einer anderen Prozedur mit durchgeführte Begleitprozedur („Nebenprozedur") sein. Auch wenn Adhäsionen im Verlauf einer anderen Bauchoperation gelöst werden, kann der Vorgang im Einzelfall relevanten Aufwand verursachen. Dann ist ein Diagnosekode (z. B. Peritoneale Adhäsionen) für die Adhäsion und ein Prozedurenkode aus 5-469.1 Bridenlösung oder 5-469.2 Adhäsiolyse für die Lösung der Adhäsionen anzugeben.

    Nach dieser Speziellen Kodierrichtlinie ist also auf zwei Dinge zu schauen:

    1. Ist irgendwo eine Adhäsiolyse beschrieben? War das die Hauptprozedur? Oder wurde die Adhäsiolyse im Rahmen einer anderen Prozedur durchgeführt ?
    2. Gibt es relevanten Aufwand?

    Kondensiert werden kann das Problem auf den „relevanten Aufwand". Wenn „relevanter Aufwand" getrieben wurde, ist die Prozedur kodierbar. Ob dies „im Rahmen einer anderen Prozedur" bei der Eröffnung, auf dem Weg hin zu einer Läsion, auf dem Rückweg oder sonstwann zwischendurch durchgeführt wurde, ist für die Kodierung ohne Bedeutung. Die Spezielle Kodierrichtlinie schlägt die sonst geltende Idee der monokausalen Kodierung. Das wird vom MDK gelegentlich nicht beachtet...

    Früher gab es mal die Linie, daß alles größer Null Aufwand ist. Hier ist das komplizierter. Es muß relevanter Aufwand sein....

    Gruß

    Mc

    Einmal editiert, zuletzt von McClane (14. September 2020 um 15:14)

  • Hallo zusammen,

    die Sache mit dem Aufwand scheint den MDK aktuell gar nicht mehr zu interessieren!!! Es wird nur noch argumentiert mit "MONOKAUSAL"!

    Egal, was man macht, ob Appendix, Gallen, Hernie, Darm > immer ist die Adhäsiolyse monokausal in die andere OPS integriert, basta.

    Selbst ein Gutachter vor dem SG hat uns kürzlich gesagt: "Adhäsionen gibt es (wörtlich!!) bei JEDER Hernie! Das weiß doch jeder Laie! Die muss man IMMER lösen, um weiter zu kommen!"

    Offenbar darf man die Adhäsiolyse nur noch kodieren, wenn man nichts anderes gemacht hat, z.B. nur eine Adhäsiolyse bei Verwachsungsbauch/Ileus.

    Unser letzter Fall:

    Pat. mit inkarzerierter Obturatorhernie > erforderliche Dünndarmresektion. Umfangreiche Adhäsiolyse, um überhaupt zur Hernie im kleinen Becken zu kommen! MDK > Muss man eh machen, gestrichen. Ätsch!

    Noch Fragen:cursing:?

    Grüße und bleibt auf Abstand!

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo riol,

    die spezielle Kodierrichtlinien sind geschaffen worden, um besondere Situationen besonders zu regeln. Die 1102a regelt die Kodierung der Adhäsiolyse abweichend von den sonst geltenden Regeln. D.h., die "Monokausale Kodierung" ist hier außer Kraft gesetzt.

    Dem einzelnen MDK-Gutachter sind diese Feinheiten vermutlich nicht bekannt. Oder er kümmert sich nicht drum.

    Ham wir schon immer so gemacht, soll das Haus doch klagen.


    Trainieren Sie Ihre Chirurgen darauf, die Relevanz der Adhäsiolyse in den OP-Berichten zu beschreiben. Und dann suchen Sie sich einen guten Anwalt und setzten Sie in den Fällen mit relevantem Aufwand Ihre Ansprüche durch.

    Gruß

    Mc.

  • Hallo Mc.,

    danke für die Antwort, sehe ich genauso, aber wie oben schon gesagt:

    Selbst ein Gutachter vor dem SG hat uns kürzlich gesagt: "Adhäsionen gibt es (wörtlich!!) bei JEDER Hernie! Das weiß doch jeder Laie! Die muss man IMMER lösen, um weiter zu kommen!"

    Es handelte sich um einen ärztlichen GA, der sonst auch auf der "guten" Seite steht! Und das SG hat dessen Meinung gestützt!

    Die einzige Chance in so einem Fall scheint es zu sein, dass man den Richter "wechselt", indem man mit seinem Fall zum OLG weiterkommt.

    Grüße

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Guten Morgen,

    ich hänge mich mal mit einem aktuellen Problem hier ran. Auch nach der "Klarstellung" was nun relevanter Aufwand im Sinne der DKR ist scheint die Adhäsiolyse keine Ruhe zu finden.

    Im vorliegenden Fall mussten bei Hernien-OP Adhäsionen gelöst werden. Nun ist es dabei zur Serosaverletzung des Colon transversum gekommen, welche übernäht wurden. Habe aus diesem Grund die Adhäsiolyse kodiert, auch wenn diese nicht in einem seperaten OP-Gebiet erfolgte oder die OP signifikant verlängert hat. Der Aufwand war für mich durch die erforderliche Serosaübernähung (Hinweis OPS) belegt.

    Habe ich es mir da zu leicht gemacht und einen Denkfehler?

    Vielen Dank und liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Hallo,

    hier beißt sich die Katze in den Schwanz... DKR schlägt bekanntlich OPS. Die DKR für Adhäsiolyse sagt: Nur kodieren, wenn relevanter Aufwand. War hier wohl trotz Naht nicht gegeben. Hinweis unter 5-469.2 sagt, dass die Naht der Serosa inkl. ist. Wenn ich aber sie gar nicht wegen fehlendem relevantem Mehraufwand kodieren kann, hilft das nichts. Zudem ist es kein Inkl. im Sinne von "der Kode ist auch für Serosanaht (alleine) anzugeben", nur, dass es nicht extra zu kodieren ist, wenn man eine Adhäsiolyse bereits kodiert hat. Dann sind wir aber auch bei DKR P003:

    Versorgung intraoperativer Komplikationen

    Die Versorgung von intraoperativen Komplikationen wird gesondert kodiert.

    Es ist also zu kodieren. Auch wenn unter 5-469.2 eine Unterscheidung zw. Serosa und Darmlumen gemacht wird, ist keinerlei diesbezügliche Einschränkung unter 5-467 gegeben. Ob das auf große Akzeptanz beim MD stoßen wird, kann man sich denken. Wenn also die Meinung akzeptiert wird, dass 5-467 immer nur bei Lumeneröffnung zur Anwendung kommt, bleibt nur irgendein Restekode, z.B. 5-546.x. Ich hab da aber jetzt keine investigative Suche gestartet....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau